Online-Marktplätze haften 2019 für die USt. ihrer Verkäufer

An eine wichtige Änderung im Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2019 sollten sich Betreiber von Marktplätzen im Internet erinnern. Mit der Neuregelung der §§ 22f,…

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 1. Januar 2019 haften Online-Marktplätze für die Umsatzsteuer ihrer Händler.
  • Die Neuregelung zielt darauf ab, Umsatzsteuerbetrug im Internet zu bekämpfen.
  • Marktplatzbetreiber müssen spezifische Händlerdaten (Adresse, Steuernummer etc.) unter Beachtung der DSGVO sammeln.
  • Eine dringende Anpassung der AGB ist notwendig, um nicht-konforme Händler ausschließen und das eigene Haftungsrisiko minimieren zu können.
  • Das Finanzamt Neukölln informiert Betreiber über Nichteinhaltung, woraufhin die Haftung für weitere Umsatzsteuern beginnt.

An eine wichtige Änderung im Umsatzsteuergesetz ab 1.1.2019 sollten sich Betreiber von Marktplätzen im Internet erinnern. Mit der Neuregelung der §§ 22f, 25e UStG sollen diese nämlich ab in 10 Tagen für die Umsatzsteuer der Händler haften, die die Plattform nutzen. Ebay und Amazon sind dabei natürlich an vorderster Front, aber natürlich betrifft dies auch sämtliche andere Marktplätze.

Die Änderung ist eine Reaktion darauf, dass bislang keine wirksamen Mittel vorhanden waren, um den Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Waren im Internet zu bekämpfen.

Auch sollte überlegt werden, wie und ob durch eigene AGB-Änderungen sichergestellt werden kann, dass man als Marktplatzbetreiber zukünftig nicht auf dem Risiko alleine sitzen bleibt. Das ist wohl auch deswegen relevant, da beispielsweise bei Nicht-Deutschen Händlern durchaus das Risiko bestehen können, dass diese fällig Umsatzsteuer nicht begleichen und der Marktplatzbetreiber zukünftig dafür haftet. Daher sollten AGB angepasst werden, um Händler, die Steuerpflichten nicht nachkommen, rechtlich von der Nutzung der Plattform aussperren zu können. Dies ist auch dringend notwendig, denn das jetzt hierfür zuständige Finanzamt Neukölln wird Betreiber über die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten des Händlers informieren. Spätestens dann sollte jeder Betreiber reagieren, und – vertraglich – auch reagieren können, denn die Haftung umfasst alle nach dem Zugang dieser Information entstehenden Umsatzsteuern.

Viel Zeit bleibt für diese Änderungen nicht mehr und ich gehe einmal davon aus, dass viele Plattformbetreiber von der Änderungen noch nichts mitbekommen haben!

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es bei der Gesetzesänderung ab 2019 für Online-Marktplätze?
Ab dem 1. Januar 2019 haften Betreiber von Online-Marktplätzen gemäß §§ 22f, 25e UStG für die Umsatzsteuer der Händler, die ihre Plattformen nutzen. Dies soll Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel bekämpfen.
Welche Marktplätze sind von der Neuregelung betroffen?
Die Neuregelung betrifft nicht nur große Plattformen wie Ebay und Amazon, sondern alle Online-Marktplätze, die Händlern ermöglichen, Waren zu verkaufen.
Welche Daten müssen Marktplatzbetreiber künftig von ihren Händlern sammeln?
Betreiber müssen unter Beachtung der DSGVO-Regeln die vollständige Adresse und den Firmensitz der Händler, deren Versand- und Lieferadresse sowie deren Steuernummer erfassen.
Warum ist eine Anpassung der AGB für Marktplatzbetreiber wichtig?
Durch AGB-Anpassungen können Marktplatzbetreiber sicherstellen, dass sie Händler, die ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, rechtlich von der Nutzung der Plattform ausschließen können, um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren.