Das Wichtigste in Kürze
- Hobbyfotografen nutzen teils Attributionspflichten auf kostenlosen Stockfotos, um durch Abmahnungen Einnahmen zu generieren.
- Die MFM-Honorar-Empfehlungen sind laut BGH nicht auf Forderungen von Hobbyfotografen anwendbar.
- Forderungen wegen fehlender oder falscher Urhebernennung sollten nicht ignoriert werden; eine anwaltlich geprüfte Unterlassungserklärung ist ratsam.
- Bei unberechtigten Forderungen kann unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz der eigenen Anwaltskosten bestehen.
Bereits eine Weile, aktuell aber wieder gehäuft, gibt es ein durchaus „Trick“ zu nennendes Verhalten einiger Hobbyfotografen, um durch teils anwaltliche Abmahnungen an Gebühreneinnahmen zu generieren. So werden Fotografien, die grundsätzlich durch das deutsche Urheberrecht auch bei Hobbyfotografen geschützt sind, kostenlos auf diversen Stockbild-Plattformen angeboten, jedoch, teils mehr, teils weniger versteckt die Bedingung aufgestellt, dass relativ seltsame Namensnennungen erfolgen müssen, oft auch Attribution genannt. Gegen eine solche Namensnennung kann man allzu schnell, durchaus auch unabsichtlich verstoßen. Ein Verstoß gegen die dann denklogisch vorliegende Creative Commons Lizenz, egal in welcher Version, führt zu Honoraransprüchen oder sogar Anwaltsschreiben des jeweiligen Fotografen und deren Verwertungsagentur.
Fraglich ist jedoch, inwieweit ein derart geltend gemachter Anspruch überhaupt vorliegt; und wenn ja, in welcher Höhe. Um die extreme Höhe der eigenen Forderungen zu begründen, wird sich sodann meist auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) berufen, die zwar erst letztens das OLG Köln für Profi-Fotografen grundsätzlich für anwendbar hält, deren Anwendung bei Hobbyfotografen der BGH aber wiederum gerade erst abgelehnt hat. Beim Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) kommen zudem auch noch angeblich angefallene Rechtsanwaltskosten zur Forderung hinzu.
- Der Schaden muss vom Kläger bewiesen werden.
- Der Nachweis eines Schadens ist oft schwer, wenn das Bild kostenlos zur Verfügung gestellt wurde.
- Der Verwender sollte die Quelle der Bilder immer dokumentieren.
- Forderungen wegen falscher oder fehlender Attribution sollten nicht ignoriert werden.
- Es ist ratsam, vorsorglich eine anwaltlich geprüfte Unterlassungserklärung abzugeben.
Da aber trotzdem, bei falscher oder fehlender Attribution, eine Urheberrechtsverletzung vorliegen könnte, ist man gut beraten, eine eventuelle Forderungen nicht zu ignorieren, sondern vorsorglich eine ausreichende und anwaltlich geprüfte Unterlassungserklärung abzugeben. Nach der Abgabe ist zumindest eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung nicht mehr möglich und das sonstige Forderungsschreiben kann nicht zu Geld gemacht werden. Leider kostet die Beauftragung eines Rechtsanwalts natürlich Geld. Besser jedoch, als am Ende Forderungen im oft vierstelligen Bereich abwehren zu müssen.
Ob die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt nun wiederum ersetzbar sind, ist sehr umstritten. Während für unberechtigte Abmahnungen in § 97a IV UrhG Ersatzansprüche für Rechtsanwälte vorgesehen sind, ist das eigene Versenden von Forderungsschreiben gesetzlich ungeregelt. Es gibt jedoch erste Gerichtsentscheidungen, die ebenfalls Ersatzansprüche annehmen, wenn der Versender offensichtlich davon ausgehen konnte, dass keine Forderungen bestanden bzw. wenn er davon ausgehen musste. Auch eine negative Feststellungsklage gegen den Fotografen ist grundsätzlich möglich. Hat man also ein wenig Mut, die Sache einem im Urheberrecht versierten Kollegen zu überlassen, kann man diesen Trick durchaus kostenneutral abwehren.
Aber bitte die Schreiben eben nicht ignorieren, sondern schnell handeln!