Onlineshops und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Einige Onlinedienste bieten für Ihr Geschäftsmodell ein Treuhandverfahren an, wenn Kunden miteinander interagieren. Dies ist per se auch sinnvoll, da auf…

Das Wichtigste in Kürze

  • Treuhandverfahren in Onlineshops und auf Marktplätzen können unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) fallen.
  • Das ZAG ist ein sehr komplexes Gesetz, das oft eine Genehmigung der BaFin erfordert.
  • Es gibt Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, deren Interpretation und Anwendung jedoch schwierig ist.
  • Eine genaue Prüfung des Geschäftsmodells ist unerlässlich, da bei ZAG-Verstößen hohe Bußgelder, Untersagungen und Strafverfahren drohen.
  • Aufgrund der Komplexität des ZAG ist eine anwaltliche Beratung zur Bewertung von Geschäftsmodellen und Geldflüssen dringend empfohlen.

Einige Onlinedienste bieten für Ihr Geschäftsmodell ein Treuhandverfahren an, wenn Kunden miteinander interagieren. Dies ist per se auch sinnvoll, da auf diese Weise Zahlungsströme kontrolliert und gegebenenfalls auch gleich Gebühren für die Nutzung der Plattform einbehalten werden können. Dies betrifft eventuell Marktplätze, die Gegenstände oder Rechte Dritter verkaufen, wie auch Anbieter sonstiger Geschäftsmodelle und Onlinedienste, die, aus welchen Gründen auch immer, verhindern wollen, dass direkte Geldflüsse zwischen den einzelnen Kunden stattfinden, beispielsweise weil bei kleineren Zahlungsbeträge sonst massenweise Zahlungsausfälle zu befürchten sind.

Beim Anbieten eine solchen Verfahrens/Modells ist jedoch auf ein großes Problem zu achten, nämlich das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Dieses regelt Anforderungen an Zahlungsdienste und statuiert möglicherweise notwendige Genehmigungen der BaFin, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Das ZAG gehört mit Sicherheit zu einem der kompliziertes Gesetze, vor allem auch, weil der Gesetzgeber inzwischen natürlich nicht mehr fähig ist, verständliche Normen zu schreiben. Ein Beispiel für eine Ausnahme:

Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist.

Quizfrage: Wer kann mir sagen, wann man keine BaFin Genehmigung braucht, um einen Onlineshop/Marktplatz zu betreiben?

Leider gibt es zu dem Themenkomplex bisher nur sehr wenige Urteile und nur wenig Literatur. Das wohl bekannteste Urteil stammt vom Landgericht Köln im Jahr 2011 und untersagte zunächst dem Bringdienst „Lieferheld“ Geld von Kunden entgegenzunehmen und dieses Geld später an Lieferanten auszuzahlen, ohne dafür eine Genehmigung zu haben. Das Urteil wurde zwar rechtskräftig. Da Lieferheld jedoch kurzer Hand das Klägerunternehmen Pizza.de kaufte, entfaltete es kaum Auswirkungen, außer Rechtsunsicherheit.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)?
Das ZAG regelt die Anforderungen an Zahlungsdienste in Deutschland und kann Genehmigungen der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erforderlich machen. Es gehört zu den kompliziertesten Gesetzen, da der Gesetzgeber oft unverständliche Normen formuliert.
Warum ist das ZAG für Onlineshops und Marktplätze relevant?
Onlineshops und Marktplätze, die Treuhandverfahren anbieten, um Zahlungsströme zu kontrollieren oder Gebühren einzubehalten, können unter die Regelungen des ZAG fallen. Dies gilt insbesondere, wenn sie direkte Geldflüsse zwischen Kunden verhindern wollen, beispielsweise um Zahlungsausfälle zu vermeiden.
Welche Rolle spielt die BaFin im Zusammenhang mit dem ZAG?
Die BaFin ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die für die Erteilung notwendiger Genehmigungen gemäß ZAG zuständig ist. Ohne eine solche Genehmigung dürfen bestimmte Zahlungsdienste nicht angeboten werden.
Gibt es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem ZAG?
Ja, das ZAG enthält zahlreiche Ausnahmen, die jedoch selbst sehr komplex formuliert sind. Ein Beispiel ist die Ausnahme für Zahlungsvorgänge über Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräte unter bestimmten Bedingungen, sofern der Betreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle agiert.
Welche Risiken bestehen bei einer Verletzung des ZAG?
Bei Verstößen gegen das ZAG drohen erhebliche Konsequenzen wie Bußgelder, Untersagungsverfügungen und unter Umständen sogar Strafverfahren. Auch Abmahnungen von Konkurrenten sind in diesem Kontext möglich.