Recht auf Vergessenwerden: LG Frankfurt | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie das Landgericht Frankfurt a.M. das Recht auf Vergessenwerden (DSGVO) präzisiert. Verstehen Sie Löschungsansprüche & schützen Sie Ihre…

Landgericht Frankfurt am Main präzisiert das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Frankfurt am Main präzisiert das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO), indem es die Unterlassung zukünftiger Verarbeitung als Teil der Löschung ansieht.
  • Auch ursprünglich rechtmäßige Datenverarbeitung kann später einem Löschungsanspruch unterliegen.
  • Die Abwägung der Interessen zwischen Betroffenen, Suchmaschinenbetreibern und Internetnutzern bleibt entscheidend. Hierbei sind BGH-Vorgaben weiterhin relevant.
  • Die Anforderungen an die Benachrichtigung von Suchmaschinenbetreibern sind hoch, dürfen aber die Durchsetzung des Rechts nicht faktisch unmöglich machen.
  • Bei fehlendem aktuellem öffentlichem Informationsinteresse können die Interessen des Betroffenen überwiegen, selbst bei weit zurückliegenden Berichten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat kürzlich eine wichtige Entscheidung zum Recht auf Löschung beziehungsweise dem Recht auf Vergessenwerden gemäß Art. 17 DSGVO getroffen. Es legte fest, dass die Unterlassung der Verarbeitung in der Zukunft als integraler Bestandteil der Löschung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu verstehen ist.

Dies impliziert, dass eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem späteren Zeitpunkt einem Löschungsanspruch unterliegen kann. Diese Neuerung hat weitreichende Auswirkungen auf die Praxis des Datenschutzes und die Rechte der betroffenen Personen.

Rolle der Suchmaschinenbetreiber und Hinweisobliegenheiten

Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Inkenntnissetzung eines Suchmaschinenbetreibers von einer Rechtsverletzung behalten auch unter der Geltung der DSGVO ihre Relevanz. Sie dienen als maßgebliche Richtschnur für die Abwägung der Rechte und Interessen der betroffenen Person einerseits und der Suchmaschinenbetreiber sowie Internetnutzer andererseits.

Die Anforderungen an einen solchen Hinweis sind zwar hoch, dürfen jedoch nicht derart überzogen sein, dass es der betroffenen Person faktisch unmöglich gemacht wird, einen entsprechende Pflichten auslösenden Hinweis zu erteilen. Praktikabilität ist hier entscheidend, um den Anspruch auf Vergessenwerden nicht zu untergraben.

Interessenabwägung im Kontext von Art. 17 und Art. 6 DSGVO

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte weiterhin klar, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 DSGVO stets eine Abwägung der Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorzunehmen ist. Die Berufung auf die Erforderlichkeit zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information schließt eine solche Abwägung explizit nicht aus. Hierbei ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den grundlegenden Rechten zu finden.

Das Gericht folgerte aus dieser Notwendigkeit der Abwägung, dass bei einem bereits 35 Jahre zurückliegenden Bericht über eine mögliche, aber nie verfolgte Straftat die Interessen des Betroffenen die des Suchmaschinenbetreibers überwiegen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein aktuelles öffentliches Informationsinteresse nicht mehr besteht. Die Zeit spielt eine erhebliche Rolle bei der Bewertung des berechtigten Interesses.

Häufig gestellte Fragen zum Recht auf Vergessenwerden

Was versteht das Landgericht Frankfurt am Main unter dem Recht auf Vergessenwerden gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO?
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Unterlassung der Verarbeitung in der Zukunft als Teil der Löschung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu verstehen ist.
Kann eine ursprünglich rechtmäßige Datenverarbeitung später einem Löschungsanspruch unterliegen?
Ja, laut dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main kann eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Löschungsanspruchs werden.
Welche Rolle spielen Suchmaschinenbetreiber bei der Durchsetzung des Rechts auf Vergessenwerden?
Die Vorgaben des BGH zur Inkenntnissetzung eines Suchmaschinenbetreibers von einer Rechtsverletzung sind auch unter der DSGVO für die Abwägung der Rechte und Interessen maßgeblich. Die Anforderungen an einen solchen Hinweis sind hoch, dürfen aber nicht unüberwindbar sein.
Wie werden die Interessen bei der Prüfung des Art. 17 Abs. 3 DSGVO abgewogen?
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 DSGVO ist eine Abwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorzunehmen. Auch die Berufung auf die freie Meinungsäußerung schließt diese Abwägung nicht aus.
Wann können die Interessen des Betroffenen die des Suchmaschinenbetreibers überwiegen?
Dies kann der Fall sein, wenn ein aktuelles öffentliches Informationsinteresse nicht besteht, beispielsweise bei einem 35 Jahre zurückliegenden Bericht über eine mögliche, aber nie verfolgte Straftat des Betroffenen.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Position der Betroffenen im Hinblick auf das Recht auf Vergessenwerden nach der DSGVO erheblich. Sie verdeutlicht, dass der Löschungsanspruch nicht nur die Beseitigung alter Daten, sondern auch das Unterlassen zukünftiger Verarbeitung umfasst. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überprüfung und Anpassung der Datenverarbeitungspraktiken durch Unternehmen.