Das Wichtigste in Kürze
- Unsauber formulierte Rechtswahlklauseln in AGB sind oft unwirksam und können abgemahnt werden.
- Eine Klausel, die ausschließlich deutsches Recht bestimmt, ist für Onlineshops, die Kunden in Österreich oder der Schweiz bedienen, problematisch.
- Die Rom I Verordnung schützt zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Heimatlandes des Kunden und verhindert deren vollständigen Ausschluss.
- Fehlerhafte Rechtswahlklauseln können zur Anwendung des lokalen Verbraucherrechts führen und erhebliche finanzielle Verluste bedeuten.
Immer wieder sehe ich unsauber formulierte Rechtswahlklauseln in AGB von Onlineshops oder anderen Diensten. Viele von denen sind nicht nur unwirksam, sondern im schlimmsten Fall sogar abmahnbar.
So kann beispielsweise eine Klausel, die die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestimmt, für ein Service, der auf Deutsch angeboten wird, problematisch sein. Nun mögen sich einige am Kopf kratzen, bis ich die Lösung anbiete: Deutsch wird nämlich auch in Österreich und in der Schweiz gesprochen.
Eine Beschränkung des Zugangs zur Webseite auf die Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht möglich, denn dies würde gegen die Geoblocking Verordnung verstoßen, über die ich bereits ausführlich berichtet habe. Wird aber nun ein Vertrag mit deinem Kunden aus Österreich oder der Schweiz geschlossen, wären mit einer Klausel, die ohne Ausnahme deutsches Recht bestimmt, diesen die Vorschriften des jeweiligen Heimatlandes entzogen, und zwar alle, auch solche, die Verbraucher beispielsweise besonders schützen. Das wäre unzulässig und somit abmahnbar. Eben dies regelt auch die Rom I Verordnung, die wesentlich ist für die Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in Europa. In Artikel 3 III/IV ist bestimmt, dass zwingendes Recht eines EU-Mitgliedstaates nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Eine saubere Formulierung der Rechtswahl kann somit entscheidend sein, denn eine fehlerhafte Formulierung kann nicht nur zu Abmahnungen führen. Viel ärgerlicher ist, wenn die Klausel als nicht wirksam angesehen wird und man plötzlich nach Artikel 6 der Rom I – Verordnung plötzlich mit den lokalen Recht des Verbrauchers konfrontiert. Betriebswirtschaftlich dürfte dies meistens mit einem Totalverlust einer Forderungen oder ähnliches gleichzusetzen sein.