Das Wichtigste in Kürze
- Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass es keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubens- und Gewissensgründen gibt.
- Religiöse und weltanschauliche Motive für die Nichtnutzung des Rundfunks sind rein subjektiv und begründen keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.
- Die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags berührt nicht die im Grundgesetz und der EMRK garantierte Religions- und Gewissensfreiheit.
- Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls ist primär für Personen mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit vorgesehen, die nicht unter die Regelungen des § 4 Abs. 1 RBStV fallen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat Ende letzten Jahres entschieden, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Es wies eine entsprechende Klage daher ab.
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch kam vorliegend allein § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in Betracht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien
Der Schutz des Existenzminimums kann eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen für Beitragsschuldner, die:
- ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben,
- nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können,
- von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind.
Da sich die Klägerin in diesem Fall indessen weder auf ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit noch eine im Bundesgebiet – ohnehin allenfalls nur theoretisch in Betracht kommende – fehlende Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Rundfunks etwa wegen eines „Funklochs“ beruft, bestand gemessen an den vorgenannten Maßstäben keine sachliche Rechtfertigung für ihre Befreiung von der Rundbeitragspflicht.
Die von der Klägerin für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht angegebenen religiösen und weltanschaulichen Gründe sind laut dem Gericht rein subjektiver Natur und bieten deshalb keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine der Beitragserhebung entgegenstehenden Härte. Aus der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehobenen Irrelevanz tatsächlicher Nutzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018) ergibt sich zugleich, dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Rundfunknutzungsmöglichkeit von vornherein nicht ankommt. Dies gilt auch für die religiöse und weltanschauliche Motivation eines Verzichts auf Rundfunk und Fernsehen.
Ein Befreiungsanspruch scheide bereits deshalb aus, weil der Schutzbereich des in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechts auf Gewissens- und Religionsfreiheit durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert werde.