Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Düsseldorf hat den Rechtsbestand der Unionsmarke „Malle“ für Partyveranstaltungen bestätigt.
- Markeninhaber können die unautorisierte Nutzung von „Malle“ für Partys untersagen.
- Die Marke „Malle“ ist seit 2002 für Unterhaltungs- und Party-Dienstleistungen geschützt.
- Gerichte sehen „Malle“ als herkunftshinweisend und nicht rein beschreibend an, was eine Verwechslungsgefahr begründet.
- Das Urteil stärkt die Position von Markeninhabern bei der Durchsetzung ihrer Rechte, auch bei gebräuchlichen Abkürzungen.
LG Düsseldorf: Unionsmarke „Malle“ schützt Partyveranstaltungen
Mit Urteil vom 29. November 2019 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke „Malle“ Partyveranstaltern untersagen kann, ohne seine Zustimmung Partys mit dieser Bezeichnung zu bewerben und zu veranstalten. Dieses Urteil schafft wichtige Klarheit im Markenrecht.
Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung um die Marke „Malle“
Der Inhaber der Unionsmarke „Malle“ ist bereits in über 100 einstweiligen Verfügungsverfahren gegen diverse Partyveranstalter vorgegangen. Viele dieser Verfahren endeten mit Unterlassungsbeschlüssen, gegen die sich nur wenige Organisatoren wehrten. Das Landgericht Düsseldorf traf nun erstmals eine umfassende Entscheidung durch Urteil.
- Unterhaltung
- Sportliche und kulturelle Aktivitäten
- Partyorganisation
- Partydurchführung
- Unterhaltung
- Sportliche und kulturelle Aktivitäten
- Partyorganisation
- Partydurchführung
Bevor der Klageweg beschritten wurde, mahnte der Markeninhaber die Veranstalter von „Malle“-Partys ab. Anschließend stellte er beim Landgericht Düsseldorf entsprechende Unterlassungsanträge. Zahlreichen Organisatoren wurde daraufhin untersagt, ihre Unterhaltungsveranstaltungen – bei denen eine ausgelassene Stimmung mit eingängiger Musik und alkoholischen Getränken wie auf Mallorca gefeiert wird – unter Bezeichnungen wie „Malle Party“, „Malle im Zelt“, „Malle Break“ oder „Malle auf Schalke“ zu bewerben.
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29. November 2019 den Rechtsbestand der Unionsmarke „Malle“ für Partys bestätigt. Dies gilt auch im Rahmen der hier durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahren. Obwohl seit Februar 2019 ein Löschungsantrag für die Marke beim europäischen Markenamt in Alicante vorliegt, ändert dies nichts am derzeitigen Rechtsbestand der Marke.
Bestand der Unionsmarke „Malle“
Die Marke ist nicht offenkundig schutzunfähig. Eine Schutzunfähigkeit hätte nur dann angenommen werden können, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2002 die Bezeichnung „Malle“ bereits eine geografische Bezeichnung für Mallorca gewesen wäre und somit nicht hätte eingetragen werden dürfen. Diese Argumentation wurde von der Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf jedoch nicht ausreichend belegt.
Herkunftshinweisende Nutzung und Verwechslungsgefahr
Die Bezeichnung einer Party als „Malle auf Schalke“ ist nach Ansicht des Gerichts herkunftshinweisend und nicht lediglich beschreibend. Verbraucher, die mit der Bewerbung der Party angesprochen werden, erkennen einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, Sponsor oder Lizenzgeber einer Veranstaltungsreihe.
Ein solcher herkunftshinweisender Bezug fehlt beispielsweise bei rein beschreibenden Begriffen wie „Karnevalsparty“ oder „Christmas Party“. Das Landgericht stellte zudem eine klare Verwechslungsgefahr fest. Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Wortmarke „Malle“ des Markeninhabers und dem angegriffenen Zeichen des Partyveranstalters „Malle auf Schalke“.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf stärkt die Position von Markeninhabern, die Bezeichnungen wie „Malle“ für spezifische Dienstleistungen wie Partyveranstaltungen schützen lassen. Es verdeutlicht, dass selbst bei gebräuchlichen Abkürzungen ein markenrechtlicher Schutz wirksam durchgesetzt werden kann, sofern die herkunftshinweisende Funktion der Marke gegeben ist und eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies ist ein wichtiger Hinweis für alle Veranstalter und Marketingverantwortliche, die mit geschützten Marken arbeiten.