Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat entschieden, dass beworbene Preise auf Vergleichsseiten für alle gängigen Zahlungsmethoden gelten müssen.
- Ein höherer Preis bei Nutzung anderer Zahlungsmittel ist unzulässig, wenn er nicht den tatsächlichen Kosten entspricht.
- Eine 'Servicepauschale' für bestimmte Zahlungsarten wird ebenfalls als unzulässiges Entgelt gewertet.
- Das Urteil betrifft eine Vielzahl von Preisvergleichsseiten, insbesondere im Online-Shopping- und Reisebereich.
Der BGH hat im Sommer ein interessantes Urteil gefällt, welches faktische alle Preisvergleichsseiten betrifft, ob nun für Computerspiele, Urlaube, Flüge, Wohnungen oder sonstige beliebte Onlineshopping-Artikel.
Unter dem AZ: I ZR 250/20 entschied dieser nämlich, dass es unzulässig wäre mit einem Preis zu werben, wenn dieser nur bei einer oder wenigen (nicht gängigen) Zahlmethoden zutrifft, und der Preis bei der Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln demnach höher ist. Erfahrungsgemäß dürfte dies z.b. bei vielen Suchmaschinen von beispielsweise Lizenzschlüsseln für Computerspielen etc. der Fall sein. Auch der Einwand des Beklagten, dass es sich lediglich um eine Servicepauschale handle, bewegte das oberste Zivilgericht nicht zu einer anderen Entscheidung. Eine solche Pauschale stelle aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls ein Entgelt dar, so der BGH. Im vorliegenden Fall wurde auf einer Flugvergleichs-Website in der Vergleichsansicht ein Preis angegeben, der nur bei Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte zutraf und bei spätere Auswahl einer anderen Zahlmethode anstieg.
- Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Verpflichtung zur Angabe des zu zahlenden Endpreises)
- Verstoß gegen § 312 Abs. 4 Nr. 1 BGB (Verpflichtung zum Anbieten einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit)
- Verstoß gegen § 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB (Verbot der Vereinbarung eines Zahlungsmittelentgelts, das über die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehenden Kosten hinausgeht)