Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Frankfurt stuft Influencer-Beiträge mit Geschäftsbeziehung und Verlinkung als geschäftliche Handlung ein.
- Die Definition der geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) umfasst auch indirekte Werbung durch Influencer.
- Eine geschäftliche Entscheidung (§ 5a Abs. 6 UWG) kann bereits das Öffnen einer Produkt-Internetseite sein.
- Das Urteil betont die Notwendigkeit transparenter Werbekennzeichnung in Social Media.
OLG Frankfurt präzisiert Influencer-Rechtsprechung: Wann liegt eine geschäftliche Handlung vor?
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im April entschieden, dass das Präsentieren von Aquarien an circa 5.000 Follower durch einen Instagram-Influencer keine geschäftliche Handlung darstellt. Diese Entscheidung führte zu Diskussionen in der Fachwelt. Schon in meinem vorherigen Artikel dazu äußerte ich Zweifel, ob dieses Urteil vom Oberlandesgericht Bestand haben würde.
Die Korrektur erfolgte prompt: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bewertete die Darstellungen des Influencers sehr wohl als geschäftliche Handlungen. Entscheidend war hierbei, dass der Influencer geschäftliche Beziehungen zu dem Unternehmen unterhielt, dessen Produkte er auf Instagram präsentierte. Zudem verlinkte er die Produkte direkt mit den Accounts der Hersteller.
Die Definition der geschäftlichen Handlung im Fokus der Influencer-Rechtsprechung
Das OLG Frankfurt legte die Begrifflichkeiten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) genau aus. Es betonte, dass auch indirekte Werbung durch Influencer eine geschäftliche Handlung sein kann.
Geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Darunter fällt auch der streitgegenständliche Auftritt, bei dem es sich um Werbung handelt, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern soll. […]
Weiter setzt § 5a Abs. 6 UWG voraus, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Entscheidung ist nicht nur das Aufrufen eines Verkaufsportals, das dem Betreten eines Geschäfts gleichsteht. Es genügt das Öffnen einer Internetseite, die es ermöglicht, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen.
Bedeutung für die Werbekennzeichnung von Social Media Inhalten
Diese Klarstellung des OLG ist wegweisend für die Einschätzung von Influencer-Marketing als geschäftliche Handlung. Die Verlinkung zu den Herstellern und die unterhaltenen Geschäftsbeziehungen waren ausschlaggebend. Damit unterstreicht das Gericht die Notwendigkeit einer transparenten Werbekennzeichnung bei Social Media Angeboten, selbst bei scheinbar privaten Darstellungen.
Das Urteil reiht sich ein in eine Serie von Entscheidungen, die die Influencer-Rechtsprechung weiter präzisieren. Es zeigt, dass Gerichte die Dynamiken des Online-Marketings zunehmend verstehen und die Schutzbedürfnisse der Verbraucher in den Vordergrund stellen.
Fazit
Das OLG Frankfurt hat mit seiner Entscheidung eine wichtige Klarstellung zur Definition der geschäftlichen Handlung im Kontext von Influencer-Marketing getroffen. Es verdeutlicht, dass die Abgrenzung zwischen privater Äußerung und werblicher Tätigkeit oft fließend ist. Für Influencer und Unternehmen bedeutet dies eine verstärkte Verpflichtung zur Transparenz und korrekten Kennzeichnung von Inhalten.