LG München: Datenschutzeinwilligung auf Datingplattform

Das Landgericht München hat aktuell wieder einmal eindrucksvoll gezeigt, warum alles andere als Standarddatenschutzerklärungen nur mit auf Datenschutz…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das LG München erklärte Einwilligungsklauseln einer Datingplattform wegen fehlender Spezifität und Transparenz für unwirksam.
  • Pauschale Zustimmungen zur Datenweitergabe an ungenannte 'Kooperationspartner' verstoßen gegen die DSGVO.
  • Eine wirksame Einwilligung erfordert eine bewusste Handlung eines informierten Nutzers (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).
  • Mangelnde Nennung von Datenempfängern und Datenarten verletzt das Transparenzgebot (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO).
  • Unwirksame Klauseln können zu Abmahnungen führen und stellen eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Das Landgericht München hat aktuell wieder einmal eindrucksvoll gezeigt, warum alles andere als Standarddatenschutzerklärungen nur mit auf Datenschutz spezialisierte Berater verfasst werden sollten.

So nutzte der Betreiber mehrerer Datingplattformen folgende Formulierung:

Mit meiner Anmeldung erkläre ich mich mit den Nutzungsbedingungen, der Datenschutzerklärung und der Verwendung sowie Weitergabe meiner Daten einverstanden. […]

„[…] Der Nutzer erkennt an und stimmt dem ausdrücklich zu, dass … zur Erleichterung des Einstiegs für neue Nutzer in die Plattform und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Nutzern, Nachrichten im Namen des Nutzers verschicken kann. […] Mit der Registrierung bei […] erklärt sich der Nutzer einverstanden auf anderen, thematisch passenden, Seiten des … Netzwerkes angezeigt zu werden.“

Diese Formulierungen waren auf anderen Plattformen angepasst aber gleichlautend. Zudem wurde einem Anmelder folgende „Einwilligung“ untergejubelt:

„Ich willige ferner ein, dass … meine personenbezogenen Daten den Kooperationspartnern zur Verfügung stellt, die organisatorisch betreuen und vermarkten.“

Das Gericht führte aus:

Durch die Verwendung der Klausel verstößt die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Sie erlaubt die Weitergabe personenbezogener Daten an andere Internetplattformen und die Verarbeitung durch diese. An einer wirksamen Einwilligung fehlt es schon deswegen, weil die Klausel unter § 2 Abs. 2 S. 8 der Nutzungsbedingungen nicht Teil der von der Beklagten verwendeten „Einwilligung“ im Bereich „Datenschutz“ ist. Sie ist auch sonst in keiner Weise hervorgehoben. Eine Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO, der eine bewusste Handlung eines informierten Nutzers voraussetzt, liegt damit nicht vor. Zudem fehlt es mangels Nennung der Plattformen, an die Daten weitergegeben werden, sowie mangels Benennung der konkreten Daten, die weitergegeben werden, an einer transparenten Verarbeitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Klausel.

 

Das entspricht u. a. dem, was ich gerade erst an der Datenschutzerklärung beim Epic Game Store kritisiert habe, und was ich Mandanten stets versuche zu erklären. Die DSVGO will erreichen, dass Menschen wieder die Kontrolle über ihre Daten haben. Ein „Wir geben Ihre Daten an jeden weder, den wir selbst Kooperationspartner nennen“, muss dabei schon zwangsläufig gegen dieses Ziel und somit gegen die DSGVO verstoßen.


Das sieht auch das Landgericht so und führt weiter aus

Zum anderen liegen die Voraussetzungen eines der anderen Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht vor. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb die Weitergabe von Daten an irgendwelche „Kooperationspartner“ hier schlicht Werbekunden der Beklagten – zur Erfüllung des Vertrags zwischen dem Nutzer und der Beklagten erforderlich sein sollte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO), oder wie eine solche Weitergabe an Werbekunden die Interessen der Nutzer wahren könnte (Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO).

Im Ergebnis stellt eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Diese ist somit unwirksam und deren Verwendung abmahnbar!

Häufig gestellte Fragen

Was war der Kern des Problems mit der Einwilligungserklärung der Datingplattform?
Die Einwilligung war unwirksam, weil sie nicht spezifisch genug war, nicht transparent über die Datenweitergabe informierte und nicht klar als Teil der Datenschutzeinwilligung hervorgehoben wurde. Sie erlaubte eine pauschale Weitergabe von Daten an ungenannte Kooperationspartner.
Welche Datenschutzgesetze wurden durch die Klauseln verletzt?
Das Landgericht München sah Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung), Art. 4 Nr. 11 DSGVO (Definition der Einwilligung) und Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere Transparenz).
Was sind die Konsequenzen der Verwendung solcher unwirksamen Klauseln?
Solche Klauseln sind unwirksam und stellen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Ihre Verwendung ist abmahnbar und führt zu einer unzulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten.
Warum ist die Nennung von Kooperationspartnern wichtig?
Die fehlende Nennung der Plattformen und der konkreten Daten, die weitergegeben werden, führt zu mangelnder Transparenz. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Nutzer genau weiß, wem seine Daten zu welchem Zweck übermittelt werden.