Fliegender Gerichtsstand YouTube: Kein Ende? | IT-Medienrecht

Erfahren Sie: Das LG Düsseldorf entschied, dass der fliegende Gerichtsstand für YouTube-Fälle nach UWG-Novelle weiter gilt. Schützen Sie Ihre Rechte!

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der "fliegende Gerichtsstand" durch die UWG-Novelle von Dezember 2020 nicht vollständig abgeschafft wurde.
  • Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt nur für Verstöße, die sich auf Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien beziehen.
  • Für andere unlautere Handlungen, wie irreführende Werbung auf YouTube, bleibt der Gerichtsstand des Begehungsortes (z.B. am Abrufort) bestehen.
  • Eine rein wortlautgetreue Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG würde zu einer ungewollten und unpraktikablen Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung führen.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass mit der UWG-Novelle von Dezember 2020 der sogenannte „fliegende“ Gerichtsstand doch nicht vollständig abgeschafft wurde.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Werbevideo auf YouTube bzgl. dem Leistungsumfang eines Homeservers.

Da YouTube auch in Düsseldorf abrufbar sein und die Verfügungsbeklagte auch Personen in Düsseldorf ansprechen würde, sei das Landgericht Düsseldorf örtlich zuständig. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Der nach § 32 ZPO gegebene Gerichtsstand des Begehungsortes sei nicht nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen.  Der Ausnahmetatbestand  des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG umfasse entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern sei seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft.

Für die vom Gericht angenommen Rechtsauffassung hat dieses auch Beispiele gebracht:

Die Veröffentlichung von Werbevideos auf YouTube wäre auch nicht direkt mit E-Commerce verbunden. Das Verfahren bzgl. der Veröffentlichungen der Videos würde im vorliegenden Fall tatbestandlich auf einer Verletzung des Irreführungsverbots (§§ 5, 5a UWG) aufbauen und damit Vorschriften berühren, die tatbestandlich an den von der geschäftlichen Handlung hervorgerufenen Gesamteindruck und nicht an ihren Verbreitungsweg anknüpfen. Das zeige eine Kontrollüberlegung bezüglich der Frage, ob der vorliegende Verstoß auch dann vorläge, wenn die streitgegenständlichen  Werbemaßnahmen nicht im Internet, sondern in Anzeigen, Katalogen oder im Fernsehen veröffentlicht worden wären.

Häufig gestellte Fragen

Hat die UWG-Novelle von Dezember 2020 den "fliegenden Gerichtsstand" vollständig abgeschafft?
Nein, das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der "fliegende Gerichtsstand" durch die UWG-Novelle von Dezember 2020 nicht vollständig abgeschafft wurde. Die Einschränkung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist auf bestimmte Zuwiderhandlungen beschränkt.
Welche Art von Verstößen sind vom "fliegenden Gerichtsstand" nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgenommen?
Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG beschränkt sich auf Zuwiderhandlungen, bei denen der Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft, insbesondere Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten.
Warum sah sich das Landgericht Düsseldorf im Fall des YouTube-Werbevideos als zuständig an?
Da YouTube auch in Düsseldorf abrufbar ist und die Verfügungsbeklagte auch Personen in Düsseldorf ansprechen würde, sah sich das Landgericht Düsseldorf als örtlich zuständig an. Der Gerichtsstand des Begehungsortes nach § 32 ZPO war nicht durch § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen, da es sich nicht um einen abmahnmissbrauchsanfälligen Verstoß handelte.
Welche Konsequenzen hätte eine wortlautgetreue Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG?
Eine wortlautgetreue Auslegung würde dazu führen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei modernen Kommunikationstechniken praktisch nicht mehr zum Zuge käme und zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führte, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach.