Urheberrechtsschutz für Produktdesign: Das USM Haller Urteil und seine Bedeutung für Start-ups
„Wo kämen wir denn hin, wenn ein Regalsystem urheberrechtlich geschützt wäre?“ Diese Frage liegt nahe, wenn es um das Möbelsystem USM Haller geht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (I ZR 96/22) jedoch nicht entschieden, dass USM Haller nun urheberrechtlichen Schutz genießt. Er hat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Der Grund für die Aufhebung: Das OLG Düsseldorf hatte die Anforderungen an ein Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG zu streng angesetzt. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung von EuGH und BGH gilt für Gebrauchskunst kein höherer Maßstab als für andere Werkarten. Erforderlich bleibt eine persönliche geistige Schöpfung. Dagegen sind technische Notwendigkeiten, banale Gestaltungsmittel oder ausschließlich durch Funktion, Marktüblichkeit oder technische Zwänge vorgegebene Formen nicht ausreichend.
Ob USM Haller am Ende tatsächlich als Werk geschützt wird, bleibt zwar offen. Dennoch ist die Entscheidung für Start-ups, Softwareunternehmen und Produktentwickler von großer Bedeutung. Sie zeigt, dass die Frage nicht vorschnell lautet, ob ein Gegenstand „nur funktional“ ist. Entscheidend ist vielmehr, ob in seiner konkreten Gestaltung freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck kommen.
Produktgestaltung: Mehr als nur Geschmacksmuster
| Merkmal | Eingetragenes Design (Geschmacksmuster) | Urheberrecht |
|---|---|---|
| Entstehung des Schutzes | Durch Anmeldung und Eintragung | Automatisch mit der Schöpfung (ohne Anmeldung) |
| Voraussetzungen | Neuheit und Eigenart | Persönliche geistige Schöpfung (Werkqualität) |
| Dauer des Schutzes | Max. 25 Jahre (mit Verlängerung) | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
| Schutzbereich | Äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses | Konkrete Gestaltung, die kreative Entscheidungen ausdrückt |
| Anwendung bei funktionalen Produkten | Schutz der Form, solange nicht ausschließlich technisch bedingt | Möglich, wenn kreative Entscheidungen über die Funktion hinausgehen |
Bei physischen Produkten denkt man häufig zuerst an den Designschutz. Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses, setzt jedoch Neuheit und Eigenart voraus und ist zeitlich begrenzt.
Darüber hinaus kann das Urheberrecht bestehen, wenn die Gestaltung die Werkqualität erreicht. Dieser Schutz entsteht ohne Anmeldung und gilt grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gerade für junge Unternehmen, die noch keine vollständige Schutzrechtsstrategie zum Produktlaunch aufgebaut haben, ist dies relevant. Ein fehlendes Designrecht bedeutet nicht zwingend, dass keinerlei Ausschließlichkeitsrecht besteht.
Allerdings darf das Urheberrecht nicht als Ersatz für eine versäumte Designanmeldung missverstanden werden. Der urheberrechtliche Werkbegriff bleibt eine eigenständige, anspruchsvolle Hürde.
Urheberrechtsschutz für digitale Produkte prüfen
Diese Überlegung betrifft nicht nur physische Produkte wie Möbel, Leuchten oder Verpackungen. Auch bei digitalen Produkten ist eine Schutzprüfung sinnvoll. In Betracht kommen hier insbesondere:
- Benutzeroberflächen
- Icons
- Dashboards
- Onboarding-Strecken
- Animationen
- Die visuelle Gesamtgestaltung einer Plattform
Einzelne Standardelemente einer SaaS-Anwendung werden zwar regelmäßig nicht genügen. Eine individuell entwickelte, konsistente und gestalterisch geprägte Oberfläche kann jedoch urheberrechtlich relevant sein.
Für Start-ups ist dies besonders praktisch, da die Produktoberfläche oft der sichtbarste Teil des Geschäftsmodells darstellt. Wer eine Anwendung lediglich funktional nachbaut, übernimmt nicht zwingend geschützten Code. Werden jedoch prägende visuelle Entscheidungen, konkrete Gestaltungsstrukturen und kreative Ausformungen übernommen, kann neben dem Wettbewerbsrecht auch das Urheberrecht berührt sein.
