Gebrauchte E-Books: EuGH Urteil zum Verkauf | IT-Medienrecht

Erfahren Sie jetzt das wegweisende EuGH-Urteil zu gebrauchten E-Books! Der Gerichtshof klärt die Rechtslage beim Verkauf und Urheberrecht. Alle Infos hier!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der EuGH stuft die dauerhafte Überlassung von E-Books als „öffentliche Wiedergabe“ ein, nicht als „Verbreitung“.
  • Die Erschöpfungsregel des Verbreitungsrechts findet auf E-Books keine Anwendung, da digitale Kopien sich nicht abnutzen und als perfekte Ersatzprodukte dienen.
  • „Öffentliche Wiedergabe“ ist weit auszulegen und umfasst jede öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werkes.
  • Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn ein Werk an ein neues Publikum zugänglich gemacht wird, das bei der ursprünglichen Lizenzerteilung nicht bedacht wurde.
  • Das Urteil stärkt die Urheberrechte im digitalen Raum und hat erhebliche Auswirkungen auf den Handel mit digitalen Gütern.

EuGH: Überlassung von E-Books zur dauerhaften Nutzung ist „öffentliche Wiedergabe“

Mit einem aktuellen Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass die dauerhafte Überlassung eines E-Books an die Öffentlichkeit zum Download unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG fällt. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für den Handel mit gebrauchten digitalen Inhalten und das Urheberrecht.

Der Fall: Tom Kabinet und der E-Book-Handel

Die niederländischen Verlegerverbände Nederlands Uitgeversverbond (NUV) und Groep Algemene Uitgevers (GAU) klagten vor der Rechtbank Den Haag gegen das Unternehmen Tom Kabinet. Ziel der Klage war es, Tom Kabinet zu untersagen, E-Books auf seiner Website Mitgliedern seines „Leseklubs“ zugänglich zu machen oder diese zu vervielfältigen.

Die Verbände argumentierten, dass Tom Katinets Tätigkeiten die Urheberrechte ihrer Mitglieder an den E-Books verletzten. Indem der Leseklub „gebrauchte“ E-Books zum Verkauf anbot, führte Tom Kabinet nach ihrer Ansicht eine unbefugte öffentliche Wiedergabe dieser Bücher durch.

Tom Kabinet hingegen vertrat die Auffassung, dass das Verbreitungsrecht auf diese Aktivitäten anwendbar sei. Dieses unterliegt laut der genannten Richtlinie einer Erschöpfungsregel. Die Erschöpfung trete ein, wenn der Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung die E-Books in der Union verkauft wurden.

Diese Regelung hätte bedeutet, dass NUV und GAU nach dem Erstverkauf der E-Books nicht mehr das ausschließliche Recht gehabt hätten, deren weitere Verbreitung an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu verbieten.

Die Entscheidung des EuGH zur öffentlichen Wiedergabe von E-Books

Der Gerichtshof stellte klar, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fällt. Stattdessen wird es als „öffentliche Wiedergabe“ nach Art. 3 Abs. 1 derselben Richtlinie eingestuft. Für Letzteres ist die Erschöpfung gemäß Art. 3 Abs. 3 ausgeschlossen.

Diese Feststellung begründete der EuGH unter anderem mit dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), welcher der Richtlinie zugrunde lag. Aus den Vorarbeiten zur Richtlinie leitete der Gerichtshof ab, dass der Unionsgesetzgeber die Erschöpfungsregel der Verbreitung von körperlichen Gegenständen, wie etwa Büchern auf einem materiellen Träger, vorbehalten wollte. Ein relevanter Aspekt des Urheberrechts ist hierbei, wie neue Technologien wie KI Bildgeneratoren die Verwertung von Werken beeinflussen.

Warum digitale Kopien anders behandelt werden

Die Anwendung der Erschöpfungsregel auf E-Books könnte die Interessen der Rechtsinhaber deutlich stärker beeinträchtigen als bei Büchern in materieller Form. Dies liegt daran, dass nicht-körperliche digitale Kopien von E-Books sich durch den Gebrauch nicht verschlechtern. Sie stellen somit auf einem möglichen Second-Hand-Markt einen perfekten Ersatz für neue Kopien dar.

