LMIV: Gewicht & Stückzahl bei Süßigkeiten | IT-Medienrecht

Jetzt informieren: Das BVerwG hat entschieden: Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßigkeiten sind Pflicht nach LMIV. Wichtig für Onlinehändler!

Das Wichtigste in Kürze

  • Vorverpackte Lebensmittel mit mehreren Einzelpackungen müssen Gesamtgewicht und Stückzahl ausweisen.
  • Diese Pflicht gilt auch für kleine, einzeln verpackte Süßigkeiten (z.B. Bonbons), wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigte.
  • Rechtsgrundlage ist Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
  • Die Regelung dient dem Verbraucherschutz und erleichtert informierte Kaufentscheidungen.
  • Insbesondere Onlinehändler sollten ihren Warenbestand auf korrekte Kennzeichnung prüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Auf der zum Verkauf bestimmten Verpackung eines Lebensmittels, in der sich mehrere Einzelpackungen befinden, müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auch dann sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, wenn es sich bei den Einzelpackungen um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin bringt die von ihr hergestellten Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten unter anderem in Beuteln in den Verkehr, in denen sich mehrere einzeln mit Bonbonpapier umwickelte oder auf ähnliche Weise umhüllte Stücke befinden. Bei einer amtlichen Kontrolle stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz fest, dass auf mehreren der auf diese Weise im Handel angebotenen Produkte zwar das Gesamtgewicht der Süßigkeiten angegeben war, nicht hingegen die Zahl der enthaltenen Stücke. Es bemängelte das Fehlen der Angabe und leitete gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht gegen die maßgeblichen Regelungen der LMIV verstoße, wenn sie bestimmte Produkte ihres Sortiments ohne Angabe der Zahl der enthaltenen Stücke in den Handel bringe. Die Klage blieb erfolglos; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Gerade Onlinehändler, die schnell Abmahnungen ausgesetzt sein könnten, sollten dies in ihrem Warenbestand überprüfen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Angaben müssen auf vorverpackten Süßigkeiten gemacht werden, die mehrere Einzelpackungen enthalten?
Auf der Verpackung müssen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden, selbst wenn es sich um kleinteilige, einzeln umwickelte Stücke handelt.
Welche Rechtsgrundlage regelt diese Informationspflicht?
Die Pflicht ergibt sich aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), insbesondere Art. 23 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV.
Gilt diese Regelung auch für kleine, einzeln verpackte Bonbons oder Schokoladenstücke?
Ja, das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Vorschrift auch auf Vorverpackungen anzuwenden ist, die kleinere, einzeln verpackte Stücke enthalten, wie zum Beispiel einzeln umwickelte Bonbons.
Warum ist die Angabe der Stückzahl für Verbraucher wichtig?
Die Angabe hat für die Verbraucherinnen und Verbraucher einen zusätzlichen Informationswert und fördert den durch die LMIV verfolgten Zweck, sie bei ihrer Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen.
Sind Lebensmittelunternehmer durch diese Pflicht unangemessen belastet?
Nein, die Pflicht greift nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Unternehmer ein. Es ist ihnen trotz produktionsbedingter Schwankungen des Gewichts der Einzelstücke möglich, Gesamtgewicht und Stückzahl korrekt anzugeben.