Greenwashing & UWG: Green Claims Richtlinie | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie die Green Claims Richtlinie 2025 Greenwashing in der Werbung bekämpft. Jetzt über neue Regeln im UWG & nachhaltige Kommunikation…

Das Wichtigste in Kürze

  • Greenwashing, also irreführende Nachhaltigkeitsversprechen, ist bereits nach dem deutschen UWG verboten und wird von Gerichten streng geahndet.
  • Die kommende EU Green Claims Richtlinie wird ab voraussichtlich 2025/2026 europaweit einheitliche und deutlich strengere Regeln für Umweltwerbung einführen.
  • Unternehmen müssen künftig jeden grünen Werbe-Claim wissenschaftlich fundiert belegen, transparent machen und von unabhängigen Stellen überprüfen lassen.
  • Vage Begriffe wie „umweltfreundlich“ und „klimaneutral“ (basierend auf Kompensationen) sowie unternehmenseigene Öko-Labels werden stark eingeschränkt oder verboten sein.
  • Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an §§ 5 und 6 UWG erheblich, indem sie die Beweispflicht für Unternehmen erhöht und konkrete Kriterien für zulässige Umwelt- und Vergleichswerbung festlegt.

Greenwashing: Wenn Nachhaltigkeitsversprechen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen – EU-Richtlinie bringt neue Regeln

In Zeiten steigenden Umweltbewusstseins werben immer mehr Unternehmen mit Nachhaltigkeit und „grünen“ Versprechen. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sollen Verbraucher überzeugen, dass Produkte und Dienstleistungen ökologisch unbedenklich sind. Doch wenn solche Aussagen nicht stimmen oder substanzlos bleiben, spricht man von Greenwashing – einer Marketingpraxis, bei der ein Unternehmen umweltfreundlicher dargestellt wird, als es tatsächlich ist.

Greenwashing in der Werbung ist nicht nur ein Vertrauensproblem, sondern kann auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, insbesondere gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Um Verbraucher vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen, plant die EU eine Green Claims Richtlinie. Diese neue Richtlinie soll voraussichtlich 2025/2026 in Kraft treten und europaweit verbindliche Regeln für Umweltwerbung festlegen.

Für Unternehmen in Deutschland stellt sich die Frage, wie sich diese Vorgaben auf das deutsche Lauterkeitsrecht auswirken. Insbesondere die Nachhaltigkeitskommunikation wird strenger geregelt: Umwelt-Claims müssen künftig nachweisbar und wissenschaftlich fundiert sein; vage Begriffe und selbst kreierte „Öko“-Label sollen der Vergangenheit angehören.

Dieser Artikel beleuchtet die geplanten EU-Neuregelungen und deren Auswirkungen auf §§ 5 und 6 UWG, das heißt auf irreführende und vergleichende Werbung. Außerdem wird erörtert, welche Werbeaussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ künftig eingeschränkt werden, wie die Wettbewerbsbehörden einschreiten können und welchen Anpassungsbedarf Unternehmen bei Werbung und Produktkennzeichnung haben.

Greenwashing und Nachhaltigkeitswerbung im UWG: Aktuelle Rechtslage

Schon nach geltendem Recht dürfen Umweltaussagen in der Werbung nicht täuschen. Das UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG) – dazu gehören falsche oder missverständliche Angaben über wesentliche Merkmale eines Produkts.

Hierzu zählen auch Umweltverträglichkeit und ökologische Eigenschaften. Eine Werbung ist unzulässig, wenn sie einem Produkt Umweltvorteile zuschreibt, die in Wirklichkeit nicht oder nur in geringerem Maße vorhanden sind. Neue OLG-Urteile zu Produktbeschreibungen im Onlinehandel zeigen, dass solche Praktiken von Gerichten streng beurteilt werden.

Ebenso untersagt § 5a UWG das Verschweigen wesentlicher Informationen: Wer etwa mit „klimaneutral“ wirbt, muss erklären, wie diese Klimaneutralität erreicht wird. Andernfalls kann die Irreführung durch Unterlassen vorliegen.

Darüber hinaus muss nach § 6 UWG jede vergleichende Werbung sachlich und objektiv vergleichbar sein – auch Nachhaltigkeitsaussagen im Vergleich mit Konkurrenten dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein.

