Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Frankfurt stellt klar, dass Unternehmen nicht automatisch für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter haften, auch wenn sie davon profitieren.
- Eine Haftung setzt voraus, dass das Unternehmen die Handlungen selbst veranlasst hat oder eine zurechenbare Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde; bloße Kenntnis genügt nicht.
- Die Entscheidung grenzt sich von früheren, weitergehenden Haftungsansichten des LG Hamburg und OLG Karlsruhe ab.
- Die Störerhaftung im Unlauterkeitsrecht wurde durch den BGH aufgegeben; Haftung bei Verhaltensunrecht erfordert Täterschaft, Teilnahme oder eine Verkehrspflichtverletzung.
- Unternehmen sollten achtsam bleiben und die rechtlichen Rahmenbedingungen genau prüfen, insbesondere bei der Beauftragung Dritter.
OLG Frankfurt präzisiert Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss eine wichtige Klarstellung getroffen. Ein Unternehmen haftet demnach nicht automatisch für wettbewerbswidrige Handlungen Dritter, selbst wenn diese Handlungen dem Unternehmen nützen.
Urteil des OLG Frankfurt: Keine pauschale Haftung für Dritte
- Das Unternehmen hat die konkreten, streitgegenständlichen Veröffentlichungen selbst veranlasst.
- Es liegt eine zurechenbare Verkehrssicherungspflicht vor.
Die bloße Kenntnis des Unternehmens von den Handlungen Dritter reicht jedoch nicht aus, um eine Verkehrspflichtverletzung zu begründen. Dies bedeutet eine engere Auslegung der Haftungsgrundsätze im Wettbewerbsrecht.
Abgrenzung zu früheren Urteilen
Das OLG Frankfurt distanziert sich mit dieser Entscheidung explizit von anderen gerichtlichen Auffassungen.
Widerspruch zum Landgericht Hamburg (2017)
Das Gericht widerspricht der Ansicht des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2017. Damals wurde entschieden, dass die unternehmerische Sorgfalt im Sinne von § 3 II UWG eine Handlungspflicht bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter auslöse. Das OLG Frankfurt sieht dies nun anders.
Differenzierung zum OLG Karlsruhe
Auch eine bekannte Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde vom OLG Frankfurt nicht als einschlägig angesehen. Dort lag die Störerhaftung darin begründet, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite Inhalte bereitgestellt hatte, die das Suchergebnis von Suchmaschinen beeinflussten. Dies stellte eine eigene Handlung dar und ist somit nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar.
Entwicklung der Störerhaftung im Unlauterkeitsrecht
Die Grundlage für die rechtliche Bewertung hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Dies beeinflusst maßgeblich die Einschätzung der Haftungsfragen.
BGH-Entscheidung „Geschäftsführerhaftung“
Die ehemals relevante Störerhaftung im Bereich des Unlauterkeitsrechts wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) in der Entscheidung „Geschäftsführerhaftung“ aufgegeben. Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, wie sie bei Wettbewerbsverstößen häufig vorliegen, ist eine Haftung nicht mehr pauschal als Störer möglich.
Bei Verhaltensunrecht, das keine Verletzung eines absoluten Rechts darstellt, kann die Passivlegitimation nur nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden. Liegt keine „eigenhändige“ Tatbegehung oder -beteiligung vor, kann lediglich die Verletzung einer Verkehrspflicht haftungsbegründend wirken. Eine solche Verkehrspflicht entsteht nicht allein durch bloße Kenntnis von Drittverstößen.
Abgrenzung zur Beauftragung Dritter
Es ist wichtig, diese Situation von Fällen abzugrenzen, in denen ein Unternehmen Dritte gezielt für eigene Handlungen einsetzt. Wenn beispielsweise ein Werbepartner unerwünschte E-Mail-Werbung versendet, die das beauftragende Unternehmen initiiert hat, kann dies eine direkte Haftung begründen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag über unerwünschte E-Mail-Werbung durch Werbepartner.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung und Bewertung von Tathandlungen im Unlauterkeitsrecht. Besonders in Fällen unlauterer Werbung und bei Handlungen Dritter im Internet müssen die spezifischen Umstände genau geprüft werden.
Unternehmen sollten weiterhin achtsam sein und die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen. Eine proactive Rechtsberatung hilft, Risiken zu minimieren. Bei Fragen zur Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten oder zu Markenschutz für Startups stehen wir Ihnen gerne zur Seite.