Onlineshops: Achtung bei Werbung mit UVP

Jahrelang habe ich mit der H&H Games Consulting GmbH, bzw. jetzt der Esports Consulting GmbH, auch im Bereich Marketing gearbeitet. Mir ist daher…

Das Wichtigste in Kürze

  • Werbung mit UVP birgt ein hohes Abmahnrisiko für Onlineshops.
  • Eine ständige und lückenlose Überprüfung der Aktualität und Existenz des UVP ist zwingend erforderlich.
  • Der beworbene UVP muss sich stets auf das exakt gleiche Produkt beziehen.
  • Transparenz für den Verbraucher bei Vergleichspreisen ist entscheidend.
  • Das BGH-Urteil von 2003 fordert, dass UVP eine marktübliche und vom Hersteller geäußerte Bezugsgröße darstellt.

Jahrelang habe ich mit der H&H Games Consulting GmbH, bzw. jetzt der Esports Consulting GmbH, auch im Bereich Marketing gearbeitet. Mir ist daher klar, wie wichtig Rabatte als Marketingmaßnahmen sein können.

Dabei ist es nicht ausreichend, dass der UVP zum Zeitpunkt existiert hat, als beispielsweise das Produkt angelegt wurde (sie es auf dem eigenen Shop, bei Ebay oder Amazon). Vielmehr muss dieser zu jeder Zeit aktuell sein bzw. tatsächlich existieren bzw. es darf z. B. keine neue, geänderte Empfehlung geben. Gerade bei Händler mit vielen tausend Produkten und somit eventuell Rabatten kann dies schnell kompliziert sein. Ebenso kann dies bei Produkten, die schnell und viel ihre Preise ändern, sehr komplex sein.

Notwendig ist nämlich stets, dass die Werbung mit einem Vergleichspreis für den Verbraucher transparent ist. So hat der BGH schon 2003 entschieden, dass es notwendig sei, dass eine Herstellerpreisempfehlung eine tatsächlich marktübliche Bezugsgröße darstellt und vom Hersteller, in der angegeben Höhe geäußert wird. Dies ist besonders relevant, da im Zweifel der Verbraucher auf die Korrektheit des UVP Zugriff haben muss. Ein, vielleicht sogar geheime, Vereinbarung zwischen Händler und Hersteller reicht nicht aus, um mit einem UVP werben zu können.

Wichtig ist hier also stetige Überprüfung oder eine fehlerfreie technische Umsetzung. Ansonsten kann es schnell teuer werden und Unterlassungserklärungen in diesen Fällen können mitunter auch schwer zu formulieren sein, um auf der einen Seite den Händler nicht vollständig das Werben mit UVP zu verbieten, auf der anderen Seite auch sogenannte kerngleiche Verstöße abzudecken.

Häufig gestellte Fragen

Warum ist Werbung mit UVP für Onlineshops problematisch?
Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) birgt für Onlineshops ein hohes Abmahnrisiko, da die ständige Überprüfung der Aktualität und Existenz des UVP rechtlich zwingend ist. Zudem muss sich der UVP auf exakt dasselbe Produkt beziehen, das beworben wird.
Was bedeutet die „ständige Überprüfung“ des UVP?
Es ist nicht ausreichend, dass der UVP einmalig existierte. Er muss jederzeit aktuell sein, tatsächlich existieren und es dürfen keine neuen, geänderten Empfehlungen vorliegen. Dies ist besonders komplex bei vielen Produkten oder schnell wechselnden Preisen.
Dürfen unterschiedliche Produktversionen oder Bundles mit einem UVP verglichen werden?
Nein, der UVP muss sich auf genau das gleiche Produkt beziehen, das aktuell im Angebot ist. Es ist unzulässig, beispielsweise eine Spielekonsole mit einem Spielebundle der Version ohne Spielebundle gegenüberzustellen.
Welche Rolle spielt das BGH-Urteil von 2003 bei der UVP-Werbung?
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2003, dass eine Herstellerpreisempfehlung eine tatsächlich marktübliche Bezugsgröße darstellen und vom Hersteller in der angegebenen Höhe geäußert werden muss. Eine geheime Vereinbarung zwischen Händler und Hersteller reicht nicht aus.
Was sind die Konsequenzen bei fehlerhafter UVP-Werbung?
Fehlerhafte UVP-Werbung kann schnell teuer werden und zu Abmahnungen führen. Unterlassungserklärungen in diesen Fällen können zudem schwierig zu formulieren sein, um sowohl die Werbemöglichkeiten des Händlers zu wahren als auch zukünftige Verstöße abzudecken.