Das Wichtigste in Kürze
- Falsche Einordnung von Blockchain-Instrumenten birgt hohe rechtliche Risiken für Anbieter.
- Bei fehlendem oder unzureichendem Prospekt können Käufer unter Umständen ihr Geld zurückverlangen.
- Anbieter müssen neben der Prospektpflicht auch Verbraucherschutzvorschriften wie AGB, Widerrufsrecht und die Button-Lösung beachten.
- Käufer von Tokens, die ihre Erwartungen nicht erfüllen, sollten prüfen lassen, ob Rückforderungsansprüche bestehen.
Aktuell gibt es sehr viele Projekte im Bereich Blockchain, Tokens und Coins und die potentiellen „Investmentmöglichkeiten“ sind genauso vielfältig wie unübersichtlich. Oft ist es ist unklar, welches Unternehmen (wenn es denn eines gibt) dahinter steht, wie genau das Whitepaper aussieht oder auch wie der Token rechtlich einzuordnen ist.
Die Möglichkeiten sind genauso unübersichtlich, wie die rechtlichen Bewertungen (ob es nun ein Utility Token, ein Security Token oder was auch immer ist). Oft ist es jedoch der Fall, dass Anbieter versuchen Token eine andere tatsächliche und/oder rechtliche Qualifikation zu geben, als diese es bei genauer Betrachtung hätten. Die Anforderung an Wertpapier, Anleihen oder tatsächliche Investmentobjekt sind hoch, oft zu hoch für Startups. Das Risiko, wenn man ein Blockchain-Instrument aber falsch einordnet, ist ebenfalls nicht zu verachten.
Ripple vs. SEC?
- jemand Geld investiert
- ein öffentliches Unternehmen
- Profite allein durch dessen Bemühungen erwartet
Und in Europa?
Oft versuchen Unternehmen beispielsweise Utility-Token zu verkaufen, die in Wirklichkeit aber eher der Unternehmensfinanzierung dienen, unter anderem weil es zum Zeitpunkt des Verkaufes des Digital Assets noch gar kein Unternehmen oder gar Produkt gab. Die Details sind hier sehr strittig, aber das Problem, vor allem für die Anbieter, bleibt bestehen. Ohne saubere Prüfung geht man große Risiken ein, dass die BaFin der Meinung sein könnte, dass es sich bei den Blockchain-Instrumenten um unzulässige Bankgeschäfte handeln könnte oder man sonstige Normen in der Bundesrepublik Deutschland verletzt.
Eine dieser sonstigen Gesetze könnte durchaus das Vermögensanlagegesetz sein. Handelt es sich bei einem Blockchain-Instrument, das man als Anbieter in größeren Mengen und eine große Zahl Käufer verkauft, in Wirklichkeit um ein Investment, weil es eventuell auch direkt oder indirekt so beworben wird, könnte der Verkauf die Pflicht beinhalten, ein sogenanntes Prospekt zu erstellen (bzw. meist erstellen zu lassen). Wurde ein Prospekt nicht erstellt oder ist dieses unzureichend, können die Folgen für den Anbieter katastrophal sein und könnte der Käufer sein Geld zurückverlangen, weil das „Investment“ kein Erfolg hat. Der Erwerber von Vermögensanlagen kann dann nämlich von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde.
Dies könnte für den Anbieter zu zahlreichen Gerichtsfahren führen und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.
Details sind kompliziert, die Risiken aber durchaus hoch
- unzureichend formulierte AGB
- fehlende Aufklärung zum Widerrufsrecht
- Unkenntnis der Button-Lösung (§ 312g BGB)
- Nichtbereitstellung notwendiger Verbraucherschutzinformationen
Diese Probleme, die oft missachtet werden, weil Blockchain-Anbieter oft die Einstellung haben, dass Gesetze für diese nur bedingt gelten, können schnell eine derartige finanzielle Gefährdung für das Unternehmen UND die Gründer/Gesellschafter darstellen, dass man sich dann wünscht, es nur mit der etwas behäbigen BaFin oder anderen europäischen Aufsichtsbehörden zu tun zu haben.
Als Anbieter ist man gut beraten, seine Verkaufsprozess zu überprüfen und die gesetzlichen Grundlagen sauber zu gestalten. Als Käufer von Tokens (die eventuell nicht die eigene Erwartung erfüllen) könnte man hingegen gut beraten sein, genau zu überprüfen oder es prüfen zu lassen, ob man sein „investiertes“ Geld nicht doch zurückverlangen kann.
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