Online Flugbuchung und Gepäckkosten

In den Flugkosten, die z.b. Billigairlines in komplizierter Art und Weise nutzen, müssen, laut der Verbraucherzentrale auch die Kosten für das Gepäck klar…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Dresden hat entschieden, dass Fluggesellschaften und Online-Flugvermittler die Kosten für Gepäck transparent und deutlich zu Beginn des Buchungsvorgangs angeben müssen.
  • Die Entscheidung basiert auf Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-Verordnung, die Transparenz bei wählbaren Zusatzleistungen vorschreibt.
  • Diese Pflicht gilt auch für reine Flugvermittler und selbst dann, wenn Zusatzgepäck nicht direkt über das jeweilige Portal gebucht werden kann.
  • Ziel ist es, Fluggästen einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen und versteckte Kosten zu vermeiden.

In den Flugkosten, die z.b. Billigairlines in komplizierter Art und Weise nutzen, müssen, laut der Verbraucherzentrale auch die Kosten für das Gepäck klar und deutlich angegeben werden.

OLG Dresden gibt VZBV recht

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Auffassung des vzbv, dass ein Online-Flugvermittler ansonsten gegen Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-Verordnung verstoßen würde. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind.

Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich und würde auch denjenigen verpflichten, der nur Vermittler des Fluges (typischerweise z.B. ein Online-Reisebüro) verpflichten.

Das Gericht urteilte zudem, dass die Airline bzw. der Vermittler diese Angaben schuldet, selbst wenn das Zusatzgepäck NICHT auf dem jeweiligen Portal gebucht werden könne.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Fluggesellschaften die Gepäckkosten immer transparent ausweisen?
Ja, laut einem Urteil des OLG Dresden müssen die Kosten für wählbare Zusatzleistungen, wie Gepäck, klar und deutlich bereits am Beginn des Buchungsvorgangs angegeben werden, um Verbrauchern einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen.
Welches Gericht hat über die Transparenz von Gepäckkosten bei Online-Flugbuchungen geurteilt?
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass Online-Flugvermittler die Gepäckkosten transparent ausweisen müssen.
Gilt die Pflicht zur Angabe von Gepäckkosten auch für Online-Flugvermittler?
Ja, die Richter stellten klar, dass diese Pflicht auch denjenigen bindet, der lediglich als Vermittler des Fluges auftritt, wie es bei Online-Reisebüros der Fall ist.
Was ist die rechtliche Grundlage für die Transparenzpflicht bei Gepäckkosten?
Die Grundlage ist Art. 23 Abs. 1 der Luftverkehrsdienste-Verordnung. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein müssen.