Das Wichtigste in Kürze
- Das OLG Dresden hat entschieden, dass Fluggesellschaften und Online-Flugvermittler die Kosten für Gepäck transparent und deutlich zu Beginn des Buchungsvorgangs angeben müssen.
- Die Entscheidung basiert auf Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-Verordnung, die Transparenz bei wählbaren Zusatzleistungen vorschreibt.
- Diese Pflicht gilt auch für reine Flugvermittler und selbst dann, wenn Zusatzgepäck nicht direkt über das jeweilige Portal gebucht werden kann.
- Ziel ist es, Fluggästen einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen und versteckte Kosten zu vermeiden.
In den Flugkosten, die z.b. Billigairlines in komplizierter Art und Weise nutzen, müssen, laut der Verbraucherzentrale auch die Kosten für das Gepäck klar und deutlich angegeben werden.
OLG Dresden gibt VZBV recht
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Auffassung des vzbv, dass ein Online-Flugvermittler ansonsten gegen Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-Verordnung verstoßen würde. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind.
Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich und würde auch denjenigen verpflichten, der nur Vermittler des Fluges (typischerweise z.B. ein Online-Reisebüro) verpflichten.
Das Gericht urteilte zudem, dass die Airline bzw. der Vermittler diese Angaben schuldet, selbst wenn das Zusatzgepäck NICHT auf dem jeweiligen Portal gebucht werden könne.