AGB-Änderung: Schweigen ist keine Zustimmung | IT-Medienrecht

So schützen Sie Ihr Unternehmen bei AGB-Änderungen: Der BGH hat klargestellt, dass Schweigen keine Zustimmung ist. Wichtige Urteile für SaaS &…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat klargestellt, dass Schweigen von Verbrauchern bei AGB-Änderungen keine Zustimmung darstellt.
  • Unternehmen müssen eine aktive („Opt-In“) Zustimmung zu geänderten AGB einholen, insbesondere von Verbrauchern.
  • Die Urteile betreffen nicht nur Banken, sondern alle SaaS- und Online-Dienste, die ihre Nutzungsbedingungen ändern.
  • Unwirksame Zustimmungsfiktionen können zur Folge haben, dass alte Bedingungen gelten oder Klauseln unwirksam sind.
  • Eine dokumentierte, aktive Zustimmung schafft Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Kunden.

Vertragsänderung durch Schweigen: BGH präzisiert Regeln für AGB-Anpassungen

Die Vertragsänderung durch Schweigen steht wieder im Fokus. In zwei aktuellen Entscheidungen (November 2024 und Juni 2025) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung präzisiert und unmissverständlich klargestellt. Unternehmen müssen von Verbrauchern eine aktive Zustimmung zu Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einholen. Das bloße Informieren über geänderte Bedingungen und anschließendes Schweigen der Kundschaft als Zustimmung zu werten, ist unzulässig.

Was zunächst aus einem Streit über Bankgebühren hervorging, betrifft letztlich alle SaaS- und Online-Dienste, die ihre Nutzungsbedingungen ändern wollen. In diesem Blogpost beleuchten wir die Hintergründe der BGH-Urteile und zeigen, was Startups nun beachten müssen.

Schweigen ist keine Zustimmung – Der BGH stellt klar

Bereits 2021 hatte der BGH im vielbeachteten Postbank-Urteil entschieden: „Schweigen ist keine Zustimmung“ – jedenfalls nicht bei einseitigen Vertragsänderungen zu Lasten von Verbraucher:innen. Damals kippte das Gericht eine Klausel, die Kund:innen verpflichtete, innerhalb von zwei Monaten zu widersprechen. Andernfalls sollten Änderungen als genehmigt gelten.

Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde als mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar angesehen. Vertragsklauseln, die das Schweigen des Vertragspartners als Annahme eines Vertragsänderungsangebots definieren, weichen von fundamentalen Prinzipien des Vertragsrechts ab und benachteiligen Verbraucher unangemessen.

BGH-Urteil November 2024: Keine stillschweigende Akzeptanz

Neu ist, dass der BGH Ende 2024 und Mitte 2025 diese Linie nochmals bekräftigt und konkretisiert hat. Mit Urteil vom 19. November 2024 (Az. XI ZR 139/23) setzte der XI. Zivilsenat ein deutliches Zeichen. Selbst jahrelanges stillschweigendes Zahlen von unzulässig erhobenen Entgelten bedeutet nicht, dass Kund:innen sich mit Vertragsänderungen einverstanden erklärt haben. Schweigen bleibt Schweigen – keine Zustimmung.

Verbraucher können daher unberechtigt kassierte Gebühren zurückverlangen, auch wenn sie lange nicht widersprochen haben.

Musterfeststellungsklage Juni 2025: Kein Bestand für Zustimmungsfiktion

Im Juni 2025 bestätigte der BGH diesen Kurs in einer Musterfeststellungsklage gegen die Berliner Sparkasse (Urteil vom 03.06.2025, Az. XI ZR 45/24). Er stellte erneut klar, dass Zustimmungsfiktion-Klauseln gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Für darauf basierende Entgelte besteht keine Rechtsgrundlage. Die bloße fortgesetzte Nutzung eines Dienstes oder vorbehaltlose Zahlung gilt nicht als konkludente Zustimmung, wenn die Preis- oder Vertragsänderung allein auf einer unwirksamen Klausel beruhte. Damit erteilte der BGH auch der Idee eine Absage, Verbraucher hätten durch jahrelange Untätigkeit stillschweigend zugestimmt – dem ist nicht so.

Die Verjährungsfrage bei Rückforderungsansprüchen

Nebenbei hat der BGH in der Entscheidung von 2025 noch die Verjährungsfrage geklärt. Anders als Verbraucherzentralen hofften, gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren für Rückforderungsansprüche. Diese beginnt mit Ende des Jahres, in dem das Entgelt gezahlt und im Rechnungsabschluss ausgewiesen wurde – nicht erst ab Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel.

