Das Wichtigste in Kürze
- Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass „ostdeutsche Herkunft“ keine geschützte Eigenschaft nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist.
- Die Definition von „ethnischer Herkunft“ im AGG ist laut Gericht eng gefasst und umfasst keine Menschen ostdeutscher Herkunft.
- Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Arbeitsrecht ist die frühzeitige Kommunikation von Problemen und drohenden Schäden gegenüber dem Arbeitgeber entscheidend.
- Ein erhebliches Mitverschulden des Arbeitnehmers kann dazu führen, dass Schadensersatzansprüche vollständig entfallen.
Herabwürdigung aufgrund ostdeutscher Herkunft: Keine AGG-Benachteiligung
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden: Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.
Der Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin
Hintergrund der Klage
Der Kläger war als stellvertretender Ressortleiter bei einem Zeitungsverlag beschäftigt. Er forderte von seinem Arbeitgeber Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Forderung basierte auf dem Vorwurf, von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden zu sein.
Entscheidung des Gerichts zur AGG-Benachteiligung
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stehe dem Kläger nicht zu. Dies wurde damit begründet, dass keine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft oder Weltanschauung vorliege. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nach Auffassung des Gerichts weder Mitglieder einer ethnischen Gruppe noch Träger einer einheitlichen Weltanschauung.
Abweisung des Schadensersatzanspruchs
Einen Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung lehnte das Gericht ebenfalls ab. Der Kläger hatte den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – es waren ca. 800.000,00 EUR im Streit – aufmerksam gemacht. Das Gericht sah ein erhebliches Mitverschulden des Klägers. Dieses Mitverschulden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle.
Möglichkeiten zur Berufung
Gegen dieses Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Fazit
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin verdeutlicht die engen Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bezüglich der Definition von ethnischer Herkunft. Es unterstreicht zudem die Bedeutung der frühzeitigen Kommunikation bei drohenden Schäden im Arbeitsverhältnis, um Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können.