Influencer/Schleichwerbung auf Twitter

Zum Thema Influencer-Werbung habe ich ja schon einiges gesagt hier im Blog und in vor kurzem noch auf die Anwendbarkeit bei Esport-Teams hingewiesen. Ich…

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung gilt plattformunabhängig.
  • Die Regeln betreffen jede gewerbliche Handlung, nicht nur selbsternannte „Influencer“.
  • Die Schwelle zur Gewerblichkeit ist niedrig und schnell erreicht.
  • Auch ohne Bezahlung oder schriftlichen Vertrag kann eine Kennzeichnung als Werbung erforderlich sein.
  • Es wird empfohlen, lieber zu viel als zu wenig zu kennzeichnen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Zum Thema Influencer-Werbung habe ich ja schon einiges gesagt hier im Blog und in vor kurzem noch auf die Anwendbarkeit bei Esport-Teams hingewiesen.

Als ich also gerade auf Twitter surfte, fiel mehr der Post von @dermetzgercast auf.

Daher nutze ich die Gelegenheit, alle im Esport (aber auch anderen Branchen) auf die Problematik erneut hinzuweisen. Basierend auf dem Post, gehe ich davon aus, dass Runtime.gg die Getränek gesponsert hat, @dermetzgercast dafür zumindest nichts bezahlt hat. Dies wäre ein klassischer Fall, in dem unter Umständen zu kennzeichnen wäre, wie die genauen Umstände sind, also gegebenenfalls ein „Paid“ oder sonstigen Tag zu nutzen. Aktuell ist die Rechtsprechung sehr streng, auch wenn das Kammergericht in Berlin die Problem ein wenig abgemildert hat. Voraussetzung für ein Problem mit Influencer-Kennzeichnung ist aber auch nicht, dass es einen schriftlichen Vertrag zwischen Runtime.gg und @dermetzgercast gibt oder dass @dermetzgercast gar für den Post bezahlt wird.

Wie schon in meinen letzten Posts dazu berichtet, ist die Rechtsprechung dazu gerade sehr im Wandel und die genauen Abgrenzungen sind schwer zu ziehen. Wenn man aber, gerade als vielleicht kleiner Unternehmer/Streamer/Influencer Rechtsstreitigkeiten vermeiden will, die im Zweifel sehr teuer werden können, ist aktuell anzuraten, lieber mehr zu kennzeichnen, als zu wenig.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung nur für bestimmte Plattformen?
Nein, die Rechtsprechung und die Hinweispflichten sind nicht auf bestimmte Plattformen wie Twitter beschränkt. Sie gelten plattformübergreifend für gewerbliche Handlungen.
Muss man sich selbst als 'Influencer' bezeichnen, damit die Regeln greifen?
Nein, der Begriff 'Influencer' steht nicht im Gesetz. Die Verpflichtungen betreffen jeden, der gewerblich handelt, unabhängig davon, wie man sich selbst nennt oder ob man sich als Influencer betrachtet.
Wann handelt man gewerblich im Sinne der Influencer-Regeln?
Man handelt schneller gewerblich, als vielen lieb ist, da die Schwelle zur Gewerblichkeit nicht hoch ist. Dies kann auch ohne explizite Bezahlung oder schriftlichen Vertrag der Fall sein.
Muss ich bezahlt werden oder einen Vertrag haben, um Inhalte als Werbung kennzeichnen zu müssen?
Nein, es ist keine Voraussetzung, dass ein schriftlicher Vertrag besteht oder man für einen Post bezahlt wird. Auch ohne diese Faktoren kann eine Kennzeichnungspflicht bestehen.
Was wird aktuell zur Kennzeichnung von Influencer-Inhalten empfohlen?
Aktuell wird dringend dazu geraten, lieber mehr zu kennzeichnen als zu wenig. Dies hilft, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, die sehr teuer werden können, da die Rechtsprechung sehr streng ist und sich im Wandel befindet.