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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Differenzbesteuerung und die Preisangaben Verordnung

11. März 2019
in Onlinehandel, Steuerrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Im Steuerrecht können sich Juristen in der Regel noch mehr streiten, als dies im Zivilrecht und im gewerblichen Rechtsschutz nicht schon sonst der Fall ist. Eine Rechtsfrage, die eine Schnittmenge zum Internetrecht bildet, ist die Frage, ob Umsatzsteuer in Preisen eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG bzw. bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG inkludiert ist und ob daher ein Hinweis „inklusive Umsatzsteuer“ bei den Preisen, beispielsweise in einem Onlineshop, bei der Bestellungen von Onlineservices oder auf Marktplätzen wie Ebay notwendig ist.

Wichtigste Punkte
  • Im Steuerrecht sind Rechtsstreitigkeiten häufig komplexer als in anderen Rechtsbereichen.
  • Die Frage zur Umsatzsteuer in Preisen von Kleinunternehmern ist rechtlich umstritten.
  • Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg betraf einen eBay-Verkäufer ohne Umsatzsteuhinweis.
  • Das Gericht entschied, dass die Angabe von Umsatzsteuer notwendig sei.
  • Der Hinweis „inklusive Umsatzsteuer“ sollte aufgenommen werden.
  • Wichtige Hinweise auf Differenzbesteuerung und Rechnungslegung sind ebenfalls erforderlich.
  • Fehlende Hinweise können zu Verbraucherfehlinformationen oder Täuschung führen.

Zum Thema Differenzbesteuerung gab es nun eine Entscheidung des Landgericht Hamburg bzgl. eines EBay-Verkäufers. Ein Wettbewerber hatte den EBay-Verkäufer abgemahnt, weil dieser keine Angabe zur Umsatzsteuer machte, sondern nur angab, dass die Rechnungsstellung per Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG erfolge. Dies ist laut dem Landgericht Hamburg nicht mit §§ 1 II Nr. 1 und § 1 VI der Preisangabenverordnung vereinbart und somit nicht zulässig. Die durchaus nicht unumstritten und komplexen steuerrechtlichen Probleme ignorierte das Gericht in seiner Entscheidung.

Es ist daher anzuraten, den Hinweis inkl. Umsatzsteuer mit aufzunehmen. Dabei darf aber trotzdem ein Hinweis auf die Differenzbesteuerung und auf die gegenüber einer normalen Besteuerung veränderte Art der Rechnungslegung nicht fehlen. Ansonsten liegt eine Verbraucherfehlinformation bzw. sogar eine Täuschung vor und das eigene Angebot ist aus einem anderen Grund abmahnbar.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: EBayHamburgInformationinternetLandgericht HamburgRechtsfrageUmsatzsteuerVerbraucherVerordnungZivilrecht

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