Haftung Kryptowährungen Gefälligkeit OLG | IT-Medienrecht

Erfahren Sie, wann bei Kryptowährungen keine Haftung für entgangenen Gewinn besteht. Das OLG Frankfurt zur Gefälligkeit unter Freunden. Jetzt informieren!

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Haftung für entgangene Gewinne bei Kryptoinvestitionen als Freundschaftsdienst, wenn dem Anleger „freie Hand“ gewährt wurde.
  • Kryptowährungen gelten als unkörperliche Gegenstände; sachenrechtliche Übertragung ist nicht möglich.
  • Die Kenntnis des Anlegers über das hohe Risiko und die Zustimmung zu Umwechslungen sind entscheidend für die Haftungsfrage.
  • Das OLG Frankfurt hob ein Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage auf Übertragung von Ethereum-Anteilen ab.
  • Trotz einzelner Kursverluste kann das Gesamtinvestment in Kryptowährungen weiterhin profitabel sein.
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Investiert ein Freund Geld eines Freundes mit dessen Zustimmung in verschiedene Krypto-Währungen und kommt es bei Umwechslungen zwischen den Währungen (Ethereum/Bitcoin) zu Kursverlusten, haftet der beklagte Freund nicht auf entgangenen Gewinn, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).  Es wies die auf Übertragung von Ethereum-Anteilen gerichtete Klage unter Abänderung des überwiegend stattgebenden Urteils des Landgerichts ab.

Der Kläger vereinbarte mit dem seinerzeit eng befreundeten Beklagten, dass dieser ihn bei der Investition in Krypto-Währungen unterstützen sollte. Der Beklagte verfügte sowohl über Erfahrungen bei der Anlage in Krypto-Währungen als auch über das hierfür erforderliche technische Know-how. Der Kläger überwies ihm dafür knapp 85.000 €. Der Beklagte erwarb für den Kläger hiermit teilweise Ethereum und teilweise Bitcoin-Anteile. Nachfolgend wechselte der Beklagte über die Plattform Kraken.com die zunächst erworbenen Bitcoin ebenfalls in Ethereum um. Aus den Mitteln des Klägers befanden sich damit im Oktober 2017 309.01954785 Ethereum-Anteile auf dem Krakenkonto des Beklagten.

Im November wechselte der Beklagte einen Teil des Ethereums wieder in Bitcoin um, da er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese Wertsteigerung blieb aus.

Beim nachfolgenden „Rückwechsel“ dieser Bitcoin in Ethereum erhielt der Beklagte deshalb – und wegen des zwischenzeitlichen Kursanstiegs von Ethereum – die Ethereum-Anteile nicht mehr in voller Höhe zurück. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr wegen entgangenen Gewinns auf Übertragung von Ethereum-Anteilen in Höhe dieser Differenz (116.5191785 Einheiten) in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg.

Der auf „Übertragung“ der Ethereum-Anteile gerichtete Antrag sei zwar zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, führte das OLG aus Da es sich bei Kryptotoken wie Ethereum und Bitcoin um virtuelle, das heißt unkörperliche Gegenstände handele, könne keine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden. Es handele sich allein um eine digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert werde. Mithin bleibe lediglich die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übertragung geltend zu machen.

  • Der Beklagte handelte im Rahmen eines „Freundschaftsdienstes“.
  • Die Umwandlung stand nicht im Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers.
  • Der Kläger hatte keinen entgegenstehenden Willen geäußert, und der Beklagte konnte einen solchen auch nicht erkennen.
  • Es bestand Einigkeit, dass in den „risikoreichen Bereich der Krypto-Währungen“ investiert werden sollte.
  • Dem Beklagten wurde „freie Hand“ gelassen, ohne spezifische Vorgaben für die Investition.
  • Der Kläger hatte jederzeit Einblick und Zugriff auf die Konten.
  • Über eine Aufspaltung der Konten in verschiedene Währungen wurde gesprochen.
  • Die anfängliche Investition in Ethereum und Bitcoin erfolgte mit Kenntnis und Zustimmung des Klägers.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Häufig gestellte Fragen

Warum haftete der Beklagte im Fall des OLG Frankfurt nicht für entgangene Gewinne?
Der Beklagte haftete nicht, da die Investition als Freundschaftsdienst erfolgte, der Kläger ihm „freie Hand“ ließ und keine entgegenstehenden Willensäußerungen vorlagen. Zudem war dem Kläger das hohe Risiko der Kryptoinvestitionen bekannt.
Wie wurden Kryptowährungen wie Ethereum und Bitcoin vom OLG Frankfurt rechtlich eingeordnet?
Das OLG Frankfurt stufte Kryptowährungen als virtuelle, unkörperliche Gegenstände ein. Eine Übertragung nach sachenrechtlichen Vorschriften ist daher nicht möglich, da es sich um eine digitale Darstellung eines Wertes handelt.
Hat der Kläger durch die Investitionen insgesamt einen Verlust erlitten?
Nein, obwohl es bei Umwechslungen zu Kursverlusten kam, hatte der Kläger sein eingesetztes Kapital durch die vom Beklagten getätigten Investitionen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nahezu vervierfacht.
War die Umwandlung von Ethereum in Bitcoin durch den Beklagten zulässig?
Ja, das OLG sah die Umwandlung nicht im Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers. Der Kläger hatte dem Beklagten „freie Hand“ gelassen und war über die Risiken und die Möglichkeit von Umwechslungen im Bilde.