Filesharing und Belehrung durch Eltern

Ein interessantes aber insoweit, anhand der BGH-Rechtsprechung, konsequentes Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Problembereich Filesharing…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Beweis der Täterschaft von Familienmitgliedern die sekundäre Darlegungslast beim Filesharing entfallen lässt.
  • Die Aufsichtspflicht von Eltern kann durch eine klare Belehrung über das Verbot von illegalen Downloads und Tauschbörsennutzung erfüllt werden.
  • Eine hinreichende Belehrung umfasst die explizite Anweisung an Kinder, nichts Illegales herunterzuladen, einschließlich Tauschbörsenaktivitäten.
  • Filesharing-Abmahnungen bleiben auch im Jahr 2019 ein aktuelles und relevantes rechtliches Thema.

Ein interessantes aber insoweit, anhand der BGH-Rechtsprechung, konsequentes Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Problembereich Filesharing gefällt.

Danach kommt es auf die Frage der Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht mehr an, wenn der Anschlussinhaber nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht nur dargelegt, sondern bewiesen hat, dass seine Familienmitglieder als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Neben weiteren zivil-prozessualen Ausführungen ist es aber besonders interessant, dass das Landgericht Frankfurt am Main der Meinung ist, dass der Urteilsbegründung des BGH in der Sache „Tauschbörse II“ (Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 7/14) zu entnehmen sei, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf. Eine Belehrung sei daher jedenfalls hinreichend, wenn der Anschlussinhaber seinen Kindern ausdrücklich aufgegeben hat, nichts Illegales herunterzuladen bzw. zu installieren und dies derart näher ausgeführt hat, dass auch jedwedes Agieren bei einer Tauschbörse von der Belehrung umfasst war.

Das Thema Filesharing-Abmahnungen ist also auch im Jahr 2019 nicht erledigt und wird Rechtsanwälte und Gerichte weiter beschäftigen.

Häufig gestellte Fragen

Was besagt das Urteil des LG Frankfurt am Main zur sekundären Darlegungslast beim Filesharing?
Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass die Frage der sekundären Darlegungslast nicht mehr relevant ist, wenn der Anschlussinhaber nach Durchführung der Beweisaufnahme bewiesen hat, dass Familienmitglieder als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Wie kann die Aufsichtspflicht von Eltern im Kontext von Filesharing erfüllt werden?
Der Urteilsbegründung des BGH in der Sache „Tauschbörse II“ ist zu entnehmen, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf.
Wann ist eine Belehrung der Kinder bezüglich illegaler Downloads und Filesharing als hinreichend anzusehen?
Eine Belehrung ist jedenfalls hinreichend, wenn der Anschlussinhaber seinen Kindern ausdrücklich aufgegeben hat, nichts Illegales herunterzuladen bzw. zu installieren und dies derart näher ausgeführt hat, dass auch jedwedes Agieren bei einer Tauschbörse von der Belehrung umfasst war.