Kostenerstattung Messeabsage Corona | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, welche Kostenerstattungen Ihnen bei einer Messeabsage wegen Corona zustehen. Infos zu Höherer Gewalt & Rechtsfragen für Aussteller &…

Das Wichtigste in Kürze

  • Kosten bei Messeabsagen tragen meist Besucher und Aussteller selbst, außer bei spezifischen Vereinbarungen.
  • Aussteller können unter Umständen Gebühren vom Veranstalter zurückfordern, es sei denn, es liegt „Höhere Gewalt“ vor.
  • Kosten für externe Dienstleister (z.B. Standbau, Werbematerial) hängen stark von individuellen Verträgen und dem Leistungsstand ab.
  • Eine Haftung des Messeveranstalters für Schäden ist unwahrscheinlich, wenn die Absage behördlich angeordnet oder unumgänglich war.
  • Sorgfältige Vertragsprüfung und der Dialog mit allen Parteien sind entscheidend, um finanzielle Folgen zu minimieren.

Messeabsagen durch Corona-Virus: Wer trägt die Kosten?

Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus hat in jüngster Vergangenheit zu zahlreichen Absagen von Messen und Großveranstaltungen geführt. Besonders betroffen waren Branchen wie die IT- und Computerspiele-Industrie.

Viele Unternehmen und Privatpersonen stehen nun vor der Frage, wer die entstandenen Unkosten trägt. Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Situation für Besucher und Aussteller und gibt erste Einschätzungen.

Die Ausgangslage: Wer bleibt auf den Kosten sitzen?

In den meisten Fällen müssen sich Besucher und Aussteller darauf einstellen, die entstandenen Kosten selbst zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn nicht bereits im Vorfeld flexible Tarife oder kulante Stornierungsbedingungen für Hotelbuchungen oder Reiseleistungen vereinbart wurden.

Besonderheiten für Aussteller bei Eventabsagen

Für Aussteller, die bereits Gebühren für Stände oder Sponsoringoptionen bezahlt haben, kann die Situation anders liegen. Der Eventveranstalter muss diese Zahlungen in der Regel erstatten, es sei denn, es liegt „höhere Gewalt“ vor.

Die Frage, ob eine bloße Verlegung der Veranstaltung ausreichend ist, um eine Erstattung zu verhindern, hängt stark vom Einzelfall und den spezifischen Vertragsbedingungen ab. Eine Verschiebung auf das nächste Jahr wird in der Regel nicht ausreichend sein, während eine geringfügige Terminänderung durchaus zumutbar sein kann.

Angesichts dieser Unsicherheiten versuchen viele Veranstalter, einvernehmliche Lösungen mit den Ausstellern zu finden.

Kosten für Leistungen Dritter

Die oben genannten Regelungen beziehen sich primär auf Leistungen, die direkt beim Messeveranstalter gebucht wurden. Anders verhält es sich oft bei externen Dienstleistern.

Kosten für Standbau, Personal und Werbematerial

Kosten für einen Standbauer gehen in der Regel verloren, wenn bereits Leistungen erbracht wurden. Dies betrifft beispielsweise Designleistungen, insbesondere wenn kein konkretes Event Vertragsbestandteil war.

Bei weiteren beauftragten Leistungen, wie für Personal oder Werbematerialien, kommt es auf die Details an. Wurden Werbematerialien bereits bedruckt, sind diese zu bezahlen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Vertragspartner können jedoch Ausnahmen vorsehen, etwa die Erstattung ersparter Aufwendungen.

Hat der Messebauer noch nichts gebaut und kein Material verwendet, sind Zahlungen oft zu erstatten. AGB, die dies anders regeln, könnten unter Umständen angegriffen werden. Auch hier spielen die genauen Umstände und die Frage der „höheren Gewalt“ eine Rolle.

Haftung des Messeveranstalters für Schäden

Eine weitere komplexe Frage ist, ob der Messeveranstalter selbst für die entstandenen Schäden haftet. Dies hängt davon ab, ob er die Absage zu vertreten hatte.

Eine Haftung entfällt beispielsweise, wenn die Veranstaltung behördlich untersagt wurde. Aber auch ohne behördliche Untersagung kann eine Haftung unwahrscheinlich sein, etwa wenn die Behörden hohe Anforderungen stellen oder der Veranstalter einen massiven Besucherrückgang erwartet. Auch hier sind die spezifischen Umstände und der Zeitpunkt der Veranstaltung entscheidend.

Handlungsempfehlungen und Fazit

Der Rechtsbegriff „Höhere Gewalt“ wird Juristen und Gerichte in nächster Zeit intensiv beschäftigen, da seine genaue Auslegung maßgeblich für die Klärung vieler Rechtsfragen ist.

Da Rechtsstreitigkeiten jedoch kostspielig und langwierig sein können, empfiehlt sich zunächst das direkte Gespräch mit allen beteiligten Parteien. Überlegen Sie auch, welche Auswirkungen ein harter rechtlicher Kurs auf zukünftige Geschäftsbeziehungen haben könnte.

Sollten Sie Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Ansprüche oder der Kommunikation benötigen, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt Sie kompetent beraten.

Fazit

Die rechtliche Einordnung von Messeabsagen durch das Corona-Virus ist komplex und hängt stark von den individuellen Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Während Besucher oft auf ihren Kosten sitzen bleiben, können Aussteller unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen.

Eine sorgfältige Vertragsprüfung und der Dialog mit allen Beteiligten sind entscheidend, um die finanziellen Folgen zu minimieren und rechtliche Klarheit zu schaffen.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die Kosten bei einer Messeabsage durch das Corona-Virus?
In den meisten Fällen müssen Besucher und Aussteller die entstandenen Kosten selbst tragen, es sei denn, es wurden flexible Tarife oder kulante Stornierungsbedingungen vereinbart. Die genaue Situation hängt stark von den individuellen Vertragsbedingungen ab.
Können Aussteller ihre gezahlten Gebühren vom Veranstalter zurückverlangen?
Ja, Aussteller können in der Regel die Gebühren für Stände oder Sponsoringoptionen vom Eventveranstalter zurückverlangen, es sei denn, es liegt 'höhere Gewalt' vor. Eine bloße Verlegung der Veranstaltung reicht oft nicht aus, um eine Erstattung zu verhindern.
Was passiert mit Kosten für externe Dienstleister wie Standbauer oder Personal?
Kosten für externe Dienstleister hängen von den Details der Verträge ab. Wenn Leistungen wie Design oder Material bereits erbracht wurden, gehen diese Kosten oft verloren. AGB können jedoch Ausnahmen oder Erstattungen für ersparte Aufwendungen vorsehen.
Haftet der Messeveranstalter für entstandene Schäden?
Eine Haftung des Messeveranstalters für Schäden ist unwahrscheinlich, wenn die Absage behördlich untersagt wurde oder andere Umstände vorliegen, die er nicht zu vertreten hat. Die spezifischen Umstände und der Zeitpunkt der Veranstaltung sind hier entscheidend.
Was bedeutet 'Höhere Gewalt' im Kontext von Messeabsagen?
'Höhere Gewalt' ist ein Rechtsbegriff, der Ereignisse beschreibt, die von außen kommen, unvorhersehbar und unabwendbar sind. Im Falle von Messeabsagen durch das Corona-Virus kann dies die Verpflichtung zur Kostenerstattung beeinflussen und wird Juristen und Gerichte intensiv beschäftigen.