Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Köln verlangt von Schuldnern, alle technisch möglichen Wege zur Herausgabe von Kryptowährungen auszuschöpfen.
- Der bloße Verlust von Private Keys entbindet nicht von der Herausgabepflicht; es sind substantiierte Darlegungen und Wiederherstellungsversuche erforderlich.
- Das Urteil trägt zur Rechtssicherheit im Kryptobereich bei, der zunehmend von Gerichten und Regulierungsbehörden beachtet wird.
- Aufgrund der Komplexität sind spezialisierte Anwälte für die Minimierung rechtlicher Risiken und die Durchsetzung von Ansprüchen im Kryptobereich unerlässlich.
OLG Köln: Hohe Anforderungen an die Herausgabe treuhänderisch verwahrter Kryptowährungen
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss (11 W 15/24) klargestellt, dass ein Schuldner bei der Herausgabe von treuhänderisch verwahrten Kryptowährungen alle technisch möglichen Wege ausschöpfen muss, um einer gerichtlichen Anordnung nachzukommen. Dieses Urteil unterstreicht die zunehmende Befassung der Gerichte mit Rechtsfragen rund um Kryptowährungen.
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Der Fall: Treuhandvertrag über Kryptowährungen
Im vorliegenden Fall ging es um die Vollstreckung eines Urteils. Dieses verpflichtete einen Schuldner, Kryptowährungen aus zwei Treuhandwallets an die Gläubigerin herauszugeben. Die Parteien hatten im Jahr 2018 einen Treuhandvertrag geschlossen. Darin verpflichtete sich der Schuldner, Kryptowährungen für die Gläubigerin in sogenannten Wallets zu verwahren.
Der Treuhandvertrag sah vor, dass der Schuldner als Treuhänder die Kryptowerte für die Gläubigerin als Treugeberin verwahren und verwalten sollte. Die Gläubigerin blieb dabei wirtschaftliche Eigentümerin der Kryptowerte, während der Schuldner lediglich die tatsächliche Herrschaft über die Wallets ausübte. Er war jedoch vertraglich verpflichtet, die Kryptowährungen nach den Weisungen der Gläubigerin zu verwenden und herauszugeben.
Im Laufe der Vertragsbeziehung kam es zu Streitigkeiten über die Voraussetzungen für die Auszahlung der verwahrten Kryptowährungen. Die Gläubigerin kündigte daraufhin den Treuhandvertrag außerordentlich und verlangte die vollständige Herausgabe der für sie verwahrten digitalen Assets. Der Schuldner weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen und die Kryptowährungen zu transferieren. Er bestritt eine wirksame Kündigung und machte geltend, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Daher sei er nicht zur Herausgabe verpflichtet.
Die Gläubigerin erhob Klage und erwirkte vor dem Landgericht ein Urteil, das den Schuldner zur Herausgabe der Kryptowährungen verurteilte. Dieses Urteil wollte sie nun im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Der Schuldner legte gegen die Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein, sodass sich das OLG Köln mit dem Fall befassen musste.
Verlust der Zugangsdaten: Ein häufiges Problem
Der Schuldner kam der Herausgabepflicht nicht nach. Er berief sich darauf, dass ihm die Zugangsdaten (Private Keys) zu den Wallets nicht mehr zur Verfügung stünden. Das Landgericht verurteilte ihn dennoch zur Herausgabe und setzte ein Zwangsgeld fest. Dagegen legte der Schuldner Beschwerde ein. Er beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die Unmöglichkeit der Herausgabe zu beweisen. Seine Argumentation: Ohne die Private Keys könne er technisch nicht mehr auf die Kryptowährungen zugreifen.
Diese Situation wirft eine spannende Frage auf: Was passiert, wenn man Private Keys oder Zugangsdaten zu einem Wallet verliert oder diese unwiederbringlich verschlüsselt werden? Der Verlust von Private Keys ist in der Kryptowelt keine Seltenheit. Schätzungen zufolge sind bis zu 20 % aller jemals erzeugten Bitcoins durch verlorene Private Keys unwiederbringlich verloren.
