Kleinunternehmer, Umsatzsteuer und Preisangaben Verordnung

Passend zu diesem Artikel seien auch noch ein paar Information zu Kleinunternehmern nach § 19 I UStG verloren, die Waren beispielsweise über das Internet…

Das Wichtigste in Kürze

  • Umsatzsteuer ist rechtstechnisch auch in Preisen von Kleinunternehmern enthalten, auch wenn sie nicht abgeführt wird.
  • Kleinunternehmer dürfen keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen, solange sie nicht zur Regelbesteuerung optiert haben.
  • Kunden müssen darauf hingewiesen werden, dass sie bei einem Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer geltend machen können, um wettbewerbswidriges Handeln zu vermeiden.
  • Eine Optierung zur Regelbesteuerung kann betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und sollte individuell geprüft werden.
  • Bei der Gestaltung von Preisangaben und Rechnungen ist aufgrund der komplexen Rechtslage eine fachkundige Beratung empfehlenswert.

Passend zu diesem Artikel seien auch noch ein paar Information zu Kleinunternehmern nach § 19 I UStG verloren, die Waren beispielsweise über das Internet verkaufen, sei es im eigenen Onlineshop und/oder auf Handelsplattformen. Und natürlich gilt das von mir gesagt auch für alle sonstigen Leistungen, nicht nur Waren.

Auch hier stellt sich das Problem, ob Preise als „inkl. Umsatzsteuer“ angegeben werden müssen, obwohl eigentlich durch einen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Dies liegt an einem Problem an der Formulierung des § 19 Umsatzsteuergesetz. Danach gilt:

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben,

 

Die wohl überwiegende Meinung geht daher davon aus, dass rein theoretisch in den Umsätzen, die man als Kleinunternehmer erzielt, Umsatzsteuer enthalten ist, diese aber bis zur Bemessungsgrenze nicht abgeführt werden muss. Begründet wird dies vor allem mit der Regelung der sogenannten Optierung. Danach gilt:

 Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.

Auch nachträglich, also z.B. nach dem Verkauf eines Gegenstandes, kann man als Kleinunternehmer entscheiden, zu optieren. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer, die man bislang nicht gesondert ausgewiesen hat, nachträglich doch abgeführt werden. Im Gegenzug kann man aber auch Umsatzsteuer für beispielsweise Wareneinkauf oder aus sonstigen Rechnungen Dritter gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Letzteres geht als Kleinunternehmer nicht. Die Logik gebietet also, dass, rein rechtstechnisch, Umsatzsteuer, auch in Preisen von Kleinunternehmern, enthalten ist.

Bei der Gestaltung eines Onlineshops sind folgende Punkte zu beachten:

Wie man sehen kann, lohnt sich daher schon bei diesen vermeintlich einfachen Problem also, dass ein versierter Kollege mit Erfahrung im Recht des Onlinehandels, den Verkäufer berät. Dann kann auch besprochen werden, ob die Kleinunternehmerregelung für einen selber überhaupt sinnvoll ist oder ob eine Optierung nicht schon betriebswirtschaftlich die bessere Wahl ist.

Ich habe zu diesen Fragen langjährige Erfahrung und kann dazu umfassend beraten.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Kleinunternehmer Umsatzsteuer in ihren Preisen ausweisen?
Nein, Kleinunternehmer führen keine Umsatzsteuer ab. Rechtstechnisch ist die Umsatzsteuer jedoch in den Umsätzen enthalten, muss aber nicht gesondert ausgewiesen werden, solange nicht zur Regelbesteuerung optiert wurde.
Was bedeutet die „Optierung“ zur Regelbesteuerung für Kleinunternehmer?
Durch die Optierung verzichtet ein Kleinunternehmer auf die Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer nachträglich abgeführt werden, dafür kann aber auch die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend gemacht werden.
Welche Risiken bestehen, wenn Kleinunternehmer ihre Kunden nicht korrekt über die Umsatzsteuer informieren?
Werden Kunden nicht korrekt informiert, insbesondere darüber, dass sie keine Umsatzsteuer geltend machen können, riskiert der Kleinunternehmer, den Kunden zu täuschen und wettbewerbswidrig zu handeln.
Kann ein Kleinunternehmer Vorsteuer aus Wareneinkäufen geltend machen?
Nein, als Kleinunternehmer kann man keine Vorsteuer aus Wareneinkäufen oder sonstigen Rechnungen Dritter gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dies ist erst nach einer Optierung zur Regelbesteuerung möglich.