Sperrung von Social Media Accounts: Neue Urteile zur Beweislast und Bindung an eigene Einschätzungen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Hasspostings liegt in einstweiligen Verfügungsverfahren beim Nutzer.
- Soziale Netzwerke sind an ihre eigene Einschätzung gebunden: Wenn sie ein Posting als regelkonform einstufen, müssen sie den Zugang wiederherstellen.
- Bei fehlendem sachlichen Grund für eine Sperrung muss der vertragliche Zugang zum Netzwerk wiederhergestellt werden.
- Die Notwendigkeit einer Übersetzung von Schriftstücken bei Zustellungen (EuZustVO) hängt von der Geschäftstätigkeit und den internen Sprachkenntnissen des Empfängerunternehmens ab.
Beweislast bei vermeintlichen Hasspostings in einstweiligen Verfügungsverfahren
Das Oberlandesgericht Köln entschied noch im letzten Jahr, dass die Beweislast für das Nichtvorliegen von Hasspostings bei Nutzern liegt, die sich gegen die Sperrung ihres Social Media Accounts wehren. Entscheidend war damals im Verfahren 15 W 57/18 jedoch, dass es sich hierbei um eine einstweilige Verfügung handelte. In solchen Fällen schuldet der Antragsteller in vollem Umfang die Glaubhaftmachung.
Soziale Netzwerke an eigene Regelkonformitäts-Einschätzung gebunden
In einem späteren Fall bestätigte das soziale Netzwerk jedoch selbst, dass das Posting eines Nutzers nicht gegen seine Gemeinschaftsstandards verstieß. Trotz dieser Einschätzung blieb der Account gesperrt, woraufhin der Nutzer erneut eine einstweilige Verfügung beantragte. Anders als das Landgericht Köln gab das OLG Köln dem Antragsteller nun Recht.
Das Gericht musste hierbei nicht prüfen, ob eine Verletzung vorlag. Stattdessen hielt es fest, dass sich das soziale Netzwerk an seine eigene positive Einschätzung binden lassen muss. Da somit kein sachlicher Grund mehr für die Sperrung existierte, musste der vertragliche Zugang zum Netzwerk wiederhergestellt werden.
Parallele zur Twitter-Sperrung
Diese Entscheidung des OLG Köln ähnelt einem Urteil des Landgerichts Berlin zur grundlosen Sperrung eines Twitter-Accounts, über das wir bereits berichteten.
Zustellung von Schriftstücken an ausländische Unternehmen: Wann ist eine Übersetzung notwendig?
Ein weiterer wichtiger Aspekt dieses Falls betraf die Frage, ob die rechtlichen Dokumente ins Englische hätten übersetzt werden müssen. Dies hätte das Verfahren und das Stellen entsprechender Anträge erheblich erschwert. Das Oberlandesgericht äußerte sich hierzu wie folgt:
Verfahrensmäßig hat der Senat – was möglich ist vor Erlass der Beschlussverfügung der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren gegeben. Soweit diese rügt, dass die Zustellung nach Art 14, 8 Abs. 1, 3 EuZustVO (VO (EG) Nr. 1393/2007) unwirksam und von ihr mangels Vorlage einer englischsprachigen Übersetzung zu Recht zurückgewiesen worden sei, trägt das nicht […] Es ist zu Art 8 EuZustVO allgemein anerkannt, dass es weder auf die Sprachkenntnis der Organe der betroffenen juristischen Person ankommen kann noch auf diejenigen der Person, die die Zustellung im Ausland unmittelbar annimmt. Es genügt, wenn im Rahmen einer üblichen dezentralen Organisationsstruktur eines Unternehmens die mit der Sache befasste Abteilung über einen entsprechenden Sprachkundigen verfügt, dessen Einschaltung in die Übersetzung des Schriftstücks nach den gesamten Umständen erwartet werden kann. Zu würdigen ist dabei, ob auf Grund des Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sein müssten, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Kunden kümmern […] Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht nur Millionen deutsche Kunden hat und diese – wie der aktenkundige außergerichtliche Kommunikationsverkehr eindrucksvoll belegt – auch durchgehend auf Deutsch selbst auch in Fragen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes umfassend „bedient“. Die Antragsgegnerin ist zudem schon wegen der öffentlich rechtlichen Verpflichtungen aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz gehalten, entsprechende Stellen im Unternehmen zu ertüchtigen und vorzuhalten – womit sie im Übrigen auch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit betreibt.
Häufig gestellte Fragen
Was besagt die ursprüngliche Entscheidung des OLG Köln zur Sperrung von Social Media Accounts?
Wie hat sich die Rechtsprechung des OLG Köln in einem neueren Fall geändert?
Wann muss ein soziales Netzwerk einen gesperrten Account wiederherstellen?
Müssen rechtliche Dokumente für ausländische Unternehmen immer ins Englische übersetzt werden?
Fazit
Die aktuellen Urteile des OLG Köln verdeutlichen, dass soziale Netzwerke bei Account-Sperrungen an ihre eigenen Bewertungen gebunden sind. Dies stärkt die Rechtsposition der Nutzer. Zugleich klärt das Gericht wichtige Fragen zur Notwendigkeit von Übersetzungen bei internationalen Zustellungen und sorgt damit für mehr Rechtssicherheit im digitalen Raum.