In Deutschland haben Gerichte und Aufsichtsstellen bereits begonnen, Greenwashing-Verstöße konsequent zu ahnden. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Begriff „klimaneutral“ vom durchschnittlichen Verbraucher zwar verstanden wird (nämlich als ausgeglichene CO₂-Bilanz eines Produkts, auch durch Kompensation), jedoch ein Verstoß gegen das UWG vorliegt, wenn nicht deutlich gemacht wird, auf welche Weise diese Klimaneutralität erreicht wurde.

Fehlt ein Hinweis auf Kompensationsmaßnahmen, wird der Verbraucher über einen wesentlichen Umstand getäuscht. In einem anderen Fall untersagte das Landgericht Karlsruhe der Drogeriekette dm, ihre Produkte als „klimaneutral“ zu bewerben, ohne die Berechnungsgrundlagen offenzulegen.

Unternehmen müssen transparent über die Grundlage ihrer Umweltversprechen informieren. Auch Begriffe wie „nachhaltig“ oder „ressourcenfreundlich“ wurden von Gerichten untersagt, sofern der werbende Betrieb keinen wissenschaftlichen Nachweis für eine tatsächlich bessere Umweltbilanz liefern konnte.

Kurz gesagt: Nachhaltigkeitswerbung unterliegt schon jetzt strengen Anforderungen. Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale und Verbraucherzentralen mahnen irreführende Umweltwerbung ab, und bei Verstößen drohen Unterlassungsklagen. Mein ausführlicher Beitrag über Aufklärungspflichten bei Klima-Werbung zeigt, dass Gerichte von Unternehmen konkrete Nachweise für Umweltvorteile erwarten.

Die EU Green Claims Richtlinie: Neue Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation

Die Europäische Union will mit der Green Claims Richtlinie den Wildwuchs an unbelegten Umweltversprechen eindämmen. Die Richtlinie, die 2023 von der EU-Kommission vorgeschlagen und voraussichtlich bis 2025 beschlossen wird, enthält umfassende Vorgaben für Nachhaltigkeitskommunikation und umweltbezogene Werbung.

Ziel ist es, Greenwashing zu unterbinden und transparente, vergleichbare Umweltinformationen sicherzustellen. Im Folgenden die wichtigsten geplanten Neuerungen:

Infografik: Wichtigste Neuerungen der EU Green Claims Richtlinie
Die zentralen Säulen der Green Claims Richtlinie: Wissenschaftliche Belege, Transparenz, unabhängige Prüfung und klare Regeln für Claims und Labels.

Diese neuen Vorgaben bedeuten einen Paradigmenwechsel für die Werbung mit Umweltbezug. Bislang gab es im UWG zwar das allgemeine Irreführungsverbot, doch die Green Claims Richtlinie definiert nun erstmals europaweit einheitliche Kriterien für zulässige Umweltwerbung.

Nach der Verabschiedung auf EU-Ebene haben die Mitgliedstaaten voraussichtlich 24 Monate Zeit, die Regeln in nationales Recht umzusetzen. Spätestens 2026 werden die Änderungen im deutschen UWG oder in begleitenden Gesetzen verankert sein. Unternehmen müssen sich frühzeitig auf diese verschärften Transparenz- und Nachweispflichten einstellen.

Zeitplan der EU Green Claims Richtlinie 1 Vorschlag EU-Kommission 2 Voraussichtlicher Beschluss EU 3 Umsetzung in nationales Recht (24 Monate) 4 Inkrafttreten (voraussichtlich)
Zeitplan der EU Green Claims Richtlinie

Auswirkungen auf § 5 UWG: Irreführungsverbot wird konkretisiert

Durch die neuen EU-Vorgaben wird das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG für Nachhaltigkeitsaussagen erheblich verschärft. Bisher mussten Gerichte im Einzelfall beurteilen, ob ein Umwelt-Claim geeignet ist, die Verbraucher zu täuschen.

Künftig geben die EU-Regeln klare Leitplanken vor: Bestimmte Praktiken gelten ipso jure als irreführend. So wird etwa eine Werbung mit „klimaneutral“ auf Basis von Zertifikatskäufen vom Gesetzgeber als per se irreführend eingestuft – unabhängig davon, ob ein Verbraucher das im konkreten Fall versteht oder nicht.

