Preisvergleiche: BGH zu Zusatzkosten | IT-Medienrecht

Erfahren Sie alles zum aktuellen BGH-Urteil über Preisvergleiche und unzulässige Zusatzkosten bei Zahlungsmitteln. So schützen Sie sich vor versteckten…

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BGH hat entschieden, dass beworbene Preise auf Vergleichsseiten für alle gängigen Zahlungsmethoden gelten müssen.
  • Ein höherer Preis bei Nutzung anderer Zahlungsmittel ist unzulässig, wenn er nicht den tatsächlichen Kosten entspricht.
  • Eine 'Servicepauschale' für bestimmte Zahlungsarten wird ebenfalls als unzulässiges Entgelt gewertet.
  • Das Urteil betrifft eine Vielzahl von Preisvergleichsseiten, insbesondere im Online-Shopping- und Reisebereich.

Der BGH hat im Sommer ein interessantes Urteil gefällt, welches faktische alle Preisvergleichsseiten betrifft, ob nun für Computerspiele, Urlaube, Flüge, Wohnungen oder sonstige beliebte Onlineshopping-Artikel.

Unter dem AZ: I ZR 250/20 entschied dieser nämlich, dass es unzulässig wäre mit einem Preis zu werben, wenn dieser nur bei einer oder wenigen (nicht gängigen) Zahlmethoden zutrifft, und der Preis bei der Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln demnach höher ist. Erfahrungsgemäß dürfte dies z.b. bei vielen Suchmaschinen von beispielsweise Lizenzschlüsseln für Computerspielen etc. der Fall sein. Auch der Einwand des Beklagten, dass es sich lediglich um eine Servicepauschale handle, bewegte das oberste Zivilgericht nicht zu einer anderen Entscheidung. Eine solche Pauschale stelle aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls ein Entgelt dar, so der BGH. Im vorliegenden Fall wurde auf einer Flugvergleichs-Website in der Vergleichsansicht ein Preis angegeben, der nur bei Zahlung mit einer bestimmten Kreditkarte zutraf und bei spätere Auswahl einer anderen Zahlmethode anstieg.

Häufig gestellte Fragen

Worum ging es in dem Urteil des BGH zu Preisvergleichen und Zahlungsmitteln?
Der BGH entschied, dass es unzulässig ist, mit einem Preis zu werben, der nur bei bestimmten, nicht gängigen Zahlungsmethoden gilt und bei anderen Zahlungsmitteln höher ist. Dies betrifft insbesondere Preisvergleichsseiten.
Welche Arten von Websites sind von diesem BGH-Urteil betroffen?
Faktisch alle Preisvergleichsseiten sind betroffen, beispielsweise für Computerspiele, Urlaube, Flüge, Wohnungen oder sonstige beliebte Onlineshopping-Artikel, bei denen unterschiedliche Preise je nach Zahlungsmethode angeboten werden.
Kann eine 'Servicepauschale' höhere Preise für bestimmte Zahlungsmethoden rechtfertigen?
Nein, der BGH hat klargestellt, dass eine solche Pauschale aus Verbrauchersicht ebenfalls ein Entgelt darstellt und somit nicht dazu genutzt werden kann, höhere Preise für bestimmte Zahlungsmethoden zu rechtfertigen, wenn diese die tatsächlichen Kosten übersteigen.
Auf welche rechtlichen Grundlagen bezog sich der BGH in seinem Urteil?
Der BGH bestätigte Verstöße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, gegen § 312 Abs. 4 Nr. 1 BGB zur unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit und gegen § 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB bezüglich Zahlungsmittelentgelten, die über die tatsächlichen Kosten hinausgehen.