Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitnehmer können wegen rassistischer und beleidigender Äußerungen in privater WhatsApp-Kommunikation fristlos gekündigt werden.
- Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen, wo die Würde anderer verletzt wird, auch im Arbeitsverhältnis und im digitalen Raum.
- Weder lange Betriebszugehörigkeit noch Schwerbehinderung schützen vor einer solchen Kündigung, wenn die Vorwürfe schwerwiegend sind.
- Satirische Absicht schützt nicht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn Äußerungen menschenverachtend sind.
Kündigung wegen Beleidigung via WhatsApp rechtmäßig: Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für rechtmäßig befunden. Grund hierfür waren massive Beleidigungen und islamfeindliche Äußerungen, die der Arbeitnehmer über WhatsApp-Nachrichten verbreitete. Diese Entscheidung unterstreicht die Relevanz des Verhaltens von Mitarbeitern, auch außerhalb des unmittelbaren Arbeitsumfelds, für das Arbeitsverhältnis.
Der konkrete Fall: Kündigung wegen massiver Beleidigungen
Der Kläger, ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, war seit 1996 bei der Daimler AG beschäftigt. Er arbeitete zuletzt als Anlagenwart im Werk Untertürkheim. Am 4. Juni 2018 sprach die Daimler AG eine fristlose Kündigung aus. Die Kündigung basierte auf mehreren schwerwiegenden Vorfällen:
- Massive Beleidigungen eines türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens, darunter Ausdrücke wie „hässlicher Türke“ und „Ziegenficker“.
- Die Übersendung von Bilddateien über WhatsApp mit eindeutig islamfeindlichem Hintergrund, wie beispielsweise „Wir bauen einen Muslim“.
Die Argumentation des gekündigten Arbeitnehmers
- Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts gewesen und er habe sich deren Inhalt nicht zu eigen gemacht.
- Eine außerordentliche Kündigung sei zum Zeitpunkt des Ausspruchs nicht mehr zulässig gewesen, da die Ermittlungen zu sehr herausgezögert wurden.
- Die Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Im Kontext von digitalen Nachrichten ist es wichtig zu wissen, unter welchen Umständen diese als Beweismittel zugelassen werden. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel LG Bonn zum Zugang von WhatsApp-Nachrichten.
Gerichtlicher Verlauf und die finale Entscheidung
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 29. November 2018 ab. Der Kläger legte daraufhin Berufung gegen dieses Urteil ein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz.
Die Begründung des Landesarbeitsgerichts
Das LAG wies die Berufung des Klägers zurück und erachtete die Kündigung als wirksam. Die Berufungskammer stellte klar, dass bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten einen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellten. Die Gerichte sehen solche Inhalte als massive Beleidigung eines Arbeitskollegen an, die menschenverachtend und keineswegs von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Vergleichbare Fälle von arbeitsrechtlichen Konsequenzen wegen Verhaltens im digitalen Raum zeigen sich beispielsweise im Artikel Polizeianwärter nach YouTube-Videos zu Recht entlassen. Es ist essenziell zu verstehen, wann Äußerungen als unzulässig gelten, selbst wenn sie als satirisch gemeint sind. Dies betrifft auch die Frage, ob man schlecht über einen Wettbewerber sprechen darf.
Das Gericht bestätigte zudem, dass die Kündigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist und nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats sowie der Schwerbehindertenvertretung erklärt wurde. Auch die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers und seine Schwerbehinderung änderten nichts an dieser Einschätzung. Eine Zulassung der Berufung zum Bundesarbeitsgericht erfolgte nicht.
Fazit
Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht, dass rassistische und beleidigende Äußerungen, selbst in privater Kommunikation wie WhatsApp, schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können. Arbeitnehmer sind auch im digitalen Raum zur Rücksichtnahme verpflichtet, insbesondere gegenüber Kollegen. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo die Würde anderer verletzt wird.