Das Wichtigste in Kürze
- Kosten bei Messeabsagen tragen meist Besucher und Aussteller selbst, außer bei spezifischen Vereinbarungen.
- Aussteller können unter Umständen Gebühren vom Veranstalter zurückfordern, es sei denn, es liegt „Höhere Gewalt“ vor.
- Kosten für externe Dienstleister (z.B. Standbau, Werbematerial) hängen stark von individuellen Verträgen und dem Leistungsstand ab.
- Eine Haftung des Messeveranstalters für Schäden ist unwahrscheinlich, wenn die Absage behördlich angeordnet oder unumgänglich war.
- Sorgfältige Vertragsprüfung und der Dialog mit allen Parteien sind entscheidend, um finanzielle Folgen zu minimieren.
Messeabsagen durch Corona-Virus: Wer trägt die Kosten?
Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus hat in jüngster Vergangenheit zu zahlreichen Absagen von Messen und Großveranstaltungen geführt. Besonders betroffen waren Branchen wie die IT- und Computerspiele-Industrie.
Viele Unternehmen und Privatpersonen stehen nun vor der Frage, wer die entstandenen Unkosten trägt. Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Situation für Besucher und Aussteller und gibt erste Einschätzungen.
Die Ausgangslage: Wer bleibt auf den Kosten sitzen?
In den meisten Fällen müssen sich Besucher und Aussteller darauf einstellen, die entstandenen Kosten selbst zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn nicht bereits im Vorfeld flexible Tarife oder kulante Stornierungsbedingungen für Hotelbuchungen oder Reiseleistungen vereinbart wurden.
Besonderheiten für Aussteller bei Eventabsagen
Für Aussteller, die bereits Gebühren für Stände oder Sponsoringoptionen bezahlt haben, kann die Situation anders liegen. Der Eventveranstalter muss diese Zahlungen in der Regel erstatten, es sei denn, es liegt „höhere Gewalt“ vor.
Die Frage, ob eine bloße Verlegung der Veranstaltung ausreichend ist, um eine Erstattung zu verhindern, hängt stark vom Einzelfall und den spezifischen Vertragsbedingungen ab. Eine Verschiebung auf das nächste Jahr wird in der Regel nicht ausreichend sein, während eine geringfügige Terminänderung durchaus zumutbar sein kann.
Angesichts dieser Unsicherheiten versuchen viele Veranstalter, einvernehmliche Lösungen mit den Ausstellern zu finden.
Kosten für Leistungen Dritter
Die oben genannten Regelungen beziehen sich primär auf Leistungen, die direkt beim Messeveranstalter gebucht wurden. Anders verhält es sich oft bei externen Dienstleistern.
Kosten für Standbau, Personal und Werbematerial
Kosten für einen Standbauer gehen in der Regel verloren, wenn bereits Leistungen erbracht wurden. Dies betrifft beispielsweise Designleistungen, insbesondere wenn kein konkretes Event Vertragsbestandteil war.
Bei weiteren beauftragten Leistungen, wie für Personal oder Werbematerialien, kommt es auf die Details an. Wurden Werbematerialien bereits bedruckt, sind diese zu bezahlen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Vertragspartner können jedoch Ausnahmen vorsehen, etwa die Erstattung ersparter Aufwendungen.
Hat der Messebauer noch nichts gebaut und kein Material verwendet, sind Zahlungen oft zu erstatten. AGB, die dies anders regeln, könnten unter Umständen angegriffen werden. Auch hier spielen die genauen Umstände und die Frage der „höheren Gewalt“ eine Rolle.
Haftung des Messeveranstalters für Schäden
Eine weitere komplexe Frage ist, ob der Messeveranstalter selbst für die entstandenen Schäden haftet. Dies hängt davon ab, ob er die Absage zu vertreten hatte.
Eine Haftung entfällt beispielsweise, wenn die Veranstaltung behördlich untersagt wurde. Aber auch ohne behördliche Untersagung kann eine Haftung unwahrscheinlich sein, etwa wenn die Behörden hohe Anforderungen stellen oder der Veranstalter einen massiven Besucherrückgang erwartet. Auch hier sind die spezifischen Umstände und der Zeitpunkt der Veranstaltung entscheidend.
Handlungsempfehlungen und Fazit
- Prüfen Sie Ihre Verträge mit Eventveranstaltern und Dienstleistern sorgfältig.
- Führen Sie direkte Gespräche mit allen beteiligten Parteien, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.
- Berücksichtigen Sie die Auswirkungen eines harten rechtlichen Kurses auf zukünftige Geschäftsbeziehungen.
- Ziehen Sie bei Bedarf einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung Ihrer Ansprüche oder zur Unterstützung bei der Kommunikation hinzu.
Der Rechtsbegriff „Höhere Gewalt“ wird Juristen und Gerichte in nächster Zeit intensiv beschäftigen, da seine genaue Auslegung maßgeblich für die Klärung vieler Rechtsfragen ist.
Da Rechtsstreitigkeiten jedoch kostspielig und langwierig sein können, empfiehlt sich zunächst das direkte Gespräch mit allen beteiligten Parteien. Überlegen Sie auch, welche Auswirkungen ein harter rechtlicher Kurs auf zukünftige Geschäftsbeziehungen haben könnte.
Sollten Sie Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Ansprüche oder der Kommunikation benötigen, kann ein spezialisierter Rechtsanwalt Sie kompetent beraten.
Fazit
Die rechtliche Einordnung von Messeabsagen durch das Corona-Virus ist komplex und hängt stark von den individuellen Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Während Besucher oft auf ihren Kosten sitzen bleiben, können Aussteller unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen.
Eine sorgfältige Vertragsprüfung und der Dialog mit allen Beteiligten sind entscheidend, um die finanziellen Folgen zu minimieren und rechtliche Klarheit zu schaffen.