Zudem ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß EuGH weit auszulegen. Er umfasst jede Wiedergabe an die Öffentlichkeit, die am Ursprungsort der Wiedergabe nicht anwesend ist. Dies schließt jede drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werkes ein. Eine Vertiefung der europäischen Gesetzgebung zu solchen Fragen finden Sie im Artikel zur Urheberrechtsreform der EU.

Die Merkmale einer öffentlichen Wiedergabe

Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale:

  1. Eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes.
  2. Die öffentliche Wiedergabe dieses Werkes.

Hinsichtlich des ersten Merkmals geht aus der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie 2001/29/EG hervor, dass die kritische Handlung die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit ist. Dies ist das Angebot eines Werkes an einem öffentlich zugänglichen Ort, das dem Stadium der eigentlichen „Übertragung auf Abruf“ vorausgeht. Dabei ist es unerheblich, ob eine Person das Werk tatsächlich abgerufen hat.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Zugänglichmachung der betreffenden Werke für jede Person, die sich auf der Website des Leseklubs registriert, als „Wiedergabe“ eines Werks anzusehen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Person diese Möglichkeit wahrnimmt und das E-Book tatsächlich abruft.

Das zweite Merkmal, die Öffentlichkeit der Wiedergabe, erfordert die Berücksichtigung der Anzahl der Personen, die parallel oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben können. Im vorliegenden Fall ist die Anzahl der Personen, die über die Plattform des Leseklubs Zugriff auf dasselbe Werk haben können, erheblich. Somit ist das Werk als öffentlich wiedergegeben anzusehen, vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines neuen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Ein neues Publikum ist dabei ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts bei der ursprünglichen Erlaubnis zur Wiedergabe nicht gedacht hatten.

Da die Zugänglichmachung eines E-Books im Allgemeinen mit einer Nutzungslizenz einhergeht, die nur das Lesen auf dem Gerät des Käufers gestattet, erfolgt eine Wiedergabe durch Tom Kabinet für ein Publikum, an das die Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatten – mithin für ein neues Publikum.

Fazit

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Relevanz für alle Anbieter, die digitale Erzeugnisse wie E-Books weiterverkaufen oder anderweitig digital zugänglich machen möchten. Es schützt die Rechte der Urheber und Verleger im digitalen Raum und verdeutlicht die unterschiedliche Behandlung von materiellen und immateriellen Gütern im Kontext des Verbreitungsrechts.

Häufig gestellte Fragen

Was hat der EuGH zum Verkauf von "gebrauchten" E-Books entschieden?
Der EuGH hat entschieden, dass die dauerhafte Überlassung eines E-Books zum Download unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ fällt. Dies bedeutet, dass das Verbreitungsrecht und die damit verbundene Erschöpfungsregel nicht anwendbar sind, was weitreichende Konsequenzen für den Handel mit digitalen Inhalten hat.
Warum wird die Erschöpfungsregel nicht auf E-Books angewendet?
Die Erschöpfungsregel wird nicht auf E-Books angewendet, da digitale Kopien sich im Gegensatz zu physischen Büchern nicht abnutzen und somit einen perfekten Ersatz für neue Kopien auf einem Second-Hand-Markt darstellen würden. Dies könnte die Interessen der Rechtsinhaber stark beeinträchtigen.
Was sind die kumulativen Merkmale einer "öffentlichen Wiedergabe" laut EuGH?
Eine "öffentliche Wiedergabe" vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale: erstens eine Handlung der Wiedergabe eines Werkes und zweitens die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Die Zugänglichmachung des Werkes für die Öffentlichkeit ist dabei die kritische Handlung.
Wer ist Tom Kabinet im Kontext dieses Urteils?
Tom Kabinet ist ein Unternehmen, gegen das niederländische Verlegerverbände klagten, weil es E-Books auf seiner Website Mitgliedern seines „Leseklubs“ zugänglich machte. Tom Kabinet vertrat die Auffassung, dass das Verbreitungsrecht anwendbar sei, was der EuGH jedoch verneinte.