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Wegweisendes Urteil zu KI-Trainingsdaten – LG Hamburg setzt Maßstäbe

30. September 2024
in Urheberrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Hamburg wies die Klage eines Fotografen gegen den Verein LAION e.V. ab.
  • Urteil erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Bilder zu KI-Trainingszwecken ohne Zustimmung, unter bestimmten Bedingungen.
  • Das Gericht berief sich auf die Schrankenregelung des § 60d UrhG für wissenschaftliche Forschung.
  • Das Urteil gilt als Präzedenzfall in Deutschland für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in der KI-Forschung.
  • Es stärkt die Position von Forschungsorganisationen und fördert die Entwicklung von KI-Technologien.
  • Das Gericht betonte die Relevanz technologischer Entwicklungen bei der Auslegung des Begriffs "Maschinenlesbarkeit".
  • Erwartungen: mehr Rechtssicherheit, Diskussionen über geistigen Eigentumsschutz und mögliche gesetzliche Anpassungen.

Am 27. September 2024 hat das Landgericht Hamburg ein bahnbrechendes Urteil (Az. 310 O 227/23) im Bereich der KI-Trainingsdaten gefällt. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke für das Training von KI-Systemen haben.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Kernpunkte des Urteils
2. Begründung
3. Bedeutung des Urteils
4. Weitere wichtige Aspekte des Urteils
5. Fazit und Ausblick
5.1. Author: Marian Härtel

Kernpunkte des Urteils

1. Das Gericht hat die Klage eines Fotografen gegen den Verein LAION e.V. abgewiesen.
2. Es wurde entschieden, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder zum Training von KI-Systemen ohne Zustimmung der Rechteinhaber unter bestimmten Umständen zulässig sein kann.
3. Das Gericht sah die Nutzung der Bilder zum Training der KI durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG (Text und Data Mining für wissenschaftliche Forschung) als gedeckt an.

Begründung

Anwendbarkeit der Forschungsschranke:
Das Gericht bejahte die Anwendung der Forschungsschranke (§ 60d UrhG). Es argumentierte, dass die Erstellung eines Datensatzes für KI-Training als wissenschaftliche Forschung gelten kann, solange sie auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtet ist. Das Gericht führte aus:

Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen […] Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung ist, indem er bereits das methodisch-systematische „Streben“ nach neuen Erkenntnissen ausreichen lässt, nicht so eng zu verstehen, dass er nur die unmittelbar mit der Gewinnung von Erkenntnisgewinn verbundenen Arbeitsschritte erfassen würde; vielmehr genügt es, dass der in Rede stehende Arbeitsschritt auf einen (späteren) Erkenntnisgewinn gerichtet ist, wie es z.B. bei zahlreichen Datensammlungen der Fall ist, die zunächst durchgeführt werden müssen, um anschließend empirische Schlussfolgerungen zu ziehen.

Nicht-kommerzielle Zweckverfolgung:
Das Gericht sah die Tätigkeit des Beklagten als nicht-kommerziell an, da der erstellte Datensatz kostenfrei öffentlich zur Verfügung gestellt wurde.

Kein bestimmender Einfluss durch Unternehmen
Das Gericht verneinte einen bestimmenden Einfluss privater Unternehmen auf den Beklagten, der die Anwendung der Forschungsschranke ausschließen würde.

Bedeutung des Urteils

1. Präzedenzfall: Dies ist eines der ersten Urteile in Deutschland, das sich spezifisch mit der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für KI-Training befasst.

2. Stärkung der KI-Forschung: Das Urteil stärkt die Position von Forschungsorganisationen und fördert die Entwicklung von KI-Technologien.

3. Auslegung der Forschungsschranke: Es bietet eine wichtige Interpretation der Forschungsschranke im Kontext von KI-Training.

Weitere wichtige Aspekte des Urteils

Das Gericht setzte sich auch intensiv mit der Frage auseinander, ob die Schrankenregelung des § 44b UrhG (Text und Data Mining) anwendbar sei. Obwohl dies im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevant war, lieferte das Gericht wichtige Hinweise zur Auslegung dieser Vorschrift

Soweit für eine teleologische Reduktion der Schrankenregelung des § 44b UrhG schließlich angeführt wird, dass der europäische Gesetzgeber 2019 bei Schaffung der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung (Art. 4 DSM-RL) „das KI-Problem“ „schlicht noch nicht auf dem Schirm“ gehabt habe […], genügt allein dieser Befund für eine teleologische Reduktion ersichtlich nicht.

Das Gericht betonte auch die Bedeutung der technologischen Entwicklung für die Auslegung des Begriffs der „Maschinenlesbarkeit“ im Kontext von Nutzungsvorbehalten:

Es wäre zudem aus Sicht der Kammer ein gewisser Wertungswiderspruch, den Anbietern von KI-Modellen einerseits über die Schranke in § 44b Abs. 2 UrhG die Entwicklung immer leistungsfähigerer textverstehender und -kreierender KI-Modelle zu ermöglichen, ihnen aber andererseits im Rahmen der Schranken-Schranke von § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG die Anwendung bereits bestehender KI-Modelle nicht abzuverlangen.

Fazit und Ausblick

Dieses Urteil des LG Hamburg setzt einen wichtigen Präzedenzfall in der rechtlichen Bewertung von KI-Trainingsdaten. Es zeigt, dass die Entwicklung von KI-Technologien unter bestimmten Umständen auch ohne explizite Zustimmung der Urheber möglich sein kann, solange sie im Rahmen wissenschaftlicher Forschung erfolgt.

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass:

1. Forschungsorganisationen mehr Rechtssicherheit bei der Nutzung von Trainingsdaten haben könnten.
2. Es weiterhin Diskussionen über die Balance zwischen technologischem Fortschritt und dem Schutz geistigen Eigentums geben wird.
3. Möglicherweise weitere rechtliche Klärungen oder gesetzliche Anpassungen erfolgen werden, um den spezifischen Herausforderungen der KI-Technologie im Urheberrecht zu begegnen.

Das Urteil unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Kontext der KI-Entwicklung. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung in höheren Instanzen Bestand haben wird und wie es die weitere Entwicklung der KI-Branche und des Urheberrechts beeinflussen wird.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BewertungDeutschlandEntwicklungHamburgKIKlageLandgericht HamburgRechtssicherheitTechnologieUrheberrechtUrteilUrteile

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