Das Wichtigste in Kürze
- Standard-NFTs fallen in der Regel nicht unter die MiCAR-Regulierung, wenn sie digitale Inhalte oder Rechte ohne primären Anlagezweck repräsentieren.
- Die Abgrenzung ist fließend; bei FIAT-Bezug oder Anlagefokus kann MiCAR relevant werden.
- Der Begriff „Kryptowert“ ist rechtlich noch unzureichend definiert und bedarf einer genauen Prüfung.
- Eine detaillierte rechtliche Prüfung ist bei Geschäftsmodellen mit FinTech-Bezug unerlässlich.
- Rechtliche Prüfungen müssen zahlreiche Rechtsbereiche (Wettbewerbs-, Urheber-, Marken-, Zivilrecht) berücksichtigen.
Fallen Standard-NFT unter das Krypto-Regelwerk MiCAR? Wohl eher nicht. Das will weder der EU-Gesetzgeber noch lokale Aufsichtsbehörden, wie in Deutschland die BaFin.
Zielsetzung von MiCAR ist die Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für Kryptowerte, um die Nutzung innovativer Technologien im Finanzsektor auszubauen und zu fördern, insbesondere in Bezug auf die Distributed-Ledger-Technologie. Das ist auch notwendig und sowohl rechtlich als auch unternehmerisch spannend.
- Verbindung mit dem „Ausschütten“ von FIAT
- Smart Contracts und Marketing betonen den Anlagezweck
„Kryptowert“ ist immerhin ein termincus technicus, allerdings ein mitunter sehr schlecht definierter und bislang nur in wenigen verbindlichen Rechtsfragen geklärter Begriff.
Wenn also das eigene Geschäft, vom Gefühl her, sich eher in den Bereich FinTech einordnet, sollte ein Experte die Details und die Voraussetzungen genauer prüfen. Wenn das eigene Business jedoch eher dahin geht, dass digitale Inhalte oder Rechte eher dahin gehen, dass diese auf einer Blockchain, statt auf einer Festplatte, gespeichert werden, damit eventuell die Übertragung vereinfacht wird oder das „Eigentumsgefühl“ der Nutzer gestärkt wird, dann ist die Chance groß, dass diese Geschäft ohne gesonderte Genehmigungen betrieben werden kann. Davon abzugrenzen sind jedoch Teilbereich eines Unternehmens, die FIAT betreffen, beispielsweise das Zahlungsmanagement, der Rücktausch von digitalen Assets oder Dienstleistungen rund um den Transfer von auf einer Blockchain gespeicherten Inhalten.
- Wettbewerbsrecht
- Urheberrecht
- Markenrecht
- Allgemeines Zivilrecht
Das Potenzial von Startups und Geschäftsmodell im Zusammenhang mit Distributed Ledger ist enorm und wird bis 2030 auch stark ansteigen. Der Bedarf an Rechtsberatung und somit auch die Kosten für einen rechtssicheren Umgang mit Blockchains ist jedoch auch enorm. Das gilt auch, da es noch nicht allzu viele technisch versierte Rechtsanwälte gibt, die zu Geschäftsmodellen in dem Bereich beraten können.