Diese Kontextualisierung des § 5 UWG bedeutet, dass Unternehmen gar nicht mehr erst versuchen sollten, solche grenzwertigen Behauptungen schönzureden; sie werden rechtlich unzulässig.

Zudem wird die Beweislastumkehr deutlicher hervortreten: Nach Umsetzung der Richtlinie muss ein werbendes Unternehmen jederzeit nachweisen können, dass seine Umweltangaben stimmen. Kann es das nicht, liegt eine unlautere Handlung vor.

Während bisher im Streitfall oftmals Konkurrenten oder Verbände die Irreführung darlegen mussten, wird künftig erwartet, dass der Werbende proaktiv die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Nachhaltigkeitsaussagen sicherstellt. § 5 UWG wird also durch die konkreten Nachweispflichten der Green Claims Richtlinie ergänzt.

Praktisch dürfte dies bedeuten, dass in der UWG-Praxis entweder neue Beispieltatbestände aufgenommen oder bestehende Normen (etwa die sog. „schwarze Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken) erweitert werden. So könnte in der UWG-Anlage ein ausdrückliches Verbot stehen, Produkte als umweltfreundlich oder klimaneutral zu bezeichnen, ohne die erforderlichen Nachweise im selben Werbemedium zu erbringen.

Für Unternehmen heißt das: Jeder Umweltclaim wird automatisch zum juristischen Risiko, wenn er nicht hieb- und stichfest belegt ist.

Auswirkungen auf § 6 UWG: Vergleichende Nachhaltigkeitsaussagen

Werden in der Werbung Umweltvorteile im Vergleich zu anderen Produkten oder Wettbewerbern herausgestellt, greifen neben § 5 UWG zusätzlich die Anforderungen des § 6 UWG (vergleichende Werbung). Die neuen EU-Vorschriften stärken auch hier die Handhabe gegen unlautere Vergleiche.

Ein Unternehmen darf sich nur dann als „umweltfreundlicher als die Konkurrenz“ darstellen, wenn dieser Vorteil objektiv messbar und nachgewiesen ist. Künftig müssen vergleichende Nachhaltigkeitsaussagen auf denselben Prüfkriterien beruhen – will man also behaupten, ein Produkt verursache 20 % weniger CO₂ als das des Mitbewerbers, muss diese Angabe mittels anerkannter Berechnungsmethoden ermittelt und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Bloße Behauptungen oder unfaire Pauschalvergleiche (z. B. „das grünste Produkt am Markt“) wären eindeutig unzulässig.

Positiv zu vermerken ist, dass die Richtlinie für ehrliche Vergleichswerbung auch Chancen bietet: Wer tatsächlich über ein unabhängiges Umweltzertifikat verfügt oder nachweislich emissionsärmer produziert, kann dies im Rahmen von § 6 UWG weiterhin kommunizieren – dann allerdings nach den neuen Spielregeln.

Die Werbung könnte etwa darauf abstellen: „Nachweislich 30 % weniger CO₂-Ausstoß im Vergleich zum Marktstandard, bestätigt durch [unabhängige Prüfstelle]“. Solche konkreten und geprüften Angaben würden sowohl den Vergleichsgrundsätzen des UWG als auch den EU-Transparenzanforderungen genügen. Insgesamt wird § 6 UWG durch die Green Claims Richtlinie weiter präzisiert: Er lässt zwar weiterhin vergleichende Nachhaltigkeitswerbung zu, aber nur innerhalb enger, sachlich belegter Grenzen. Unternehmen müssen Vergleiche in der grünen Werbung also sehr sorgfältig formulieren, um nicht wegen Irreführung oder Unlauterkeit belangt zu werden.

Rolle der Wettbewerbsbehörden und Durchsetzung

Mit den neuen Regeln wächst auch die Bedeutung der Wettbewerbsbehörden und Aufsicht bei der Durchsetzung. Bisher wurden Greenwashing-Verstöße vor allem durch Mitbewerber oder Verbände (wie die Wettbewerbszentrale) abgemahnt und zivilrechtlich verfolgt.