Dennoch können viele Bankkund:innen aktuell noch Gebühren bis zurück ins Jahr 2022 zurückfordern. Für unseren Kontext – die AGB-Änderungen allgemein – bestätigt diese Verjährungsfrage vor allem: Unternehmen sollten nicht darauf bauen, dass Verbraucherrechte durch Zeitablauf erlöschen, wenn die Grundlage der Gebühr unrechtmäßig war. Statt fragwürdiger Klauseln braucht es korrekte Verfahren zur Vertragsänderung.

Mehr als nur Banken: AGB-Änderungen bei SaaS- und Online-Diensten betroffen

Auch wenn die BGH-Urteile konkret Bankgebühren betrafen, greifen ihre Konsequenzen branchenübergreifend. Denn die Rechtsgrundlage ist allgemeines AGB-Recht und Verbraucherschutz, keine sondergesetzliche Regel nur für Banken. Jedes Startup und jeder Online-Dienst, der seine Nutzungsbedingungen ändern will, muss nun besonders aufpassen. Klauseln nach dem Motto „Wenn du dich nicht meldest, gelten die neuen AGB als akzeptiert“ sind unwirksam – egal ob es um Kontogebühren, Software-Nutzungsverträge oder App-AGB geht.

Viele Internetdienste haben bislang auf E-Mails oder In-App-Benachrichtigungen gesetzt, getreu dem Motto: „Wir haben unsere Terms of Service geändert. Wenn du unseren Service weiter nutzt, interpretieren wir das als Zustimmung.“ Damit ist jetzt Schluss. Zwar war schon vor den neuen Urteilen klar, dass Schweigen im Rechtsverkehr in der Regel keine Zustimmung darstellt. Doch die aktuellen BGH-Entscheidungen rücken das Thema ins Rampenlicht und machen deutlich, dass solche Zustimmungsfiktionen gerade gegenüber Verbrauchern keinen Bestand haben. Startups sollten ihr Vorgehen dringend anpassen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Praktisches Beispiel: Was passiert bei fehlender aktiver Zustimmung?

Warum ist das so wichtig? Angenommen, ein SaaS-Anbieter verschickt geänderte Nutzungsbedingungen und erklärt, sie würden gelten, wenn Nutzer nicht binnen 4 Wochen widersprechen. Ein Nutzer schweigt und verwendet den Dienst weiter, ohne je aktiv „Ja“ zu den neuen Bedingungen zu sagen. Später will der Anbieter sich auf eine neue Klausel berufen – etwa eine Haftungsbeschränkung oder eine Preiserhöhung aus den geänderten AGB.

Vor Gericht stünde der Anbieter schlecht da: Die Klausel wäre höchstwahrscheinlich nicht Vertragsbestandteil geworden, weil die erforderliche Einverständniserklärung des Kunden fehlt. Das Schweigen konnte mangels wirksamer Klausel nicht als Zustimmung gewertet werden. Im Zweifel gilt dann weiterhin das alte Vereinbarte – oder die Klausel ist unwirksam, was im Verbraucherrecht meist zulasten des Unternehmens geht.

Opt-in statt Aussitzen: Aktive Zustimmung ist Pflicht

Die Lösung für Unternehmen lautet: Opt-In statt Opt-Out. Nach den Vorgaben des BGH müssen Verbraucher explizit zustimmen, damit geänderte Vertragsbedingungen wirksam werden. Praktisch bedeutet das, dass ein ausdrückliches „Ja“ der Kundschaft erforderlich ist – zum Beispiel durch Anklicken einer Checkbox oder Bestätigen eines Pop-up-Hinweises auf neue AGB. Einfach nur eine Änderungs-E-Mail zu schicken und Stillschweigen als Einverständnis zu deuten, reicht nicht (und hat eigentlich noch nie gereicht).

Handlungsempfehlungen für Startups und Online-Dienste

Startups und Online-Dienste sollten daher folgende Punkte beachten:

Durch ein solches Opt-in-Verfahren bringt ihr eure Vertragsänderungen rechtssicher ins Ziel. Es sorgt zudem für Transparenz und Vertrauen bei euren Nutzern. Niemand mag das Gefühl, durch Passivität in unerwünschte Bedingungen gedrängt zu werden.

Fazit

Für Anbieter von digitalen Diensten, SaaS-Startups und alle Unternehmen mit Verbraucher-Verträgen heißt es spätestens jetzt: AGB-Änderungen brauchen ein aktives Okay der Kundschaft. Der BGH hat 2024/2025 abermals deutlich gemacht, dass stillschweigende Zustimmungsklauseln unwirksam sind und im Zweifel kein neuer Vertrag zustande kommt, solange der Verbraucher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Startups sollten dies als Weckruf sehen, ihre Prozesse anzupassen.

