Berechtigtes Interesse DSGVO Auslegung | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wie der EuGH das "berechtigte Interesse" in der DSGVO auslegt. Alle Details zur aktuellen Rechtsprechung und den Auswirkungen für Ihr…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der EuGH soll die Auslegung des „berechtigten Interesses“ (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) klären.
  • Im Kern steht die Frage, ob rein kommerzielle Interessen, wie die entgeltliche Weitergabe von Daten ohne Zustimmung, ein berechtigtes Interesse darstellen können.
  • Es gibt zwei gegensätzliche Auslegungsansätze: die „positive Prüfung“ (gesetzlich festgelegt) und die „negative Prüfung“ (nicht gesetzwidrig).
  • Das Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Datenverarbeitung durch Unternehmen haben.

Der EuGH hat auf Basis eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 98 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs über eine interessante Rechtsfrage der DSGVO zu entscheiden.

Ausgangsverfahren in den Niederlanden

Das Ausgangsverfahren bezieht sich auf eine Klage, die der Kläger bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) gegen die Entscheidung der Beklagten vom 30. Juli 2020 erhoben hat. Mit dieser Entscheidung wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2019, mit dem sie eine Geldbuße von 525 000 Euro gegen den Kläger wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) verhängt hatte, als unbegründet zurück.

Gegenstand und Rechtsgrundlage des Vorabentscheidungsersuchens

Das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV betrifft die Frage, ob sich der Begriff „berechtigtes Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ausschließlich auf gesetzlich festgelegte Interessen (positive Prüfung) oder jedes Interesse erstreckt, sofern es dem Gesetz nicht zuwiderläuft (negative Prüfung), und insbesondere die Frage, ob ein rein kommerzielles Interesse – wie das Interesse an der entgeltlichen Bereitstellung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person – unter bestimmten Umständen als berechtigt angesehen werden kann und, falls ja, welche Umstände hierfür entscheidend sind.

Vorlagefragen

  1. Wie muss die Rechtbank den Begriff „berechtigtes Interesse“ auslegen?
  2. Ist dieser Begriff so auszulegen, wie die Beklagte ihn auslegt? Erfasst er ausschließlich zum Gesetz gehörende, gesetzliche und in einem Gesetz festgelegte Interessen? Oder:
  3. Kann jedes Interesse ein berechtigtes Interesse sein, sofern es dem Gesetz nicht zuwiderläuft? Konkreter: Sind ein rein kommerzielles Interesse und das vorliegende Interesse, nämlich die entgeltliche Bereitstellung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person, unter bestimmten Umständen als ein berechtigtes Interesse einzustufen? Falls ja: Welche Umstände bestimmen, ob ein rein kommerzielles Interesse ein berechtigtes Interesse ist?

 

Kurze Darstellung des Sachverhalts und des Ausgangsverfahrens

Wesentliche Argumente der Parteien des Ausgangsverfahrens

In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte u. a. Folgendes vor:

Kurze Darstellung der Begründung der Vorlage

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH?
Das Ersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs „berechtigtes Interesse“ gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, insbesondere ob rein kommerzielle Interessen, wie die entgeltliche Bereitstellung personenbezogener Daten ohne Zustimmung, darunterfallen können.
Was ist der Unterschied zwischen der „positiven“ und der „negativen“ Prüfung des berechtigten Interesses?
Die „positive Prüfung“ geht davon aus, dass ein berechtigtes Interesse ausschließlich gesetzlich festgelegt sein muss. Die „negative Prüfung“ besagt, dass jedes Interesse berechtigt sein kann, solange es dem Gesetz nicht zuwiderläuft.
Welcher Sachverhalt liegt dem Ausgangsverfahren zugrunde?
Ein niederländischer Sportverband hatte die Daten seiner Mitglieder entgeltlich an Sponsoren für Werbezwecke weitergegeben, ohne die Zustimmung der Mitglieder einzuholen. Dies führte zu einer Geldbuße der niederländischen Datenschutzbehörde.
Welche Argumente führt die Beklagte (Datenschutzbehörde) an?
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass ein berechtigtes Interesse gesetzlich festgelegt sein muss und nicht für unvorhersehbare Verarbeitungen, die dem Schutz des Art. 8 EMRK widersprechen, herangezogen werden kann.
Welche Argumente führt der Kläger (Sportverband) an?
Der Kläger argumentiert, dass ein berechtigtes Interesse nicht zwingend auf einem Grundrecht basieren muss und auch kommerzielle Interessen umfassen kann, solange sie nicht gesetzwidrig sind, und verweist auf Beispiele wie Direktwerbung und frühere EuGH-Urteile.