Künftig ist damit zu rechnen, dass auch staatliche Verbraucherschutzbehörden verstärkt gegen irreführende Nachhaltigkeitswerbung vorgehen. Die EU-Kommission und nationale Behörden können im Rahmen des Netzwerkes für Verbraucherschutzkoordination gemeinsame Aktionen (Sweep-Prüfungen) durchführen, um unzulässige Umweltclaims aufzudecken. Bereits in der Vergangenheit ergaben Überprüfungen, dass ein hoher Anteil „grüner“ Versprechen nicht haltbar ist – diese Erkenntnisse dürften nun in gezielte Kontrollen münden.

In Deutschland könnten etwa das Bundeskartellamt (in seiner Rolle als Verbraucherschutzbehörde) oder das Bundesministerium für Verbraucherschutz Unternehmen ins Visier nehmen, die systematisch mit unbewiesenen Umweltaussagen werben. Auch die Landesverbraucherschutzämter haben die Möglichkeit, Verstöße gegen das UWG mit Bußgeldern zu ahnden.

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie werden voraussichtlich explizite Sanktionsmöglichkeiten geschaffen: Im Raum stehen Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes für schwerwiegende, EU-weit relevante Verstöße gegen die neuen Greenwashing-Verbote.

Diese hohe Strafandrohung wurde im Zuge der EU-Verbraucherrechtsnovellen (Stichwort „New Deal for Consumers“) eingeführt und dürfte bei klarem Nachweis irreführender Umweltwerbung zur Anwendung kommen.

Unternehmen sollten daher nicht allein auf das Abmahnrisiko durch Wettbewerber achten, sondern sich bewusst sein, dass Greenwashing auch regulatorisch geahndet werden kann. Die Behörden werden aller Voraussicht nach Leitlinien und Bewertungsmaßstäbe entwickeln, um die Einhaltung der Green Claims Richtlinie zu überwachen.

Beispielsweise könnte vorgeschrieben werden, dass Unternehmen auf Verlangen der Behörde ihre Nachweisdokumentation für Umweltclaims vorlegen müssen. Im Ergebnis entsteht ein regulatorischer Prüfrahmen für Nachhaltigkeitskommunikation: Wer hier trickst oder Standards missachtet, riskiert nicht nur Imageschäden, sondern auch spürbare rechtliche Konsequenzen durch Behörden.

Fazit: Ende des Greenwashings – Chance für echte Nachhaltigkeit

Insgesamt markieren die Green Claims Richtlinie 2025 und die daran anknüpfenden Änderungen im UWG einen Wendepunkt für Greenwashing-Werbung. Vage Umweltversprechen und unbelegte Nachhaltigkeits-Slogans werden künftig keinen Platz mehr in der legalen Werbung haben.

Was zunächst nach mehr Einschränkungen für Unternehmen klingt, bietet zugleich eine Chance: Echte Nachhaltigkeit wird belohnt, da nur noch seriös untermauerte Aussagen zulässig sind. Unternehmen, die tatsächlich in Umweltmaßnahmen investieren, können sich abheben, während Blender mit Greenwashing ausgebremst werden. Für Verbraucher bedeutet dies verlässlichere Informationen und mehr Vertrauen in „grüne“ Werbeaussagen.

Werbung und Produktkennzeichnung müssen sich auf diese neuen Spielregeln einstellen. Marketingabteilungen sollten frühzeitig alle verwendeten Claims auf den Prüfstand stellen und eine solide Datenbasis für jede Aussage schaffen. Die Devise lautet: Transparenz statt Schlagworte.

Im Zweifel ist es besser, konkret zu sagen „Dieses Produkt spart 20 % Energie ein“ als mit Superlativen à la „umweltfreundlich“ zu werben. Die Themen Nachhaltigkeit und UWG rücken durch die Reform eng zusammen – rechtlich saubere Nachhaltigkeitskommunikation wird zum Muss.

Auch jenseits der klassischen Werbung, etwa in CSR-Berichten oder der ESG-Kommunikation gegenüber Investoren, steigt die Bedeutung ehrlicher, überprüfbarer Angaben.

Unter dem Strich setzt die EU dem Greenwashing ein Ende und stärkt den fairen Wettbewerb: Wer Nachhaltigkeit glaubwürdig lebt, braucht den Vergleich nicht zu scheuen. Wer nur „grün“ auftreten will, ohne es zu sein, läuft ab 2025 Gefahr, sowohl reputationsmäßig als auch rechtlich Schiffbruch zu erleiden.

