Rundfunkbeitrag Befreiung: Glaubensgründe nicht anerkannt | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum eine Rundfunkbeitrag Befreiung aus Glaubens- oder Gewissensgründen rechtlich nicht möglich ist. Das VG Koblenz urteilte. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass es keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubens- und Gewissensgründen gibt.
  • Religiöse und weltanschauliche Motive für die Nichtnutzung des Rundfunks sind rein subjektiv und begründen keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.
  • Die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags berührt nicht die im Grundgesetz und der EMRK garantierte Religions- und Gewissensfreiheit.
  • Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls ist primär für Personen mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit vorgesehen, die nicht unter die Regelungen des § 4 Abs. 1 RBStV fallen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat Ende letzten Jahres entschieden, dass ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht wegen eines besonderen Härtefalles weder auf ein Leistungs­verweigerung­srecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit.  Es wies eine entsprechende Klage daher ab.

Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch kam vorliegend allein § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – in Betracht. Danach hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien

Der Schutz des Existenzminimums kann eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen für Beitragsschuldner, die:

Da sich die Klägerin in diesem Fall indessen weder auf ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit noch eine im Bundesgebiet – ohnehin allenfalls nur theoretisch in Betracht kommende – fehlende Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Rundfunks etwa wegen eines „Funklochs“ beruft, bestand gemessen an den vorgenannten Maßstäben keine sachliche Rechtfertigung für ihre Befreiung von der Rundbeitragspflicht.

Die von der Klägerin für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht angegebenen religiösen und weltanschaulichen Gründe sind laut dem Gericht rein subjektiver Natur und bieten deshalb keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine der Beitragserhebung entgegenstehenden Härte. Aus der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehobenen Irrelevanz tatsächlicher Nutzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018) ergibt sich zugleich, dass es auf die Gründe für die Nichtinanspruchnahme der Rundfunknutzungsmöglichkeit von vornherein nicht ankommt. Dies gilt auch für die religiöse und weltanschauliche Motivation eines Verzichts auf Rundfunk und Fernsehen.

Ein Befreiungsanspruch scheide bereits deshalb aus, weil der Schutzbereich des in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechts auf Gewissens- und Religionsfreiheit durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert werde.

Häufig gestellte Fragen

Was war die Kernentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz?
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Glaubens- und Gewissensgründen besteht und wies eine entsprechende Klage ab.
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der Befreiungsanspruch geprüft?
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Befreiungsanspruch kam allein § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Betracht, der eine Härtefallregelung darstellt.
Warum wurden religiöse oder weltanschauliche Gründe für eine Befreiung nicht anerkannt?
Das Gericht befand, dass die von der Klägerin angegebenen religiösen und weltanschaulichen Gründe rein subjektiver Natur sind und keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine der Beitragserhebung entgegenstehende Härte bieten.
Wann kann eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls erfolgen?
Eine Befreiung kann bei Beitragsschuldnern gerechtfertigt sein, die ein geringes Einkommen haben, nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können und von Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV ausgeschlossen sind, um den Schutz des Existenzminimums zu gewährleisten.
Wird die Religions- und Gewissensfreiheit durch den Rundfunkbeitrag verletzt?
Nein, der Schutzbereich des Rechts auf Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 9 EMRK) wird durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert.