Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Frankfurt hat ein wegweisendes Urteil zur unbefugten Nutzung von Profilbildern von Businessplattformen (z.B. Xing) gefällt.
- Das Urteil klärt das komplexe Verhältnis zwischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Kunsturhebergesetz (KUG).
- Das Einstellen eines Bildes auf Xing oder ähnlichen Plattformen begründet keine generelle Einwilligung zur Nutzung durch Dritte.
- Die Weitergabe von Profilbildern per E-Mail oder deren Veränderung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers unzulässig.
- Zur Vermeidung rechtlicher Konsequenzen sollte man lediglich den Link zum Profil teilen, anstatt das Bild selbst zu verwenden.
LG Frankfurt am Main: Vorsicht bei der Nutzung von Xing-Profilbildern
Das Landgericht Frankfurt am Main hat Ende letzten Monats ein wegweisendes Urteil gefällt. Es beantwortet wichtige Fragen zum Verhältnis zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Kunsturhebergesetz (KUG). Diese Entscheidung ist besonders relevant für Nutzer, die häufig mit Businessplattformen arbeiten.
Der Fall vor dem LG Frankfurt am Main
Im Zentrum stand ein komplexer Sachverhalt mit mehreren beteiligten Parteien und weiteren Gerichtsprozessen. Ein auf Xing eingestelltes Profilbild des Klägers wurde ohne dessen Zustimmung genutzt. Das Bild wurde per E-Mail an eine andere Person verschickt, unter anderem, um eine Personenidentität abzufragen.
Die unbefugte Nutzung des Fotos führte zu einer Abmahnung und schließlich zu einer Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte dabei folgende Leitsätze auf:
Die Kernpunkte des Urteils
- Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt eine Verbreitung im Sinne von §§ 22 und 23 KUG dar.
- Das Einstellen eines Bildnisses als Profil bei einer Plattform wie „Xing“ begründet keine Einwilligung im Sinne von § 22 KUG für jede weitere Verwendung.
- Die Grundsätze der §§ 22 und 23 KUG sind mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) und Art. 85 Abs. 2 DSGVO weiterhin anwendbar.
Praktische Empfehlungen für die Nutzung von Profilbildern auf Businessplattformen
Abgesehen von dem seit zwei Jahren schwelenden Rechtsproblem des Verhältnisses von Kunsturhebergesetz und Datenschutzgrundverordnung, verdeutlicht das Urteil die Notwendigkeit großer Vorsicht beim Umgang mit fremden Bildern. Dies gilt insbesondere für Bilder, die auf Businessplattformen wie Xing, LinkedIn oder Facebook eingestellt wurden.
Ein öffentliches Profil auf einer solchen Plattform räumt keinerlei Rechte ein, die dort veröffentlichten Bilder selbst zu verwenden. Auch das Weiterleiten via E-Mail ist nicht gestattet. Die Bilder dürfen keinesfalls verändert oder auf andere Weise genutzt werden.
Stattdessen sollte allenfalls der Link zum jeweiligen Profil weitergegeben werden. Dies respektiert die Rechte des Urhebers und vermeidet rechtliche Konsequenzen.
Fazit
Das Urteil des LG Frankfurt am Main unterstreicht die Wichtigkeit des Persönlichkeits- und Urheberrechts im digitalen Raum. Es mahnt zur Vorsicht bei der unbefugten Nutzung von Profilbildern aus sozialen Netzwerken. Unternehmen und Privatpersonen sollten sich dieser rechtlichen Rahmenbedingungen bewusst sein, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.