Das Wichtigste in Kürze
- Anschlussinhaber tragen eine sekundäre Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing.
- Pauschale Abstreitungen oder allgemeine Familienabsprachen genügen nicht, um einer Haftung zu entgehen.
- Konkrete Nachforschungen zur Nutzung des Internetanschlusses im Tatzeitpunkt sind unerlässlich.
- Gerichte können hohen Schadensersatz und weitere Kosten bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing festsetzen.
Filesharing Urteil: Amtsgericht München verurteilt zu hohem Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung
Das Amtsgericht München hat am 20.08.2019 eine Ehefrau und Mutter aus Starnberg zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.391,00 Euro verurteilt. Hinzu kommen Zinsen und weitere Kosten, darunter 3.441,24 Euro für ein Sachverständigengutachten. Gegen die Beklagte wurden Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten am Film „Für immer Single?“ geltend gemacht.
Der Vorwurf lautete, dass das Werk „Für immer Single?“ im Zeitraum vom 31.05.2014 23:34:29 Uhr bis 01.06.2014 00:27:45 Uhr von einer IP-Adresse zum Download angeboten wurde, die der Beklagten zugeordnet werden konnte. Dies ist ein klassischer Fall einer urheberrechtlichen Abmahnung im Kontext von Filesharing.
Abmahnung und Ermittlung der IP-Adresse
Wie in solchen Fällen üblich, beauftragte die Klägerin zunächst einen Dienstleister. Dieser sollte IP-Adressen ermitteln, über die der frisch erschienene Film illegal zum Download bereitgestellt wurde. Auf Basis der Ermittlungsergebnisse erwirkte die Klägerin erfolgreich einen Gerichtsbeschluss.
Dieser Beschluss verpflichtete den Internetprovider, die Personendaten des Anschlussinhabers der betreffenden IP-Adresse herauszugeben. Am 12.06.2014 mahnte die Klägerin die ermittelte Beklagte schriftlich ab. Sie forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten. Die Forderung nach Schadensersatz und Anwaltskosten blieb zunächst ohne Erfolg.
Verteidigung der Beklagten: Bestreiten der Urheberrechtsverletzung
Die Beklagte bestritt die Urheberrechtsverletzung vehement. Sie gab an, sich zum fraglichen Zeitpunkt im Bett befunden zu haben. Ihr Computer sei nachts stets ausgeschaltet gewesen. Obwohl der WLAN-Zugang ordnungsgemäß mittels WPA2-Verschlüsselung und Passwort gesichert war, war der Computer der Familie passwortgeschützt und prinzipiell von jedem Familienmitglied nutzbar.
Innerhalb der Familie gab es klare Absprachen, dass geschützte Inhalte nicht heruntergeladen und keine Filesharing-Software verwendet werden sollte. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, wer den PC tatsächlich genutzt hatte. Die Beklagte vermutete daher einen selbstständigen Datentransfer oder einen Hackerangriff.
Zudem betonte sie, dass außer dem Betriebssystem und der Standard-Anwendersoftware keine zusätzliche Filesharing-Software auf ihrem PC installiert gewesen sei.
Ergebnisse des Sachverständigengutachtens
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger überprüfte die Feststellungen des ursprünglich von der Klägerin beauftragten Dienstleisters. Das Gutachten bestätigte, dass die von der Beklagten bestrittenen Angaben des Dienstleisters zutreffend waren.
Entscheidung des Amtsgerichts München
Trotz der Einwände der Beklagten gab die Richterin am Amtsgericht München der Klage statt. Die Entscheidung basierte auf der juristischen Einschätzung der Sachlage, insbesondere der sogenannten sekundären Darlegungslast.
Die sekundäre Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen
„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (…).
So kann nicht ausreichend sein, dass im Lichte der Familie allein die pauschale Möglichkeit des Internetzugriffs von Familienmitgliedern genügt, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Vielmehr sind konkrete Nachforschungen des Tatzeitpunktes erforderlich (…). Der BGH geht sogar so weit, dass der Anschlussinhaber zur Nutzungssituation im konkreten Tatzeitpunkt Nachforschungen anstellen muss und die erlangten Erkenntnisse mitteilt, und zwar auch dann, wenn hierdurch ein Familienmitglied als Täter benannt werden muss. (…)
Die Beklagte berief sich darauf, dass auch die anderen Familienmitglieder Zugang hätten, der Computer nachts ausgeschaltet gewesen sei und es sich um einen selbstständigen Datentransfer gehandelt haben müsse (…). Diese Ausführungen können hier den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht genügen.“
Berechnung des Schadensersatzes bei Filesharing
Hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes legte das Gericht eine Abruflizenzgebühr von 11,76 Euro für den legalen Abruf zugrunde. Bei der Bemessung berücksichtigte das Amtsgericht mehrere Faktoren:
- Die weite Verbreitung des Werkes in anonymen Tauschbörsennetzwerken.
- Den größeren Umfang der Filmdatei im Vergleich zu einem Musiktitel.
- Die Aktualität des illegal verbreiteten Films.
Obwohl durch die Verbreitung in einem anonymen Netzwerk potenziell größere Abnehmerzahlen erreicht werden können, bewertete das Gericht die Bereitstellung als eher kurzfristig. Gleichzeitig erforderte der größere Umfang der Datei einen höheren Zeitaufwand für den Abruf.
Das Gericht schätzte die Zahl der hypothetischen Abrufe bei einem Lizenzvertrag auf 100. Daraus ergab sich ein geschätzter Lizenzwert von 1.176 Euro, der als Schadensersatz zugesprochen wurde.
Rechtskraft des Urteils
Neben dem Schadensersatz sprach das Gericht auch die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von zweimal 107,50 Euro zu. Nach Zurückweisung der Berufung erlangte das Urteil am 29.04.2020 Rechtskraft.
Fazit
Dieses Urteil unterstreicht die ernsthaften Konsequenzen von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing. Es verdeutlicht insbesondere die Bedeutung der sekundären Darlegungslast für Anschlussinhaber.
Pauschale Abstreitungen genügen nicht; vielmehr sind detaillierte Nachforschungen und Angaben zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses im Tatzeitpunkt unerlässlich, um einer Haftung zu entgehen.