Twitter Löschpflicht bei kerngleichen Verstößen | IT-Medienrecht

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Das Wichtigste in Kürze

  • Twitter muss falsche oder ehrverletzende Tweets löschen.
  • Das Löschgebot erstreckt sich auch auf sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern („kerngleiche Verstöße“).
  • Twitter hat keine allgemeine Monitoring-Pflicht, muss aber gemeldete und kerngleiche Verstöße prüfen und entfernen.
  • Die Information über die Aufnahme in eine Liste von Antisemiten ist zulässig und muss im öffentlichen Meinungskampf verteidigt werden.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, entspricht aber der gängigen Rechtsprechung.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Betroffene können von Twitter verlangen, dass falsche oder ehrverletzende Tweets über sie gelöscht werden. Auch sinngemäße Kommentare mit identischem Äußerungskern muss Twitter entfernen, sobald es von der konkreten Persönlichkeitsrechtsverletzung Kenntnis erlangt.

Die zuständige Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in einem Eilverfahren fest, dass diese ehrenrührigen Behauptungen unwahr sind. Die Bezeichnung als Antisemit sei zwar zunächst eine Meinungsäußerung. Sie sei aber jedenfalls in dem gewählten Kontext rechtswidrig, denn sie trage nicht zur öffentlichen Meinungsbildung bei und ziele erkennbar darauf ab, in emotionalisierender Form Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen.

Nachdem der Antisemitismusbeauftragte die Entfernung dieser Kommentare verlangt hat, hätte Twitter ihre Verbreitung unverzüglich unterlassen und einstellen müssen. Darüber hinaus entschied die Kammer:

„Das Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden.“

Und weiter:

„Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen.“

Twitter werde damit auch keine allgemeine Monitoring-Pflicht im Hinblick auf seine rund 237 Mio. Nutzer auferlegt. Eine Prüfpflicht bestehe nämlich nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung.

„Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Twitter befindet sich damit in keiner anderen Situation, als wenn eine bestimmte Rechtsverletzung gemeldet wird. Auch in diesem Fall muss Twitter prüfen, ob diese Rechtsverletzung eine Löschung bedingt oder nicht.“

Als zulässig erachtete die Kammer indes die Äußerung eines Nutzers, wonach der Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg in die jährlich vom Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles veröffentlichte Liste der größten Antisemiten weltweit aufgenommen worden ist. Unabhängig davon, ob die Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt sei, dürfe darüber informiert werden. Dagegen müsse sich der Antisemitismusbeauftragte im öffentlichen Meinungskampf zur Wehr setzen.

Das Urteil (Az. 2-03 O 325/22) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Der Tenor entspricht aber üblichen Entscheidungen im Äußerungs- und Wettbewerbsrecht, weswegen von einer divergierenden Entscheidung des OLG Frankfurt eher nicht auszugehen ist.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet „kerngleiche Verstöße“ im Kontext dieses Urteils?
„Kerngleiche Verstöße“ sind sinngemäße Wiederholungen einer ursprünglich beanstandeten Äußerung, die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen. Twitter muss diese ebenfalls löschen, sobald es Kenntnis von der ursprünglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt hat.
Muss Twitter alle Tweets proaktiv überwachen?
Nein, dem Unternehmen wird keine allgemeine Monitoring-Pflicht auferlegt. Eine Prüfpflicht besteht nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung und der daraus resultierenden „kerngleichen“ Äußerungen.
Welche Art von Äußerungen wurden in diesem Fall als rechtswidrig eingestuft?
Als rechtswidrig wurden unwahre Behauptungen wie „Nähe zur Pädophilie“, „Seitensprung“, „antisemitische Skandale“ und die Bezeichnung als „Teil eines antisemitischen Packs“ eingestuft. Auch die Bezeichnung als Antisemit war im gewählten Kontext rechtswidrig, da sie nicht der öffentlichen Meinungsbildung diente.
Ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bereits rechtskräftig?
Nein, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Es wird jedoch erwartet, dass der Tenor bestehen bleibt, da er üblichen Entscheidungen im Äußerungs- und Wettbewerbsrecht entspricht.