Funktionalität: Begrenzung, aber kein Ausschluss des Urheberrechtsschutzes
Ein zentraler Fehler in vielen Erstbewertungen lautet oft: Ein Produkt erfüllt einen Zweck, also kann es kein Werk sein. Dies trifft so nicht zu. Die Gebrauchsfähigkeit steht dem Schutz nicht entgegen. Nicht geschützt sind allerdings jene Merkmale, die technisch zwingend sind oder bei denen praktisch kein Gestaltungsspielraum besteht.
Die juristische Prüfung muss deshalb sauber trennen. Hierbei sind folgende Fragen zu stellen:
- Welche Elemente sind technisch oder marktbedingt vorgegeben?
- Wo bestanden alternative Gestaltungsoptionen?
- Welche konkrete Auswahl, Kombination und Ausformung hat der Designer getroffen?
Gerade bei modularen Systemen, Plattformdesigns, Hardwareprodukten und Games kann die schöpferische Leistung nicht in einem isolierten Detail liegen, sondern in der eigenständigen Gesamtgestaltung.
Ergänzender Schutz: Markenrecht und Wettbewerbsrecht
Nicht jedes prägnante Produktdesign erreicht die Werkqualität. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Nachahmungen folgenlos bleiben. Eine dreidimensionale Marke kann in Betracht kommen, wenn die Form Herkunftshinweisfunktion erlangt hat und keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen.
Für einzelne Zeichen, Produktnamen, Serienbezeichnungen, Logos und Farbkombinationen bleibt das Markenrecht ohnehin häufig der verlässlichere Schutzweg. Darüber hinaus kann § 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) greifen. Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt unter anderem eine wettbewerbliche Eigenart des Produkts und besondere Umstände der Nachahmung voraus.
Dies können eine vermeidbare Herkunftstäuschung, Rufausbeutung oder unangemessene Behinderung sein. Im USM-Verfahren hatte das OLG Düsseldorf einen solchen wettbewerbsrechtlichen Schutz bereits grundsätzlich anerkannt. Der Schutz ist jedoch anders konstruiert als das Urheberrecht und hängt stärker von Marktauftritt, Verkehrsverständnis und konkreter Vertriebsform ab.
Prävention ist entscheidend: Schutz entsteht nicht erst im Streitfall
Die wichtigste Konsequenz für Start-ups liegt in der umfassenden Dokumentation. Wer Gestaltung schützen oder später gegen Nachahmungen vorgehen möchte, sollte den Entwicklungsprozess nachvollziehbar festhalten. Hierzu gehören:
- Entwürfe und Varianten
- Designentscheidungen
- Briefings und Präsentationen
- Freigaben
- Die Zuordnung der Rechte zu Mitarbeitern, Freelancern oder Agenturen
Ohne eine klare Rechtekette ist die beste Gestaltung wenig hilfreich. Darüber hinaus ist eine Schutzrechtsmatrix vor dem Launch sinnvoll. Hierbei stellen sich folgende Fragen:
- Welche Bestandteile sollen als Marke angemeldet werden?
- Für welche Produkte ist ein Design sinnvoll?
- Welche Softwarebestandteile sind urheberrechtlich geschützt?
- Welche Gestaltungsmerkmale sind so prägend, dass eine spätere urheberrechtliche Argumentation vorbereitet werden sollte?
- Welche Informationen bleiben besser als Geschäftsgeheimnis geschützt?
Fazit
Der Fall USM Haller zeigt, dass nicht künftig jedes gut gestaltete Produkt urheberrechtlich geschützt ist. Er erinnert vielmehr daran, dass die Schutzfähigkeit nicht vorschnell mit dem Hinweis auf die bloße Gebrauchsfunktion verneint werden darf. Eine frühzeitige rechtliche Bewertung ist daher essenziell, um potenzielle Nachahmungen zu vermeiden und den eigenen Schutz zu sichern.