JusProg Vergleich im Eilverfahren | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum JusProg Vergleich im Eilverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg. Wichtige Einigung zu Jugendschutzprogrammen & KJM-Entscheidung.…

Das Wichtigste in Kürze

  • Einigung im Eilverfahren zwischen mabb, FSM und JusProg e.V. vor dem OVG Berlin-Brandenburg erzielt.
  • JusProg e.V. verpflichtet sich zur Antragstellung für mobile und DNS-Lösungen bei der FSM.
  • mabb setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der KJM-Entscheidung vorläufig aus.
  • Der Vergleich schafft vorläufige Rechtssicherheit, ist aber nicht bindend für das Hauptsacheverfahren.
  • Die Einigung unterstreicht die Bedeutung der Weiterentwicklung plattformübergreifender Jugendschutzsysteme.

Vergleich im Eilverfahren: Zukunft des Jugendschutzprogramms JusProg

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter e. V. (FSM) und der JusProg e. V. haben sich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf einen wichtigen Vergleich geeinigt. Dieser Vergleich betrifft das Eilverfahren zum Jugendschutzprogramm „JusProg“. Hauptthema des Eilverfahrens war die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bezüglich der Unwirksamkeit der Anerkennung von „JusProg“.

Details des Vergleichs: Verpflichtungen und Zusagen

Die mabb wiederum hat zugesichert, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrem Bescheid vom 16. Mai 2019 aufzuheben, sobald die Antragstellung erfolgt ist. Bis dahin wird die Medienanstalt keine Vollziehungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Dies schafft eine vorläufige Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Bedeutung für technische Jugendmedienschutzsysteme

Die Entscheidung der KJM vom 15. Mai 2019, die Prüfung der FSM von „JusProg“ als geeignetes Jugendschutzprogramm für unwirksam zu erklären, rückte die Bedeutung zeitgemäßer technischer Jugendmedienschutzsysteme ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Dr. Wolfgang Kreißig, damals DLM-Vorsitzender und bis Ende 2019 Vorsitzender der KJM, betonte, dass dies viel in Bewegung gesetzt habe.

Seither unternehmen viele Anbieter vielversprechende Anstrengungen, um ihre Angebote mit neuen technologischen Entwicklungen jugendschutzkonform auszugestalten. Diese Entwicklung ist entscheidend, um den sich wandelnden Anforderungen des digitalen Raums gerecht zu werden.

Stimmen zum Vergleich: KJM-Vorsitzender Dr. Marc Jan Eumann

Der amtierende KJM-Vorsitzende Dr. Marc Jan Eumann begrüßt die Zusage des Vereins JusProg e. V. ausdrücklich. Er sieht es als positiv an, dass nun zeitnah eine betriebssystemunabhängige Lösung sowie eine Erweiterung von „JusProg“ für mobile Endgeräte zur Anerkennung vorgelegt werden sollen.

„Wenn ‚JusProg‘ mit diesen Erweiterungen die Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags erfüllt, sind wir der vom Gesetzgeber intendierten plattform– und systemübergreifenden Schutzwirkung eines Jugendschutzprogramms deutlich näher gerückt“, so Dr. Eumann. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer breiten Abdeckung moderner Endgeräte und Betriebssysteme für effektiven Jugendschutz.

Einschränkungen der Einigung

Es ist wichtig zu beachten, dass sich diese gütliche Einigung ausschließlich auf das Eilverfahren bezieht. Sie hat keine bindende Wirkung für das noch ausstehende Hauptsacheverfahren.

Eine endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin in der Hauptsache steht demnach weiterhin aus. Die aktuelle Einigung stellt somit eine Zwischenlösung dar.

Fazit

Der Vergleich zwischen mabb, FSM und JusProg e. V. im Eilverfahren zum Jugendschutzprogramm „JusProg“ markiert einen wichtigen Schritt. Er ebnet den Weg für die Weiterentwicklung des Programms für moderne Endgeräte und Betriebssysteme.

Obwohl die Einigung vorerst nur das Eilverfahren betrifft, sendet sie ein klares Signal für die zukünftige Ausgestaltung des Jugendmedienschutzes. Die Branche ist gefordert, innovative und umfassende Lösungen zu schaffen.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es im Eilverfahren zwischen mabb, FSM und JusProg e. V.?
Das Eilverfahren betraf die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung der KJM, die Anerkennung von „JusProg“ für unwirksam zu erklären.
Welche Verpflichtungen ging der JusProg e. V. im Rahmen des Vergleichs ein?
Der JusProg e. V. verpflichtete sich, innerhalb von zwei Monaten Anträge auf Eignungsbeurteilung für seine Lösungen für iOS, Android und „JusProgDNS“ bei der FSM zu stellen.
Was sicherte die mabb im Gegenzug zu?
Die mabb sagte zu, die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids vom 16. Mai 2019 aufzuheben, sobald die Antragstellung durch JusProg e. V. erfolgt ist, und bis dahin keine Vollziehungsmaßnahmen zu ergreifen.
Hat dieser Vergleich bindende Wirkung für das Hauptsacheverfahren?
Nein, die gütliche Einigung bezieht sich ausschließlich auf das Eilverfahren und hat keine bindende Wirkung für das noch ausstehende Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin.