Marke Malle hat Rechtsbestand | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zur Entscheidung des LG Düsseldorf: Die Marke Malle hat Rechtsbestand und schützt Partyveranstalter vor unautorisierter Nutzung. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG Düsseldorf hat den Rechtsbestand der Unionsmarke „Malle“ für Partyveranstaltungen bestätigt.
  • Markeninhaber können die unautorisierte Nutzung von „Malle“ für Partys untersagen.
  • Die Marke „Malle“ ist seit 2002 für Unterhaltungs- und Party-Dienstleistungen geschützt.
  • Gerichte sehen „Malle“ als herkunftshinweisend und nicht rein beschreibend an, was eine Verwechslungsgefahr begründet.
  • Das Urteil stärkt die Position von Markeninhabern bei der Durchsetzung ihrer Rechte, auch bei gebräuchlichen Abkürzungen.

LG Düsseldorf: Unionsmarke „Malle“ schützt Partyveranstaltungen

Mit Urteil vom 29. November 2019 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf entschieden, dass der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke „Malle“ Partyveranstaltern untersagen kann, ohne seine Zustimmung Partys mit dieser Bezeichnung zu bewerben und zu veranstalten. Dieses Urteil schafft wichtige Klarheit im Markenrecht.

Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung um die Marke „Malle“

Der Inhaber der Unionsmarke „Malle“ ist bereits in über 100 einstweiligen Verfügungsverfahren gegen diverse Partyveranstalter vorgegangen. Viele dieser Verfahren endeten mit Unterlassungsbeschlüssen, gegen die sich nur wenige Organisatoren wehrten. Das Landgericht Düsseldorf traf nun erstmals eine umfassende Entscheidung durch Urteil.

Bevor der Klageweg beschritten wurde, mahnte der Markeninhaber die Veranstalter von „Malle“-Partys ab. Anschließend stellte er beim Landgericht Düsseldorf entsprechende Unterlassungsanträge. Zahlreichen Organisatoren wurde daraufhin untersagt, ihre Unterhaltungsveranstaltungen – bei denen eine ausgelassene Stimmung mit eingängiger Musik und alkoholischen Getränken wie auf Mallorca gefeiert wird – unter Bezeichnungen wie „Malle Party“, „Malle im Zelt“, „Malle Break“ oder „Malle auf Schalke“ zu bewerben.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29. November 2019 den Rechtsbestand der Unionsmarke „Malle“ für Partys bestätigt. Dies gilt auch im Rahmen der hier durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahren. Obwohl seit Februar 2019 ein Löschungsantrag für die Marke beim europäischen Markenamt in Alicante vorliegt, ändert dies nichts am derzeitigen Rechtsbestand der Marke.

Bestand der Unionsmarke „Malle“

Die Marke ist nicht offenkundig schutzunfähig. Eine Schutzunfähigkeit hätte nur dann angenommen werden können, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2002 die Bezeichnung „Malle“ bereits eine geografische Bezeichnung für Mallorca gewesen wäre und somit nicht hätte eingetragen werden dürfen. Diese Argumentation wurde von der Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf jedoch nicht ausreichend belegt.

Herkunftshinweisende Nutzung und Verwechslungsgefahr

Die Bezeichnung einer Party als „Malle auf Schalke“ ist nach Ansicht des Gerichts herkunftshinweisend und nicht lediglich beschreibend. Verbraucher, die mit der Bewerbung der Party angesprochen werden, erkennen einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, Sponsor oder Lizenzgeber einer Veranstaltungsreihe.

Ein solcher herkunftshinweisender Bezug fehlt beispielsweise bei rein beschreibenden Begriffen wie „Karnevalsparty“ oder „Christmas Party“. Das Landgericht stellte zudem eine klare Verwechslungsgefahr fest. Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Wortmarke „Malle“ des Markeninhabers und dem angegriffenen Zeichen des Partyveranstalters „Malle auf Schalke“.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf stärkt die Position von Markeninhabern, die Bezeichnungen wie „Malle“ für spezifische Dienstleistungen wie Partyveranstaltungen schützen lassen. Es verdeutlicht, dass selbst bei gebräuchlichen Abkürzungen ein markenrechtlicher Schutz wirksam durchgesetzt werden kann, sofern die herkunftshinweisende Funktion der Marke gegeben ist und eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies ist ein wichtiger Hinweis für alle Veranstalter und Marketingverantwortliche, die mit geschützten Marken arbeiten.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in dem Urteil des LG Düsseldorf zur Marke „Malle“?
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber der Unionsmarke „Malle“ Partyveranstaltern die Nutzung dieser Bezeichnung ohne Zustimmung untersagen kann. Das Urteil bestätigt den Rechtsbestand der Marke für Partyveranstaltungen.
Seit wann ist die Marke „Malle“ eingetragen und für welche Dienstleistungen?
Die Marke „Malle“ ist seit dem Jahr 2002 beim EuIPO in Alicante eingetragen. Sie schützt die Bezeichnung für Dienstleistungen wie Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Partydurchführung.
Warum wurde die Bezeichnung „Malle“ nicht als schutzunfähig angesehen?
Eine Schutzunfähigkeit hätte nur angenommen werden können, wenn „Malle“ zum Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2002 bereits eine geografische Bezeichnung für Mallorca gewesen wäre. Dies konnte von der Antragstellerin nicht ausreichend belegt werden.
Was bedeutet „herkunftshinweisende Nutzung“ im Kontext des Urteils?
Das Gericht sah Bezeichnungen wie „Malle auf Schalke“ als herkunftshinweisend an, da Verbraucher einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, Sponsor oder Lizenzgeber einer Veranstaltungsreihe erkennen. Dies unterscheidet sich von rein beschreibenden Begriffen.