Das Wichtigste in Kürze
- Der EuGH hat bestätigt, dass die SEPA-Verordnung ein Diskriminierungsverbot für Lastschriften innerhalb der EU beinhaltet.
- Online-Händler müssen SEPA-Lastschriften von allen EU-Konten diskriminierungsfrei akzeptieren.
- Technische oder gestalterische Hürden zur Einschränkung der Lastschriftakzeptanz sind unzulässig.
- Eine Missachtung der Regelung kann zu kostspieligen Abmahnungen führen.
- Händler tragen das Risiko bei Bonitätsprüfungen im EU-Ausland und müssen eigene Absicherungsmethoden entwickeln.
Lastschrift nach Geoblocking-Verordnung: EuGH bestätigt Diskriminierungsverbot
Das Anbieten des Lastschriftverfahrens birgt für Händler aufgrund der Geoblocking-Verordnung schon länger ein gewisses Risiko. Juristen haben auf diese Problematik wiederholt hingewiesen. Auch zum „Kauf auf Rechnung“ und dessen Begrenzung auf Deutschland wurde bereits in einem früheren Artikel ausführlich berichtet. Nun hat es die Lastschrift ebenfalls getroffen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Einschätzung gerichtlich bestätigt. Die Grundlage hierfür bildet die SEPA-Verordnung. Sie besagt, dass EU-Bürger beim Angebot einer Zahlungsmethode nicht diskriminiert werden dürfen. Demnach müssen Händler Zahlungen von allen EU-Konten akzeptieren.
EuGH-Urteil zur SEPA-Lastschrift und Geoblocking
Der EuGH hat nun entschieden, dass die SEPA-Verordnung in gleicher Weise auf das Lastschriftverfahren anzuwenden ist. Nach dem obersten Gericht der EU ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragsklausel verbietet, die die Zahlung mittels einer SEPA-Lastschrift ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.
Diese Klarstellung bedeutet eine wichtige Weichenstellung für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU. Sie unterstreicht den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung und stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im digitalen Binnenmarkt. Die Entscheidung trägt dazu bei, dass Online-Dienste und Händler nicht-deutsche Bankkonten akzeptieren müssen, um einen diskriminierungsfreien Zahlungsverkehr zu gewährleisten.
Praktische Auswirkungen für Online-Händler
Bietet ein Händler die SEPA-Lastschrift als Zahlungsmittel an, muss er dies zukünftig allen Bürgern innerhalb der EU ermöglichen. Dies geschieht im Rahmen der Anforderungen der Geoblocking-Verordnung. Eine Nutzung darf insbesondere nicht durch das Design der Formulare oder durch technische Eingabeprüfungen ausgeschlossen werden.
Handelt ein Händler entgegen dieser Vorgabe, indem er die Lastschrift weiterhin nur bestimmten EU-Bürgern anbietet, droht eine Abmahnung. Diese Konsequenz ist vergleichbar mit anderen Verletzungen der Geoblocking-Verordnung und sollte von Online-Händlern ernst genommen werden.
Bonitätsprüfung im EU-Ausland: Händler tragen das Risiko
Das Gericht ließ auch die Argumentation der beklagten Deutschen Bahn, wonach Bonitätsprüfungen im EU-Ausland erschwert seien, nicht gelten. Anbieter müssen stattdessen selbst geeignete Mittel finden, um sich abzusichern.
- Produkte erst nach erfolgreichem Lastschrifteinzug ausliefern.
- Das Risiko selbst tragen und bei Lastschriftwiderruf Leistungen versagen.
- Vertragliche Ansprüche auf andere Weise geltend machen.
Fazit
Das aktuelle Urteil des EuGH schafft Klarheit bezüglich der Akzeptanz von SEPA-Lastschriften im europäischen Handel. Online-Händler sind nun ausdrücklich dazu verpflichtet, diese Zahlungsmethode allen EU-Bürgern diskriminierungsfrei anzubieten. Eine Missachtung kann kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen und erfordert eine Anpassung der bestehenden Zahlungsprozesse.