Der Verlust des Private Keys kommt dem Verlust der Kryptowährungen selbst gleich. Ohne ihn können keinerlei Transaktionen mehr vorgenommen werden. Die Coins existieren zwar noch in der Blockchain, sind aber ohne Zugriff auf den Private Key für niemanden mehr nutzbar. Sie werden gleichsam zu einem Teil der Blockchain, den niemand mehr kontrollieren oder transferieren kann.
Rechtliche Herausforderungen beim Verlust von Private Keys
Aus rechtlicher Sicht stellt sich hier die Frage, ob der Schuldner sich auf eine objektive Unmöglichkeit der Leistung berufen kann, wenn er nachweislich keinen Zugriff mehr auf die Keys hat. Oder muss er sich vorhalten lassen, die Keys fahrlässig verloren zu haben und damit für die Unmöglichkeit selbst verantwortlich zu sein? Und welche Rolle spielt es, wenn der Schuldner die Keys vorsätzlich „verloren“ hat, um sich der Herausgabepflicht zu entziehen?
All diese Fragen zeigen, dass das Recht hier noch Antworten finden muss, um mit den technischen Gegebenheiten und Risiken der Kryptowelt Schritt zu halten. Das OLG-Urteil ist ein wichtiger Schritt, um mehr Klarheit zu schaffen.
OLG stellt hohe Anforderungen an die Unmöglichkeit der Herausgabe
Das OLG Köln wies die Beschwerde des Schuldners zurück. Es stellte klar, dass der bloße Verweis auf den Verlust der Private Keys nicht ausreicht. Vielmehr muss der Schuldner substantiiert und plausibel darlegen, dass ihm die Herausgabe der Kryptowährungen tatsächlich unmöglich ist. Dazu muss er alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Zugangsdaten zu erlangen. Das Gericht führte aus:
„Dazu gehört auch die Inanspruchnahme spezialisierter Dienstleister zur Wiederherstellung des Zugriffs auf die Wallets.“
Da der Schuldner dies nicht getan hatte, wurde ein weiteres Zwangsgeld von 25.000 Euro festgesetzt. Die Anordnung von Zwangshaft behielt sich das Gericht als letztes Mittel vor. Dieses Urteil macht deutlich, dass sich Schuldner nicht einfach auf den Verlust von Zugangsdaten berufen können, um sich ihrer Herausgabepflicht zu entziehen.
Signalwirkung des Urteils und die Entwicklung im Kryptobereich
Das Urteil reiht sich ein in eine Entwicklung hin zu mehr Rechtssicherheit und -klarheit im Kryptobereich. So schafft die EU-Verordnung MiCAR ab 2024 einen einheitlichen Rechtsrahmen für Krypto-Assets. Die Verordnung soll Innovationen fördern und gleichzeitig den Anlegerschutz und die Finanzstabilität wahren.
Die Finanzaufsicht BaFin geht zudem verstärkt gegen unerlaubte Geschäfte mit Krypto-Finanzinstrumenten vor. Seit 2020 benötigen Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft erbringen, eine Erlaubnis der BaFin. Auch Behörden wie die Staatsanwaltschaft Dresden werden durch Krypto-Beschlagnahmen zu wichtigen Marktakteuren. All dies zeigt: Die Rechtsprechung und Regulierung holen im Kryptobereich langsam auf.
Dennoch bleiben viele Fragen offen, etwa zur steuerlichen Behandlung oder zur Rückverfolgung von Transaktionen.
Fazit
- IT-Recht
- Gesellschaftsrecht
- Vertragsrecht
Das Urteil des OLG Köln zeigt exemplarisch, wie komplex die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen in der Kryptowelt sein kann. Betroffene sollten daher nicht zögern, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn eines ist klar: Die Blockchain-Technologie wirft immer neue Rechtsfragen auf, die auch in Zukunft die Gerichte beschäftigen werden.