Gewinnspiel Bewertungen: OLG untersagt unlautere Werbung | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum Werbung mit Gewinnspiel Bewertungen auf Social Media unzulässig ist. Das OLG Frankfurt entscheidet: Jetzt Risiken verstehen &…

Das Wichtigste in Kürze

  • Werbung mit Bewertungen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist unlauter.
  • Das OLG Frankfurt am Main bestätigte, dass solche Bewertungen nicht als frei und unabhängig gelten.
  • Es wird unterstellt, dass Gewinnspiele eine erhebliche Zahl nicht objektiver Bewertungen generieren.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem BGH ist möglich.

„Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist unlauter. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit heute veröffentlichten Urteil die Werbung der beklagten Whirlpoolverkäuferin.“ entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main!

Beide Parteien in den Rechtsstreit vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text hieß es

„Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“.

Die Klägerin hingegen hält es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das sah auch das Landgericht so und hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte – wie bereits im vorausgegangenen Eilverfahren (siehe diesen Post) – auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das OLG. Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein.

Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. „Es liegt auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, stellt das OLG fest.

Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. “Es liegt nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde“, begründet das OLG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Ein paar weitere Hinweise zu Gewinnspielen findet man übrigens in diesem Artikel.

Häufig gestellte Fragen

Warum ist Werbung mit Bewertungen, die durch Gewinnspiele generiert wurden, unzulässig?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass solche Bewertungen irreführend und damit unlauter sind. Sie gelten nicht als frei und unabhängig, da davon ausgegangen wird, wird, dass ein erheblicher Teil der Bewertungen nur wegen der Gewinnspielteilnahme abgegeben wurde und somit nicht objektiv ist.
Welches Gericht hat in diesem Fall entschieden?
Zunächst entschied das Landgericht gegen die beklagte Whirlpoolverkäuferin. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.
Was war der Kern des beworbenen Gewinnspiels?
Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel für einen Luxus-Whirlpool aus. Zur Teilnahme mussten Nutzer den Post liken, kommentieren, teilen oder die Seite liken oder bewerten, wobei jede Aktion ein Los für die Gewinnchance erhielt.
Ist das Urteil des OLG Frankfurt am Main bereits rechtskräftig?
Nein, das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu beantragen.