Das Wichtigste in Kürze
- Die umsatzsteuerliche Einordnung von Einnahmen über Plattformen wie Fiverr ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung der Vertragsbeziehungen.
- Es gibt starke Indizien dafür, dass Fiverr eine Dienstleistungskommission im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG darstellt und somit als Leistungsempfänger agiert.
- Sollte Fiverr als Leistungsempfänger gelten, könnte der Leistungsort in Israel liegen, was unter bestimmten Voraussetzungen zur Nichtanwendbarkeit der deutschen Umsatzsteuer führen würde.
- Die AGB von Fiverr sind in Bezug auf die genaue vertragliche Rolle (Vermittler vs. Leistungsempfänger) mehrdeutig.
- Aufgrund der rechtlichen Komplexität ist eine individuelle anwaltliche oder steuerberatende Begleitung für Selbstständige dringend zu empfehlen.
Umsatzsteuer bei Fiverr: Dienstleistungskommission oder reine Vermittlung?
Das Thema der steuerlichen Behandlung von Online-Plattformen wie Upwork und Fiverr ist für viele Dienstleister von großem Interesse und wirft regelmäßig Fragen auf. Ergänzend zu früheren Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von Upwork möchten wir hier weitere Details speziell zu Fiverr beleuchten. Insbesondere geht es um die Frage, ob die bei Fiverr generierten Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen.
Häufig erhalten Dienstleister, die ihre Leistungen über Fiverr anbieten, von Steuerberatern die Auskunft, dass ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen könnten. Dies gelte, wenn der Leistungsempfänger – sei es für ein Logo, einen Text oder andere Dienstleistungen – diese in Deutschland oder der EU nutzt. Diese pauschale Aussage greift jedoch oft zu kurz, da zunächst geklärt werden muss, ob eine sogenannte „Dienstleistungskommission“ im Sinne von § 3 Abs. 11 und 11a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt.
Die Rolle der Dienstleistungskommission im Umsatzsteuerrecht
Eine Dienstleistungskommission liegt vor, wenn ein Unternehmer (hier beispielsweise Fiverr) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. In diesem Fall gilt die Leistung als an ihn und von ihm erbracht, wie es § 3 Abs. 11 UStG vorsieht. Diese Regelung, die auf Art. 28 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) basiert, erweitert den Gedanken der Lieferkommission nach § 3 Abs. 3 UStG auf sonstige Leistungen.
Entscheidend ist hierbei, dass die Vorschrift nur dann greift, wenn die zwischengeschaltete Person im eigenen Namen auftritt. Das bedeutet, sie agiert als Vertragspartner des Dritten und erbringt die Leistung selbst oder bezieht sie von diesem. Es ist daher von großer Bedeutung, wie die jeweilige Plattform – sei es Upwork oder Fiverr – genau agiert. Da sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieser Plattformen regelmäßig ändern, ist eine abschließende Beurteilung oft schwierig.
Indizien für eine Dienstleistungskommission bei Fiverr
- Fiverr zieht die gesamte Zahlung vom Auftraggeber im Voraus ein und zahlt den Betrag abzüglich eines Anteils an den Dienstleister aus.
- Die Plattform erstellt Rechnungen und Gutschriften, die auf Fiverr selbst ausgestellt sind.
- Fiverr übernimmt das Management von Stornierungen und weitere Aspekte gemäß den Nutzungsbedingungen.
- Fiverr zieht die gesamte Zahlung vom Auftraggeber im Voraus ein und zahlt den Betrag abzüglich eines Anteils an den Dienstleister aus.
- Die Plattform erstellt Rechnungen und Gutschriften, die auf Fiverr selbst ausgestellt sind.
- Fiverr übernimmt das Management von Stornierungen und weitere Aspekte gemäß den Nutzungsbedingungen.
Fiverr-AGB: Zwischen Eigenverantwortung und Vermittlung
Fiverr formuliert in seinen Nutzungsbedingungen, dass die Verkäufer für die Zahlung aller direkten oder indirekten Steuern verantwortlich sind, einschließlich Umsatzsteuer. Der angezeigte Preis auf der Gig-Seite soll alle für die Verkäufer anfallenden Steuern und Gebühren enthalten. Dieser Passus allein definiert die Rechtsbeziehungen jedoch nicht eindeutig.
Es bleibt unklar, ob eine direkte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Fiverr oder zwischen Verkäufer und Käufer besteht. Häufig kennen sich Verkäufer und Käufer nicht einmal, geschweige denn, dass der Verkäufer weiß, wo der Käufer ansässig ist oder ob es sich um ein Unternehmen handelt. Diese Informationen wären jedoch entscheidend, um korrekte Rechnungen zu erstellen und die Umsatzsteuerpflicht abschließend zu klären. Das Steuerrecht orientiert sich in solchen Fällen immer am Zivilrecht. Eine klare Vertragsgestaltung wäre hier wünschenswert.
Die Rolle Fiverrs als „Inkassostelle“
Ein weiterer Hinweis findet sich in den Nutzungsbedingungen, die Fiverr als „beschränkt befugten Inkassospezialisten“ bezeichnen. Hierin heißt es:
„Der Verkäufer ernennt hiermit Fiverr zum beschränkt befugten Inkassospezialisten des Verkäufers, der ausschließlich Zahlungen (ggf. über seinen Zahlungsdienstleister) vom Käufer entgegennimmt und diese Zahlungen an den Verkäufer überweist. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Zahlung vom Käufer an Fiverr als gleichwertig mit der direkt an den Verkäufer geleisteten Zahlung angesehen wird.“
Dies könnte darauf hindeuten, dass Fiverr nicht als Käufer und Verkäufer auftreten möchte, sondern lediglich als Mittler und Inkassodienstleister. Ob diese Formulierung jedoch ausreicht, um eine Dienstleistungskommission auszuschließen, ist zweifelhaft. Die AGB drücken nach unserer Einschätzung nicht klar aus, mit wem der „Käufer“ vertraglich bindend kontrahiert. Dies könnte dafürsprechen, dass das Risiko zu Lasten von Fiverr geht, das im Zweifel als Leistungsempfänger anzusehen ist. Bei der Umsatzsteuer auf Einnahmen von Influencern stellen sich oft ähnliche Fragen bezüglich der direkten Zuordnung.
