SEPA Gebühren Altverträge unzulässig | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum Gebühren auf SEPA-Überweisungen für Altverträge unzulässig sind. Das LG München stoppt Vodafone-Praxis. Alle Infos zu § 270a BGB.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen gilt auch für vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossene Altverträge.
  • Unternehmen dürfen von Verbrauchern keine Gebühren für SEPA-Überweisungen in bestehenden Verträgen erheben.
  • Die Entscheidung des Landgerichts München stärkt die Verbraucherrechte im Bereich der Zahlungsdienstleistungen erheblich.
  • Unternehmen sind angehalten, ihre AGB und vertraglichen Regelungen regelmäßig auf Konformität mit aktuellen Gesetzen zu überprüfen.

Landgericht München: Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen gilt auch für Altverträge

Das Landgericht München hat in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geführten Verfahren gegen Vodafone eine wichtige Entscheidung getroffen. Es urteilte, dass das am 13. Januar 2018 in Kraft getretene Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen gemäß § 270a BGB auch für vor diesem Stichtag abgeschlossene Altverträge gilt.

Hintergrund des Gebührenverbots für SEPA-Zahlungen

Die Entscheidung des Landgerichts München gegen Vodafone

Obwohl Vodafone die neuen Regelungen grundsätzlich umsetzte, verlangte das Unternehmen von seinen Bestandskunden weiterhin 2,00 Euro pro Überweisung. Dies stufte das Landgericht München als unwirksam ein. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Vertragsklausel Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt.

Daher verurteilte das Gericht Vodafone, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese Klausel zu berufen – es sei denn, der Kunde ist kein Verbraucher. Gegenüber Geschäftskunden bleiben solche Gebührenvereinbarungen demnach weiterhin möglich.

Begründung der unwirksamen Klausel und Geltungsbereich

Das Gericht stützte seine Folgerung auf eine teleologische Reduzierung des Art. 229 § 45 EGBGB. Diese Überleitungsvorschrift wurde vom Gesetzgeber für das sogenannte Surcharging-Verbot in das EGBGB aufgenommen.

Die Norm sieht vor, dass § 270a BGB auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden sei, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts stünde diese Norm teilweise im Widerspruch zur Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, insbesondere zum Regelungsziel des Art. 114, 115 Abs. 2 Unterabsatz 1 PSD2. Dies zeigt die Bedeutung eines sorgfältigen Umgangs mit Preisanpassungsklauseln in AGB und den Schutz von Verbraucherrechten. Insbesondere Handy-Kunden haben ein Widerspruchsrecht bei Preiserhöhungen.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts München stärkt die Verbraucherrechte im Bereich der Zahlungsdienstleistungen erheblich. Es verdeutlicht, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen weitreichend ist und Unternehmen ihre Praktiken auch bei bestehenden Verträgen anpassen müssen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, ihre AGB und vertraglichen Regelungen regelmäßig überprüfen zu lassen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Häufig gestellte Fragen

Was hat das Landgericht München im Fall Vodafone entschieden?
Das Landgericht München hat entschieden, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen gemäß § 270a BGB auch für vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossene Altverträge gilt. Es erklärte die Forderung von 2,00 Euro pro Überweisung von Vodafone an Bestandskunden für unwirksam.
Seit wann ist das Erheben von Gebühren für SEPA-Zahlungen verboten?
Seit dem 13. Januar 2018 sind Gebühren für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften sowie Kredit- und Girokarten grundsätzlich verboten. Diese Regelung ist eine direkte Folge der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU (PSD2).
Gilt das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen auch für Geschäftskunden?
Nein, das Gebührenverbot gilt primär für Verbraucher. Gegenüber Geschäftskunden bleiben solche Gebührenvereinbarungen dem Urteil zufolge weiterhin möglich.
Warum wurde die Gebührenklausel von Vodafone als unwirksam eingestuft?
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vertragsklausel Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt. Zudem sah es einen Widerspruch zwischen der Überleitungsvorschrift Art. 229 § 45 EGBGB und dem Regelungsziel der PSD2.