OLG Braunschweig zu Instagram & Influencer ohne Gegenleistung

So langsam wird es einsam für die Rechtsmeinungen, die vertreten, dass Instagram-Posts von Influencern nur dann entsprechend gekennzeichnet werden müssen,…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass Influencer-Posts auch ohne direkte Gegenleistung als kennzeichnungspflichtige Werbung gelten können.
  • Die Beweislast liegt bei Influencern, um zu belegen, dass es sich um redaktionelle Inhalte handelt, wenn Produkte bekannter Marken ohne sachlichen Anlass gezeigt werden.
  • Die Erwartung, durch Produktplatzierungen künftige Kooperationen und Umsätze zu generieren, kann bereits eine geschäftliche Handlung darstellen.
  • Influencern wird dringend geraten, sich rechtlich zu Werbung und Wettbewerbsrecht beraten zu lassen.

Dieses urteilte, dass eine die objektive Vermutung bestehen würde, dass es sich um kennzeichnungspflichtige Werbung handeln würde, wenn eine Influencerin bei Instagram, ohne nachvollziehbaren sachlichen Anlass, Nachrichten zu Produkten bekannter Markenherstellern veröffentlichen würde.

Die Influencerin würde daher die Beweislast treffen, zu beweisen, dass es sich bei den Veröffentlichungen tatsächlich nur um eine redaktionelle Berichterstattung handelt. Die Vermutung des Gericht basierte vor allem auf dem üblichen Setup bei Instagram, wonach bei einem Klick auf die präsentierten Bilder die Marken der Hersteller erscheinen, wodurch Nutzer/Follower der Influencerin durch einen Klick zur Instagram-Seite des Herstellers geführt werden. Auch die Gestaltung der Fotos erinnerte im vorliegenden Fall, soweit ebenso nichts Besonderes,  eher an einen Modekatalog als an eine redaktionelle Berichterstattung.

Wie schon das Kammergericht und zuletzt das Landgericht Karlsruhe, ist auch das Oberlandesgericht Braunschweig der Meinung, dass Schleichwerbung nicht von einer tatsächlich Bezahlung, zumal für den einen konkreten Post, abhängig sei.

Entsprechend ist die Beklagte auch durchaus bereit, für Produktplatzierungen Entgelte von Drittunternehmen anzunehmen […] Sie differenziert lediglich sachwidrig danach, ob sie ein Entgelt erhält oder nicht, und meint, Werbung liege so lange nicht vor, wie keine materielle Gegenleistung des betreffenden Unternehmens erbracht werde.

Der Erhalt einer Gegenleistung […] zwar ein Indiz für eine geschäftliche Handlung darstellt, aber nicht allein entscheidend ist. Bereits die hier den Umständen nach naheliegende Erwartung, das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit der Beklagten zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu generieren, genügt.

Influencern, sei es auf Twitter, Instagram, Twitch oder YouTube, kann nur weiterhin nur geraten werden, sich qualifizierte Beratung in Sachen Werbung, Wettbewerbsrecht und/oder Unternehmensgründung zu holen.

Häufig gestellte Fragen

Wann müssen Influencer-Posts als Werbung gekennzeichnet werden, auch ohne direkte Bezahlung?
Laut OLG Braunschweig besteht eine objektive Vermutung für kennzeichnungspflichtige Werbung, wenn eine Influencerin ohne nachvollziehbaren sachlichen Anlass Nachrichten zu Produkten bekannter Markenhersteller veröffentlicht. Die Beweislast liegt dann bei der Influencerin, um zu zeigen, dass es sich um redaktionelle Berichterstattung handelt.
Welche Rolle spielt die Gegenleistung bei der Beurteilung als Werbung?
Eine direkte Gegenleistung ist zwar ein Indiz für eine geschäftliche Handlung, aber nicht allein entscheidend. Auch die Erwartung, Interesse bei Drittunternehmen für Influencer-Marketing zu wecken und Umsätze zu generieren, kann bereits eine geschäftliche Handlung darstellen.
Welche Gerichte haben sich bereits zu diesem Thema geäußert?
Neben dem OLG Braunschweig haben sich bereits zahlreiche Landgerichte wie Itzehoe, Karlsruhe, Heilbronn und Berlin sowie das Kammergericht Berlin zu ähnlichen Fällen geäußert und die Notwendigkeit der Kennzeichnung betont.