Funktionen von Fiverr und deren rechtliche Implikationen
Die Unsicherheiten werden durch weitere Funktionen der Plattform verstärkt. So ermöglicht ein „Fiverr Studio“ bestimmten Verkäufern, zusammenzuarbeiten und einen „Multi-Service-Gig“ anzubieten. Eine solche Konstruktion könnte nach deutschem Recht im Zweifel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit allen zivil- und steuerrechtlichen Konsequenzen gewertet werden. Dies betrifft auch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und das neue Gesellschaftsregister für GbRs.
Darüber hinaus schreiben die AGB vor, dass nur Fiverr als Zahlungsmittel genutzt werden darf, die gesamte Kommunikation über die Plattform abzulaufen hat und ein Leistungsnachweis im Fiverr-System erbracht werden muss, um Zahlungen zu erhalten. Dies deutet auf eine starke Kontrolle seitens Fiverr hin.
Ein weiteres Problem stellt die Preisgestaltung dar: Obwohl Verkäufer ihre Umsatzsteuer-ID eingeben können, lassen sich keine Preise nutzen, die dem Reverse-Charge-Verfahren in der EU entsprechen und somit umsatzsteuerfrei ausgewiesen werden könnten. Für einen „Gig“ kann nur ein fester Preis berechnet werden.
Fiverr als Vertragspartner der Käufer
Fiverr selbst führt im Abschnitt „Käufer“ aus:
„Käufer bezahlen Fiverr, um eine Bestellung von der Gig-Seite des Verkäufers oder einem benutzerdefinierten Angebot aus zu erstellen, indem sie die Schaltfläche Jetzt bestellen oder den Logo-Maker verwenden.“
Weiterhin wird im Abschnitt „Fiverr Business“ klargestellt:
„Rechnungen für Einkäufe, die von Käufern mit der Zahlungsmethode des Teams getätigt werden, werden im Namen des vom Verwalter festgelegten Unternehmens ausgestellt und ausschließlich an den Verwalter geschickt.“
Diese Passagen legen nahe, dass Fiverr sehr wohl als Leistungsempfänger und nicht nur als Vermittler agiert. Dies hätte zur Folge, dass der Leistungsort für sonstige Leistungen in Israel – dem Sitz von Fiverr – wäre (§ 3a Abs. 2 UStG). Sonstige Leistungen sind dabei als alle Leistungen definiert, die keine Lieferungen darstellen.
Fiverr als Leistungsempfänger: Konsequenzen für die Umsatzsteuer
Die Annahme, dass Fiverr als Unternehmen anzusehen ist und somit der Leistungsort in Israel liegt, ist logisch. Allerdings wird jeder Steuerberater hierzu anmerken, dass eine entsprechende Bestätigung von Fiverr erforderlich ist. Es bedarf einer sogenannten Unternehmerbescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Finanzverwaltung im Drittland. Diese Bescheinigung sollte den Vorgaben des Art. 18 Abs. 3 MwSt-DVO entsprechen, ähnlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV für das Vergütungsverfahren. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, obliegt es dem leistenden Unternehmer, auf andere Weise die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers im Drittland nachzuweisen. Ob Fiverr eine solche Bescheinigung bereitstellt, ist fraglich und könnte bei einer späteren Steuerprüfung Probleme verursachen.
Wird Fiverr jedoch als Unternehmen anerkannt und liegt nach den oben ausgeführten Umständen eine Dienstleistungskommission vor, würde dies bedeuten, dass der Leistungsort Israel ist. In diesem Fall müssten auf die Umsätze, die man von Fiverr erhält, keine Umsatzsteuer in der EU abgeführt werden (sogenannte Branchenlösung).
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die umsatzsteuerliche Einordnung von Einnahmen über Plattformen wie Fiverr ist komplex und hängt stark von der genauen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen ab. Die Indizien sprechen dafür, dass Fiverr eine aktivere Rolle als bloßer Vermittler einnimmt, was zu einer Verschiebung des Leistungsortes und somit zur Nichtanwendbarkeit der deutschen Umsatzsteuer führen könnte, sofern Fiverr als Unternehmer im Drittland gilt. Bei der Beurteilung sind zudem immer § 19 UStG und weitere Aspekte des Umsatzsteuerrechts zu beachten.
Angesichts der rechtlichen Komplexität und der Tatsache, dass allgemeingültige Aussagen mit Unsicherheiten behaftet sind, ist eine anwaltliche oder steuerberatende Begleitung für Selbstständige dringend zu empfehlen. Nur eine individuelle Prüfung kann einen rechtssicheren Umgang mit diesen Fragen gewährleisten.
Ich bin für Feedback offen, sofern Tatsachenausführungen in diesem Artikel nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten auf Fiverr entsprechen. Dann versuche ich die Ausführungen anzupassen und eventuell gibt es auch ein anderes Ergebnis. Ich bitte zu beachten, dass ich im Rahmen dieses Artikels keine konkrete Rechtsberatung zu Fiverr abgeben kann und auch keinen konkreten Vorschlag für einen Umgang mit dem Problem unterbreiten kann. Dies kann nur im Rahmen eines Mandats getan werden.