Das Wichtigste in Kürze
- Online-Bewertungen von Rechtsanwälten müssen die rechtlichen Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und Schmähkritik beachten.
- Pauschale, unbelegte Vorwürfe wie „kriminell und korrupt“ können als unzulässige Schmähkritik gelten und rechtliche Folgen haben.
- Die Abgrenzung hängt davon ab, ob eine Aussage auf ihre Richtigkeit überprüfbar ist oder ein reines Werturteil darstellt.
- Bei Kritik ist es stets ratsam, sachlich zu bleiben und diese auf belegbaren Tatsachen zu gründen.
Online-Bewertungen von Rechtsanwälten: Wann Kritik zur Schmähkritik wird
Die Möglichkeit, Dienstleistungen und Fachleute online zu bewerten, ist heute eine Selbstverständlichkeit. Auch Rechtsanwälte können und werden im Internet von Mandanten beurteilt. Dabei ist es entscheidend, die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik zu kennen, denn Letzteres ist abmahnfähig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Entscheidung des LG Görlitz: Schmähkritik bei pauschalen Vorwürfen
Das Landgericht Görlitz hat in einem bemerkenswerten Urteil klargestellt, wo diese rechtliche Grenze verläuft. Es entschied, dass die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „kriminell und korrupt“ sowie die Aussage „gehöre weggesperrt“ im Internet eine unzulässige Schmähkritik darstellen. Solche Äußerungen sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie pauschal und ohne jeglichen Tatsachenbezug getätigt werden.
Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung: Der juristische Kern
Die Abgrenzung zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer unzulässigen Tatsachenbehauptung ist entscheidend. Während reine Werturteile von der Meinungsfreiheit weitgehend geschützt sind, müssen Behauptungen, die auf ihre Richtigkeit überprüfbar sind, einen belegbaren Tatsachenkern aufweisen. Wenn keinerlei Anknüpfungstatsachen für schwerwiegende Vorwürfe genannt werden, tendiert die Äußerung schnell zur unzulässigen Schmähkritik.
Ein fehlendes Auftragsverhältnis zwischen den bewertenden Parteien kann die Sachlage zusätzlich erschweren, da oft keine direkten Einblicke in die Umstände bestehen. Das Landgericht Görlitz hat in seiner Begründung prägnant ausgeführt, welche Kriterien für diese Unterscheidung maßgeblich sind:
- ein schlechter Anwalt, kriminell und korrupt zu sein
- ein verurteilter Rechtsanwalt zu sein
- einem „Bestrafungsverfahren“ zu unterliegen
- Rechtsbeugung begangen zu haben
- in einen Zusammenhang mit „Furcht + Terror“ sowie dem Nationalsozialismus gebracht zu werden
Fazit
Online-Bewertungen sind ein wichtiges Feedback-Instrument, müssen jedoch die rechtlichen Grenzen respektieren. Unbelegte, herabwürdigende Äußerungen, die den Ruf eines Rechtsanwalts schädigen, können als Schmähkritik gewertet und rechtlich verfolgt werden. Es ist stets ratsam, bei Kritik sachlich zu bleiben und diese auf belegbaren Tatsachen zu gründen.