Die kommenden Jahre werden zeigen, wie effektiv die neuen Regeln umgesetzt werden – fest steht aber schon jetzt, dass sich die Werbelandschaft in Richtung mehr Ehrlichkeit und Transparenz verändern wird. Unternehmen tun gut daran, diesen Wandel proaktiv mitzugehen und ihre Werbung zukunftsfest zu machen.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter Greenwashing?
Greenwashing ist eine Marketingpraxis, bei der Unternehmen umweltfreundlicher dargestellt werden, als sie tatsächlich sind, indem sie mit nicht haltbaren oder substanzlosen Nachhaltigkeitsversprechen werben. Dies kann das Vertrauen der Verbraucher untergraben und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.
Welches Ziel verfolgt die geplante EU Green Claims Richtlinie?
Die EU Green Claims Richtlinie zielt darauf ab, Greenwashing zu unterbinden und europaweit verbindliche, transparente und vergleichbare Regeln für Umweltwerbung festzulegen. Sie soll Verbraucher vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen schützen und tritt voraussichtlich 2025/2026 in Kraft.
Wie geht das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bereits jetzt gegen Greenwashing vor?
Schon nach geltendem Recht verbietet das UWG irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG) und das Verschweigen wesentlicher Informationen (§ 5a UWG) im Zusammenhang mit Umweltaussagen. Auch vergleichende Werbung (§ 6 UWG) muss sachlich und objektiv belegbar sein, um nicht irreführend zu sein.
Welche wesentlichen Neuerungen bringt die EU Green Claims Richtlinie für Unternehmen mit sich?
Die Richtlinie führt eine strenge Beweispflicht für Umweltversprechen ein, fordert wissenschaftliche Fundierung und Transparenz der Methoden, und verlangt eine unabhängige Überprüfung von Umweltaussagen. Zudem werden irreführende Schlagworte eingeschränkt und die Werbung mit "klimaneutral" auf Basis von Kompensationen verboten.
Wie wird die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ durch die neue Richtlinie beeinflusst?
Die EU will Werbeaussagen über Klimaneutralität auf Basis von Kompensationen verbieten. Produkte dürfen nicht mehr als klimaneutral beworben werden, wenn dies lediglich durch den Zukauf von CO₂-Zertifikaten erreicht wird; stattdessen muss echte Emissionsvermeidung zugrunde liegen.
Welche Auswirkungen hat die Green Claims Richtlinie auf die Paragraphen 5 und 6 des UWG?
Die Richtlinie konkretisiert und verschärft das Irreführungsverbot des § 5 UWG für Nachhaltigkeitsaussagen, indem bestimmte Praktiken ipso jure als irreführend gelten und die Beweislast für Unternehmen steigt. Für § 6 UWG bedeutet dies, dass vergleichende Nachhaltigkeitsaussagen noch strengeren, objektiv messbaren und wissenschaftlich belegbaren Kriterien unterliegen.
AspektAktuelle Rechtslage (UWG)Zukünftige Green Claims Richtlinie
BeweispflichtGerichte beurteilen im Einzelfall; Beweislast oft bei Klägern (Konkurrenten/Verbände).Strenge Beweispflicht für Unternehmen; wissenschaftlich fundierte Belege erforderlich; Beweislastumkehr.
Irreführende BegriffeAllgemeines Irreführungsverbot (§ 5 UWG); vage Begriffe wie „klimaneutral“ erfordern Erklärung der Berechnungsgrundlagen.Verbot irreführender Schlagworte wie „umweltfreundlich“, „öko“, „natürlich“ ohne konkrete Belege; „klimaneutral“ auf Basis von Kompensationen verboten.
Öko-LabelsKeine spezifische Regulierung für unternehmenseigene Labels, unterliegen aber dem Irreführungsverbot.Unternehmenseigene Öko-Labels verboten, sofern sie nicht auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren. Nur unabhängige Siegel erlaubt.
ÜberprüfungGerichtliche Überprüfung im Streitfall.Verpflichtende unabhängige Überprüfung oder Zertifizierung von Umweltaussagen.
Vergleichende WerbungSachliche und objektive Vergleichbarkeit (§ 6 UWG).Vergleichende Nachhaltigkeitsaussagen müssen auf denselben Prüfkriterien beruhen und objektiv messbar sein.