Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind strafbar

Obwohl das Konzept der Abmahnung, entgegen oftmals geäußerter Ansicht vieler Nichtjuristen, im Grundzug ein sehr gutes und cleveres System in Deutschland…

Das Wichtigste in Kürze

  • Das System der Abmahnung ist grundsätzlich gut, aber anfällig für Missbrauch zur Gebührengenerierung.
  • Ein aktuelles BGH-Urteil stellt klar, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnungen durch Anwälte als Betrug strafbar sein können.
  • Die Strafbarkeit ergibt sich aus der Täuschung über die Absicht, ausschließlich Gebühren zu generieren und Zahlungen aufzuteilen.
  • Das Urteil könnte dazu beitragen, die Flut missbräuchlicher Abmahnungen einzudämmen.

Obwohl das Konzept der Abmahnung, entgegen oftmals geäußerter Ansicht vieler Nichtjuristen, im Grundzug ein sehr gutes und cleveres System in Deutschland ist, darf natürlich nicht verschwiegen werden, dass dieses auch offen für Missbrauch ist.

Allzu oft bekomme ich Mandatsanfragen bzgl. Abmahnungen, bei denen sehr fraglich ist, ob es den Gegnern wirklich nur die Einhaltung fairen Wettbewerbes geht oder ob es sich – vorrangig – um die Generierung von Gebühren/Einnahmen dreht.

Leider sind solche Situationen oft nicht einfach zu beweisen und die Verteidigung erfordert in der Regel auch ein gewisses Kostenrisiko einzugehen.

Ein aktuelles BGH-Urteil könnten die Flut von derartigen Abmahnungen nur aber vielleicht eindämmen. Danach kann sich ein Rechtsanwalt wegen Betruges strafbar machen, wenn dieser Abmahnschreiben wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße verschickt und dabei vortäuscht, seinem Mandanten sei ein Schaden durch die rechtsanwaltliche Beauftragung entstanden, während tatsächlich vereinbart wurde, dass dem Mandanten keine Kosten entstehen und Zahlungseingänge aufgeteilt werden sollen.

Oft genug habe ich selbst ähnliche Anfrage bekommen, nämlich potenzielle Mandanten, die selbst gerne abmahnen wollen würden, jedoch ihrerseits das Kostenrisiko scheuen, bei mir selber in Vorkasse zu gehen.

Im vorliegenden Fall bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts und änderte dabei seine bisherige Rechtsprechung. Die Täuschung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB liegt dabei in der fehlenden Information (…ja was sonst…) ausschließlich Gebührenforderungen generieren zu wollen und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufzuteilen.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des BGH-Urteils?
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich und kann als Betrug strafbar sein, wenn ein Rechtsanwalt vortäuscht, dem Mandanten sei ein Schaden durch die Beauftragung entstanden, obwohl vereinbart wurde, dass dem Mandanten keine Kosten entstehen und Zahlungseingänge aufgeteilt werden sollen.
Welche Straftat kann ein Rechtsanwalt bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen begehen?
Ein Rechtsanwalt kann sich wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn er durch Täuschung ausschließlich Gebührenforderungen generieren und Zahlungseingänge unter sich aufteilen will.
Was ist die Kernaussage des aktuellen BGH-Urteils zu Abmahnungen?
Das BGH-Urteil bestätigt, dass das Verschicken von Abmahnschreiben mit der falschen Behauptung eines Mandantenschadens, während tatsächlich keine Kosten für den Mandanten anfallen und Zahlungen aufgeteilt werden, als Betrug strafbar ist. Dies ändert die bisherige Rechtsprechung.
Wie kann die Täuschung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB bei Abmahnungen aussehen?
Die Täuschung liegt in der fehlenden Information über die Absicht, ausschließlich Gebührenforderungen zu generieren und entsprechende Zahlungseingänge unter sich aufzuteilen, anstatt die Interessen des Mandanten zu vertreten.