Das Wichtigste in Kürze
- Die BPjM stufte „Coin Master“ und ähnliche Spiele trotz simulierten Glücksspiels nicht als jugendgefährdend ein.
- Interaktionsrisiken wie exzessive Nutzung oder finanzielle Schäden sind im aktuellen Jugendschutzgesetz nicht explizit für eine Indizierung vorgesehen.
- Für eine Indizierung wegen simulierten Glücksspiels wäre eine Erweiterung der Spruchpraxis der BPjM erforderlich, um den Tatbestand der Verherrlichung/Verharmlosung zu integrieren.
- Die Entscheidung bietet Spieleentwicklern und E-Sport-Anbietern wichtige Orientierung zum Jugendschutz bei Gacha-Elementen und Monetarisierungsmodellen.
- Die Notwendigkeit einer Anpassung des Jugendschutzgesetzes an die sich entwickelnde Medienlandschaft wird deutlich.
Jugendschutz bei Spiele-Apps: BPjM sieht keine Gefährdung durch „Coin Master“ & Co.
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat entschieden, dass die beliebten Spiele „Coin Master“, „Coin Trip“ und „Coin Kingdom“ keine jugendgefährdende Wirkung im Sinne des Jugendschutzgesetzes aufweisen. Diese Entscheidung prägt die aktuelle Auslegung des Jugendschutzes im Bereich digitaler Spiele und liefert wichtige Orientierung für Entwickler.
Abgrenzung von Interaktions- und Konfrontationsrisiken
Die Spielanlagen der genannten Apps können Gefährdungen für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen bergen. Solche Risiken umfassen die Förderung exzessiver Nutzung und potenzieller Schädigungen finanzieller Interessen. Die BPjM stuft diese als sogenannte Interaktionsrisiken ein.
Das Jugendschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche primär vor inhaltebezogenen Konfrontationsrisiken. Interaktionsrisiken sind im aktuellen Jugendschutzgesetz jedoch nicht explizit erfasst. Daher konnten diese Gefahren in den Verfahren der Bundesprüfstelle nicht berücksichtigt werden.
Definition jugendgefährdender Medien
Ein Medium wird als jugendgefährdend eingestuft und indiziert, wenn es die Entwicklung und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigt. Solche Medien gelten als sozial-ethisch desorientierend.
Simuliertes Glücksspiel und die Rolle der BPjM
Besondere Aufmerksamkeit galt dem simulierten Glücksspiel, das in den untersuchten Apps durch simulierte Spielautomaten realisiert wird. Diese Form des Glücksspiels war bisher kein fester Bestandteil der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle.
Aufgrund der wissenschaftlich belegten Wirkung von simuliertem Glücksspiel kann die interaktive Spielhandlung grundsätzlich zur Prägung positiv gefärbter Glücksspieleinstellungen, einer Desensibilisierung gegenüber Glücksspielverlusten, der Förderung unrealistischer Gewinnerwartungen sowie zu einem (schnelleren) Umstieg zu echtem Glücksspiel führen. Dies führt zu einer Verharmlosung von Glücksspiel und einer damit einhergehenden Förderung der Bereitschaft zum Konsum bei hierfür anfälligen Kindern und Jugendlichen.
Gründe für die Ablehnung der Indizierung
Die BPjM betonte, dass eine Erfassung der jugendgefährdenden Wirkung von simuliertem Glücksspiel eine Erweiterung ihrer Spruchpraxis erfordert. Es müsste ein neuer Tatbestand der Verherrlichung oder Verharmlosung von Glücksspiel integriert werden.
Nach aktueller medieninhaltlicher Ausrichtung des Jugendschutzgesetzes war dieser Tatbestand in den streitgegenständlichen Apps nicht erfüllt. Dies ist ein entscheidender Faktor für die Bewertung der Spiele.
- Die Visualisierung der Spielautomaten weicht von echten Automaten ab.
- Der Spielfluss wird regelmäßig durch andere Spielhandlungen unterbrochen.
- Neben dem Gewinn von Coins können weitere spielrelevante Alternativen erworben werden.
- Ein direkt durch das Spiel getriggertes „realweltliches“ Glücksspielverhalten wurde in der Bewertung der BPjM nicht festgestellt.
Ein direkt durch das Spiel getriggertes „realweltliches“ Glücksspielverhalten wurde in der Bewertung der BPjM nicht festgestellt.
Auswirkungen der Entscheidung für Spieleentwickler und E-Sport-Anbieter
Diese Entscheidung ist ein wichtiger Leitfaden für zahlreiche Anbieter von Spiele-Apps. Insbesondere betrifft dies jene, die gacha-artige Elemente zur Monetarisierung nutzen, um die Zulässigkeit ihrer Anwendungen zu beurteilen. Es bietet Klarheit bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Darüber hinaus könnte die Entscheidung auch für Anbieter von E-Sport-Turnieren und -Wettbewerben richtungsweisend sein. Dies gilt speziell für Formate, bei denen Spieler gegeneinander antreten und Preisgelder ausgezahlt werden. Es ist wichtig, den Jugendschutz bei Online-Games stets zu beachten.
Fazit
Die Entscheidung der BPjM unterstreicht die aktuellen Grenzen des Jugendschutzgesetzes im Umgang mit Interaktionsrisiken bei digitalen Spielen. Sie liefert Herstellern und Plattformen wichtige Anhaltspunkte zur Gestaltung ihrer Angebote. Gleichzeitig zeigt sie die Notwendigkeit einer fortlaufenden Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen an die sich entwickelnde Medienlandschaft.