Landgericht Koblenz stärkt Verbraucherrechte: Keine irreführende Router-Pflicht bei DSL-Tarifen
Das Wichtigste in Kürze
- Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass Internetanbieter beim Verkauf von DSL-Tarifen nicht den Eindruck erwecken dürfen, dass bestimmte Router zwingend erforderlich sind.
- Der Bestellvorgang von 1&1, der die Auswahl eines Routers vorschrieb und die Bestellung ohne diese Auswahl blockierte, wurde als irreführend eingestuft.
- Verbraucher haben das Recht, eigene handelsübliche DSL-Router zu verwenden, da die freie Routerwahl im Telekommunikationsgesetz verankert ist.
- Anbieter können sich nicht darauf berufen, an anderer Stelle über die Wahlfreiheit zu informieren, wenn der Bestellprozess irreführend ist.
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Internetanbieter bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken darf, dass für den gewählten Tarif einer der angebotenen Router erforderlich sei. Diese Aussage wurde als irreführend und als Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz eingestuft. Das Urteil stärkt somit die Rechte der Verbraucher im Bereich der Routerwahl.
Hintergrund des Urteils: Der Fall 1&1
Der konkrete Fall betraf den Anbieter 1&1. Auf dessen Internetseite können Kunden DSL-Tarife für Internet und Telefon abschließen. Wählte ein Verbraucher einen Tarif und startete den Bestellvorgang, erschien auf der Folgeseite die Aufforderung: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“
Kunden mussten daraufhin eines von drei abgebildeten Geräten auswählen. Die Auswahl reichte vom kostenlosen „1&1 DSL-Modem“ bis hin zum „1&1 HomeServer Speed+“ für 4,99 Euro monatlich. Ohne eine solche Router-Wahl war es nicht möglich, die Bestellung fortzusetzen.
Die Bedeutung der freien Routerwahl
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erweckte demnach den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck wurde zusätzlich verstärkt, da die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden konnte.
Tatsächlich können Verbraucher jedoch auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Anbieter dürfen Kunden hier keine Vorgaben machen, die über die Notwendigkeit eines kompatiblen Geräts hinausgehen.
Das Unternehmen verteidigte sich damit, an anderer Stelle über die Eignung alternativer Router zu informieren. Kunden hätten beispielsweise die Möglichkeit, die telefonische Hotline anzurufen oder durch Klick auf die Rubrik „Tarif-Details“ nähere Informationen über die Hardware-Optionen zu erhalten.
Diese Argumentation überzeugte die Richter jedoch nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens im Bestellprozess, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen. Solche irreführenden Geschäftspraktiken sind im Wettbewerbsrecht generell kritisch zu sehen, wie auch Urteile zu irreführenden Google-Anzeigen zeigen.
Häufig gestellte Fragen zum Routerzwang
Was ist Routerzwang?
Ist Routerzwang in Deutschland erlaubt?
Welches Gericht hat über den Routerzwang entschieden?
Warum wurde der Bestellvorgang von 1&1 als irreführend eingestuft?
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte im Telekommunikationsbereich. Es unterstreicht die gesetzlich verankerte freie Routerwahl und setzt klare Grenzen für irreführende Verkaufspraktiken von Internetanbietern. Kunden haben somit das Recht auf Transparenz und die Freiheit, ihren bevorzugten Router zu nutzen.