Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Düsseldorf hat den „fliegenden Gerichtsstand“ für YouTube-Rechtsfragen beendet.
- Die Beschränkung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG wird nicht einschränkend ausgelegt.
- Zukünftig ist das Gericht am Sitz oder Wohnort des YouTube-Veröffentlichenden zuständig.
- Die Entscheidung schafft mehr Berechenbarkeit, verlagert aber die gerichtliche Auseinandersetzung an den Ort des Handelnden.
- Betroffene Content-Ersteller und Unternehmen sollten ihre rechtlichen Strategien anpassen.
OLG Düsseldorf: Ende des fliegenden Gerichtsstands für YouTube-Rechtsfragen
Kürzlich hatte das Landgericht Düsseldorf den sogenannten fliegenden Gerichtsstand für Rechtsfragen auf YouTube beibehalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat dieses Urteil jedoch nun kassiert und damit das Ende des fliegenden Gerichtsstands für solche Fälle besiegelt.
Die OLG-Entscheidung zum fliegenden Gerichtsstand und § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG
In einem Beschluss hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nicht einschränkend gegen den Wortlaut auszulegen sei. Diese Vorschrift wurde erst im Dezember letzten Jahres geändert. Demnach gelte die Beschränkung nicht ausschließlich für Wettbewerbsverstöße, die zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder über Telemedien voraussetzen.
Praktische Auswirkungen für YouTube-Videos und die Zuständigkeitsfrage
Dies hat zur Konsequenz, dass bei der Veröffentlichung von Werbevideos auf YouTube künftig das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Veröffentlichende oder Hochladende seinen Sitz oder Wohnort hat. Es ist damit irrelevant, ob die Veröffentlichung eines Videos beispielsweise zu einer Verletzung des Irreführungsverbots führt oder die Rechtsfrage direkt an den Verbreitungsweg anknüpft. Die Natur des Verstoßes oder die Art des Mediums spielen keine Rolle mehr für die Wahl des Gerichtsstandes.
Fazit
Das Urteil des OLG Düsseldorf stellt eine deutliche Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands dar, insbesondere für Content-Ersteller und Unternehmen, die YouTube für werbliche Zwecke nutzen. Die Entscheidung führt zu mehr Berechenbarkeit bei der Zuständigkeitsfrage, verlagert aber die gerichtliche Auseinandersetzung an den Ort des Handelnden. Betroffene sollten ihre rechtlichen Strategien entsprechend anpassen.