Elektronische Daten keine Sachen | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, warum das OLG Brandenburg entschied: Elektronische Daten sind keine Sachen nach § 90 BGB. Folgen für Datenrecht & Digitalisierung. Jetzt…

Das Wichtigste in Kürze

  • Elektronische Daten sind laut OLG Brandenburg keine Sachen nach § 90 BGB.
  • Besitzschutzvorschriften sind auf elektronische Daten nicht analog anwendbar.
  • Daten zeichnen sich durch Nicht-Rivalität, Nicht-Exklusivität und Nicht-Abnutzbarkeit aus.
  • Die Digitalisierung erfordert neue rechtliche Regelungen und sorgfältige Vertragsgestaltung für Daten.
  • Unternehmen sollten ihre IT-Rechtsverträge proaktiv anpassen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

OLG Brandenburg: Elektronische Daten sind keine Sachen im Sinne des BGB

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat ein für IT-Experten relevantes Urteil gefällt, das die Auffassung des Landgerichts Potsdam aufhebt. Im Kern des Rechtsstreits ging es um das Eigentum an Daten aus verschiedenen Insolvenzverfahren. Das OLG Brandenburg stellte klar, dass elektronische Daten keine körperlichen Gegenstände und somit keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

In Bezug auf die elektronischen Daten fehlt es bereits an der Sacheigenschaft i. S. d. § 90 BGB, sodass die Besitzschutzvorschriften keine Anwendung finden. Soweit eine analoge Anwendung des Besitzschutzes auf Daten befürwortet wird, überzeugt dies nicht. Denn eine Analogie setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen, wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.

Begründung der OLG-Entscheidung: Keine Sacheigenschaft für elektronische Daten

Eine analoge Anwendung des Besitzschutzes auf Daten lehnte das OLG Brandenburg explizit ab:

Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht anzunehmen, da der historische Gesetzgeber die Einbeziehung von Daten in den Besitzschutz nicht regeln wollte, weil es aufgrund des damaligen technischen Standes hierfür kein Bedürfnis gab. Dass der Gesetzgeber, wenn er den technischen Fortschritt vorhergesehen hätte, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre, ist ebenfalls zu verneinen. Es fehlt schon an der Vergleichbarkeit. Daten können nicht die Körperlichkeit von Sachen i. S. d. § 90 BGB aufweisen, da sie sich anders als körperliche Gegenstände durch ihre Nicht-Rivalität, Nicht-Exklusivität und Nicht-Abnutzbarkeit auszeichnen, d. h. dass sie von einer Vielzahl von Nutzern verwendet werden können, ohne dass die Nutzung des jeweils anderen dadurch beeinträchtigt wird, dass sie ohne besonderen finanziellen Aufwand beliebig kopierbar sind und keiner Abnutzung oder Alterung unterliegen.

In der Folge gab es keinen Herausgabeanspruch an den digitalen Akten für den Verfügungskläger.

Auswirkungen der Digitalisierung auf das Rechtsverständnis

Die fortschreitende Digitalisierung wird Gerichte auch künftig mit diesem Grundgedanken konfrontieren. Unternehmen setzen zunehmend auf digitale Lösungen wie Scans oder Cloudspeicher statt physischer Ablagesysteme. Hier stellt sich die Frage nach dem „Eigentum“ an Daten, insbesondere wenn rechtliche Probleme nicht über Urheberrecht oder andere Rechtsinstitute gelöst werden können.

Die Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat sich ebenfalls intensiv mit dem Thema befasst. Sie stellte in ihrem Bericht fest, dass ein „Dateneigentum“ oder ein anderes absolutes Recht an digitalen Daten in der aktuellen Rechtsordnung nicht existiert.

Dies unterstreicht die Notwendigkeit, derartige Fragen in Zukunft klar zu regeln. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei der Vertragsgestaltung zu widmen, um Unsicherheiten vorzubeugen.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des OLG Brandenburg verdeutlicht die rechtlichen Lücken im Umgang mit digitalen Daten. Es betont, dass für den Schutz und die Übertragung digitaler Inhalte oft spezifische vertragliche Regelungen erforderlich sind. Unternehmen sollten daher proaktiv handeln und ihre IT-Rechtsverträge entsprechend anpassen, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Häufig gestellte Fragen

Sind elektronische Daten Sachen im Sinne des BGB?
Nein, das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat klargestellt, dass elektronische Daten keine körperlichen Gegenstände und somit keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind.
Warum lehnte das OLG Brandenburg eine analoge Anwendung des Besitzschutzes auf Daten ab?
Das Gericht begründete dies damit, dass es keine planwidrige Regelungslücke gibt und Daten sich durch Eigenschaften wie Nicht-Rivalität, Nicht-Exklusivität und Nicht-Abnutzbarkeit von körperlichen Sachen unterscheiden.
Welche Auswirkungen hat die Digitalisierung auf das Rechtsverständnis bezüglich Daten?
Die fortschreitende Digitalisierung konfrontiert Gerichte mit neuen Fragen zum 'Eigentum' an Daten, da die aktuelle Rechtsordnung kein 'Dateneigentum' kennt und spezifische vertragliche Regelungen oft notwendig sind.