Egal ob es um Gebühren, Nutzungsregeln oder andere Vertragsbedingungen geht – Schweigen der Kunden darf nicht länger als Goldener Blankoscheck missverstanden werden. Stattdessen lautet die Devise: Fragen statt unterstellen. Holt euch proaktiv die Zustimmung eurer Nutzerinnen und Nutzer ein. Das mag auf den ersten Blick umständlicher erscheinen als die alte „Zustimmungsfiktion“, schafft aber Rechtssicherheit und stärkt die Kundenbeziehung durch Fairness und Transparenz.

Letztlich zeigt ihr so auch, dass ihr die aktuellen Entwicklungen im Verbraucherschutz ernst nehmt – was euer Image nur verbessern kann. Kurz gesagt: Keine Angst vor dem extra Klick! Lieber eine Checkbox mehr, als am Ende vor Gericht alt auszusehen. Die BGH-Urteile von 2024/25 haben unmissverständlich aufgezeigt, dass die Zukunft den Opt-in-Lösungen gehört – in Banken, in der Tech-Branche und überall sonst, wo AGB geändert werden. Bleibt also auf der sicheren Seite und holt euch das „Ja“ eurer Kunden, bevor ihr neue Klauseln durchsetzen wollt. Denn Schweigen mag manchmal Zustimmung sein – aber nicht im Verbraucherrecht. Hier gilt: Erst die Zustimmung macht die Änderung wirksam.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

Prozess zur Einholung aktiver AGB-Zustimmung 1 Klar informieren und zustimmen lassen 2 Nachweisbare Einwilligung einholen 3 Kein „Schweigen als Zustimmung“ mehr 4 Frist und Folgen überlegen
Prozess zur Einholung aktiver AGB-Zustimmung
  1. Klar informieren und zustimmen lassen

    Kommuniziert Änderungen der Nutzungsbedingungen unmissverständlich und bietet eine einfache Möglichkeit zur aktiven Zustimmung (z.B. „Ich stimme den aktualisierten AGB zu“-Button im Login-Bereich). Die vollständigen neuen Bedingungen sind dem Nutzer zur Kenntnis zu bringen, bevor er zustimmt.

  2. Nachweisbare Einwilligung einholen

    Stellt sicher, dass der Zustimmungsprozess dokumentiert wird (Zeitpunkt, Art der Zustimmung), um im Streitfall belegen zu können, dass der Kunde wirklich eingewilligt hat.

  3. Kein „Schweigen als Zustimmung“ mehr

    Verzichtet auf Formulierungen in E-Mails oder Vertragsklauseln, die dem Kunden Schweigen oder bloße Weiternutzung als Zustimmung unterjubeln. Solche Klauseln sind rechtlich unwirksam und schaden im Zweifel eurer Position mehr, als dass sie nützen.

  4. Frist und Folgen überlegen

    Legt eine angemessene Frist fest, bis wann die Kunden die neuen AGB akzeptieren sollen. Kommuniziert auch, was passiert, wenn sie nicht zustimmen. Wichtig: Ohne Zustimmung können die Änderungen nicht einseitig durchgesetzt werden. Im Extremfall müsst ihr erwägen, den Vertrag zu kündigen oder unter alten Bedingungen fortzuführen, falls eine Einigung nicht gelingt.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „Schweigen ist keine Zustimmung“ im Kontext von AGB-Änderungen?
Der BGH hat klargestellt, dass das bloße Informieren über geänderte AGB und anschließendes Schweigen der Kundschaft nicht als Zustimmung gewertet werden darf. Dies gilt insbesondere für einseitige Vertragsänderungen zu Lasten von Verbrauchern.
Welche BGH-Urteile sind für die Präzisierung der Regeln zu AGB-Anpassungen relevant?
Der BGH hat seine Rechtsprechung in zwei aktuellen Entscheidungen vom November 2024 (Az. XI ZR 139/23) und Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24) präzisiert, die beide die Unwirksamkeit von Zustimmungsfiktionen bei AGB-Änderungen gegenüber Verbrauchern bestätigen.
Betreffen die BGH-Urteile nur Banken oder auch andere Online-Dienste?
Obwohl die Urteile konkret Bankgebühren betrafen, greifen ihre Konsequenzen branchenübergreifend. Die Rechtsgrundlage ist allgemeines AGB-Recht und Verbraucherschutz, daher sind auch SaaS- und Online-Dienste betroffen, die ihre Nutzungsbedingungen ändern wollen.
Was müssen Unternehmen tun, um AGB-Änderungen rechtssicher umzusetzen?
Unternehmen müssen eine aktive Zustimmung (Opt-In) von Verbrauchern einholen, zum Beispiel durch Anklicken einer Checkbox oder Bestätigen eines Pop-up-Hinweises. Eine bloße Änderungs-E-Mail und Stillschweigen reichen nicht aus.
Wie lange können Verbraucher unzulässig erhobene Gebühren zurückfordern?
Für Rückforderungsansprüche gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit Ende des Jahres, in dem das Entgelt gezahlt und im Rechnungsabschluss ausgewiesen wurde.