Das Wichtigste in Kürze
- Umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte und Dienstleistungen werden eingeführt.
- Eine Updatepflicht für Anbieter digitaler Produkte wird gesetzlich verankert.
- Gewährleistungsrechte gelten künftig auch bei Verträgen, die durch die Bereitstellung personenbezogener Daten („Bezahlen mit Daten“) erfüllt werden.
- Online-Marktplätze erhalten neue Hinweispflichten bezüglich Suchergebnis-Ranking, Vertragspartnerstatus und Ticketpreisen.
- Es wird eine Informationspflicht bei personalisierten Preisen eingeführt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat für einen verbesserten Verbraucherschutz beim Kauf von Software und Apps sowie auf Online-Marktplätzen am 03.11.2020 Entwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte und zu den vertraglichen Regelungen der Modernisierungsrichtlinie vorgelegt.
Wesentliche Kernpunkte des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen:
- Der Entwurf gibt Verbrauchern umfassende Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte (z.B. Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software) und digitale Dienstleistungen (z.B. soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste). Die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind (z.B. Musik-CDs, DVDs, etc.). Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten unabhängig von der Vertragsart Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen kennt, beispielsweise das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung.
- Diese Gewährleistungsrechte stehen Verbraucherinnen und Verbrauchern ferner künftig auch bei solchen Verträgen zu, bei denen der Verbraucher anstelle der Zahlung eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellt („Bezahlen mit Daten“). Dies betrifft etwa die Nutzung von sozialen Netzwerken.
- Durch den Entwurf wird den Anbietern von digitalen Produkten auch eine Updateverpflichtung auferlegt. Haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein digitales Produkt erworben, schuldet der Unternehmer auch die Bereitstellung von funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer; bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
- Wesentliche Kernpunkte des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union
- Offenlegung der Kriterien des Suchergebnis-Rankings und deren Gewichtung
- Information, ob Vertragspartner Unternehmer oder Verbraucher ist
- Information über den Originalpreis von Eintrittskarten bei Weiterverkauf
- Informationspflicht bei personalisierten Preisen
- Sie sind künftig u.a. verpflichtet, bis spätestens ab Beginn des Bestellvorgangs die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offenzulegen.
- Sie müssen Verbraucherinnen künftig darüber informieren, ob es sich bei deren potentiellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
- Der Entwurf enthält zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern auch eine Neuregelung zum Weiterverkauf von Eintrittskarten über Ticketbörsen. Der Anbieter soll künftig über den vom Veranstalter festgelegten Originalpreis der Eintrittskarte informieren.
- Daneben wird für Anbieter eine Informationspflicht eingeführt, wenn ein Preis auf Basis einer automatisierten Entscheidung personalisiert wurde.
Die entsprechenden PDF findet man wie folgt
Häufig gestellte Fragen
Welche neuen Gewährleistungsrechte erhalten Verbraucher beim Kauf digitaler Inhalte und Dienstleistungen?
Verbraucher erhalten umfassende Gewährleistungsrechte wie das Recht zur Nacherfüllung, zur Minderung und zur Vertragsbeendigung, die bisher nur bei Kauf-, Werk- oder Mietverträgen galten. Diese Rechte gelten nun auch für digitale Inhalte wie Musikdateien, E-Books und Apps sowie für digitale Dienstleistungen wie soziale Netzwerke.
Was bedeutet „Bezahlen mit Daten“ im Kontext der neuen Regelungen?
„Bezahlen mit Daten“ bezieht sich auf Verträge, bei denen Verbraucher anstelle eines Preises personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, beispielsweise bei der Nutzung von sozialen Netzwerken. Auch in diesen Fällen stehen Verbrauchern künftig Gewährleistungsrechte zu.
Welche Updatepflichten kommen auf Anbieter digitaler Produkte zu?
Anbieter digitaler Produkte sind verpflichtet, funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates bereitzustellen. Bei fortlaufenden Verträgen gilt dies über die gesamte Vertragsdauer, bei einmalig zu erfüllenden Verträgen für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
Welche neuen Hinweispflichten gelten für Online-Marktplätze?
Online-Marktplätze müssen künftig die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen und deren Gewichtung offenlegen. Sie müssen Verbraucher auch darüber informieren, ob es sich bei potentiellen Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt. Zudem gibt es Informationspflichten zum Originalpreis von Eintrittskarten und bei personalisierten Preisen.
Gelten die neuen Regelungen auch für körperliche Datenträger?
Ja, die Regelungen gelten auch für körperliche Datenträger, auf denen digitale Inhalte gespeichert sind, wie beispielsweise Musik-CDs oder DVDs.