Das Wichtigste in Kürze
- Der BFH stuft externe Datenschutzbeauftragte als gewerbliche Unternehmer ein.
- Diese Einordnung gilt auch für Rechtsanwälte, die als externe Datenschutzbeauftragte tätig sind.
- Wesentliche Folgen sind die Gewerbesteuerpflicht und mögliche Buchführungspflichten.
- Die Tätigkeit erfordert interdisziplinäres Wissen, ist aber nicht an eine spezifische akademische Ausbildung gebunden.
- Unternehmen und betroffene Personen sollten dies bei Compliance und Vertragsgestaltung berücksichtigen.
BFH-Urteil: Externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer
Ein externer Datenschutzbeauftragter gilt als gewerblicher Unternehmer, selbst wenn er gleichzeitig als Rechtsanwalt tätig ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden.
Demnach liegt bei dieser Tätigkeit keine freiberufliche Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG vor. Diese steuerrechtliche Einordnung hat weitreichende Folgen: Der externer Datenschutzbeauftragter ist gewerbesteuerpflichtig. Bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen kann er zudem auch buchführungspflichtig werden.
Der konkrete Fall vor dem BFH: Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragter
Im vorliegenden Streitfall war der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Parallel dazu übernahm er für verschiedene größere Unternehmen die Funktion eines externen Datenschutzbeauftragten.
Das zuständige Finanzamt beurteilte diese zusätzliche Tätigkeit als gewerblich. Infolgedessen setzte es Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gemäß § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und entsprechende Abschlüsse zu erstellen. Der Einspruch des Klägers gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.
Die Begründung des Bundesfinanzhofs
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Er stellte fest, dass die Rolle des Datenschutzbeauftragten keine Tätigkeit darstellt, die ausschließlich dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehalten ist. Vielmehr agiert der Kläger in diesem Kontext in einem eigenständigen Berufsfeld, das klar von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzen ist.
- umfassendes datenschutzrechtliches Fachwissen
- Kenntnisse in Informations- und Kommunikationstechnik
- Kenntnisse in Betriebswirtschaft
Keine vergleichbare freiberufliche Tätigkeit
Aufgrund dieser Merkmale sah der BFH den Kläger auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Letztlich wurde auch keine sonstige selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angenommen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.
Fazit
Das Urteil des BFH verdeutlicht die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter als Gewerbe. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Buchführungs- und Steuerpflichten betroffener Personen und Unternehmen. Es ist ratsam, diese Entscheidung bei der Compliance-Planung und der Ausgestaltung von Dienstleistungsverträgen zu berücksichtigen.